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# 27. Verordnung:Stmk. Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete-Verordnung 2025

27. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. April 2025, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen festgelegt werden (Stmk. Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete-Verordnung 2025)

> Auf Grund des § 99 Abs. 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I. Nr. 144/2023, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Festlegung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete {#prov_festlegung_der_wildbach_und_lawineneinzugsgebiete}

(1) Für Wildbäche (Anlage 1) und Lawinen (Anlage 2) werden Einzugsgebiete festgelegt.

(2) Die Abgrenzung der Einzugsgebiete erfolgt durch planliche Darstellung in Form von Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 600 000 (Anlagen 3 und 4) und von Detailplänen im Maßstab 1 : 10 000 (Anlagen 3.1 und 4.1).

## § 2 {#art_2}

### Kundmachung {#prov_kundmachung}

(1) Die Anlagen 1, 2, 3, 3.1, 4 und 4.1 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

(2) Zusätzlich ist die planliche Darstellung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete im Internet auf der Website www.waldatlas.steiermark.at abrufbar.

## § 3 {#art_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2025, in Kraft.

## § 4 {#art_4}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden, LGBl. Nr. 51/2017, außer Kraft.