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# 51. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992

# (XIX. GPStLT RV EZ 461/1 AB EZ 461/3)

51. Gesetz vom 20. Mai 2025, mit dem das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Land hat 35 % des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetz – StNAG für Förderungen der regionalen Zusammenarbeit zu verwenden. Für die Vergabe der Mittel hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erstellen.“

2. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Tourismusgemeinden haben, unbeschadet allfälliger Interessentenbeiträge auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Z 5, den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 StNAG an den jeweiligen Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu entrichten.“

3. § 37 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 StNAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.“

4. § 38 Abs. 5 lautet:

„(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.“

5. § 39k Abs. 2 lautet:

„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

6. Dem § 43 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2025 treten in Kraft: