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# 50. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes

# (XIX. GPStLT AA EZ 217/1 AB EZ 217/5)

50. Gesetz vom 20. Mai 2025, mit dem das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 72/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 122/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für Bezüge der in § 12, § 13 und § 14 genannten Organe der Landeshauptstadt Graz sowie der in § 15 Abs. 2 genannten Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion des Klubobmannes betraut sind, entfällt die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025.“

2. § 26 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:

3. Dem § 29 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2025 treten § 2 Abs. 3 sowie § 26 Abs. 2 Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“