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# 36. Verordnung:Ladenöffnungszeiten anlässlich des Gelegenheitsmarktes „Sommernachtsmarkt“ am 14. August 2025 in Voitsberg

36. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Juni 2025 über die Ladenöffnungszeiten anlässlich des Gelegenheitsmarktes „Sommernachtsmarkt“ am 14. August 2025 in Voitsberg

> Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 4 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Öffnungszeit {#prov_offnungszeit}

Verkaufsstellen innerhalb des Hauptplatzes und dessen Nebenfahrbahnen sowie des Michaeliplatzes der Stadtgemeinde Voitsberg dürfen am 14. August 2025 bis 22.00 Uhr offengehalten werden.

## § 2 {#art_2}

### Waren {#prov_waren}

Folgende Warengruppen sind insbesondere Hauptgegenstand des Marktverkehrs und dürfen während der verlängerten Öffnungszeiten verkauft werden: Textilien, Lederwaren, Schreibwaren, Musikartikel, Spielartikel, Schmuck, Lebensmittel, Haushaltswaren, Kosmetik, Geschenkartikel, Tourismusartikel, Elektrowaren und Sehbehelfe sowie Glaskunst und andere mit dem Motto des Marktes in Einklang stehende Waren.

## § 3 {#art_3}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

Diese Verordnung tritt mit 14. August 2025 in Kraft und tritt mit 15. August 2025 außer Kraft.