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# 69. Gesetz:Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 und des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes

# (XIX. GPStLT RV EZ 523/1 AB EZ 523/9)

69. Gesetz vom 1. Juli 2025, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010 und das Steiermärkische Volksrechtegesetz geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### (Verfassungsbestimmung)

#### Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010

> Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2022, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „Art. 25 Geschäftsordnung des Landtages“ wird die Zeile „Art. 25a Veröffentlichungen und Datenverarbeitung des Landtages, Aufsicht“ eingefügt;

b) nach dem Eintrag „Art. 49 Prüfungsmaßstab“ wird die Zeile „Art. 49a Datenschutz“ eingefügt;

c) der Eintrag zu Art. 77 lautet „Beschwerderecht“;

d) der Eintrag zu Art. 79 lautet „Petitions- und Beschwerderecht“;

e) nach dem Eintrag „Art. 80 Übergangsbestimmung“ wird die Zeile „Art. 80a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 69/2025“ eingefügt.

2. In Art. 20 Z 2, 3 und 6 und Art. 41 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „50.000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

3. Art. 23 Abs. 5 lautet:

„(5) Dem Ausschuss für Notsituationen obliegt unter den Voraussetzungen des Art. 42:

4. Nach Art. 25 wird folgender Art. 25a eingefügt:

## „Artikel 25a {#art_artikel_25a}

### Veröffentlichungen und Datenverarbeitung des Landtages, Aufsicht {#prov_veroffentlichungen_und_datenverarbeitung_des_landtages_aufsicht}

(1) Der Landtag kann nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 1 und 2 B-VG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.

(2) Der Landtag und seine Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.

(3) Die Aufsicht über Datenverarbeitungen des Landtages einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates fällt in die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Aufsicht über Datenverarbeitungen in Verwaltungsangelegenheiten des Landtages.“

5. In Art. 42 Abs. 4 wird das Wort „Staatsgut“ durch das Wort „Landesvermögen“ ersetzt und entfällt die Wendung „in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG bezeichneten Angelegenheiten, noch solche“.

6. Art. 48 und Art. 49 lauten:

## „Artikel 48 {#art_artikel_48}

### Befugnisse des Landesrechnungshofes bei Durchführung seiner Prüfungstätigkeit {#prov_befugnisse_des_landesrechnungshofes_bei_durchfuhrung_seiner_prufungstatigkeit}

(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar. Diese haben alle verlangten Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle automationsunterstützt verarbeiteten Daten und vor Ort Einsicht in alle Unterlagen, zu gewähren und alle verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die mit der Gebarungsprüfung im Zusammenhang stehen.

(2) Der Landesrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen. Beigezogene Sachverständige sind zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.

(3) Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Landesrechnungshof auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören, sofern dem nicht eine von dieser Person wahrzunehmende gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

(4) Gegenüber dem Landesrechnungshof gilt, ausgenommen Abs. 3, Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG nicht.

## Artikel 49 {#art_artikel_49}

### Prüfungsmaßstab {#prov_prufungsma_stab}

(1) Die Überprüfung des Landesrechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit sowie auf die Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

(2) Der Landesrechnungshof hat aus Anlass seiner Prüfungen Vorschläge für eine Beseitigung von Mängeln zu erstatten sowie Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben und der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen zu geben.“

7. Nach Art. 49 wird folgender Art. 49a eingefügt:

## „Artikel 49a {#art_artikel_49a}

### Datenschutz {#prov_datenschutz}

(1) Der Landesrechnungshof hat hinsichtlich der im Rahmen seiner Prüfungs- und Kontrolltätigkeit erlangten Daten und Auskünfte sowie bei Veröffentlichung von Prüfungs- und Kontrollergebnissen die Schranken der Informationsfreiheit gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG zu wahren.

(2) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner landesverfassungsgesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben (Art. 47 bis 57 und Art. 58) zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landesrechnungshof.

(4) Bei Ausübung der Aufgaben nach Abs. 2 gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 5 bis 12.

(5) Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO findet keine Anwendung.

(6) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof im Hinblick auf die von der antragstellenden Person/Stelle übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung. Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner Prüf- und Kontrollaufgaben nach Abs. 2.

(7) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.

(8) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landesrechnungshof übertragenen Aufgaben nach Abs. 2 nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verarbeitung der Daten vorsehen, unberührt.

(9) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO finden keine Anwendung.

(10) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofes beschränkt.

(11) Die in Abs. 6 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 geeignet und erforderlich ist.

(12) Die Aufsicht über Datenverarbeitungen des Landesrechnungshofes fällt in die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Aufsicht über Datenverarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landesrechnungshofes.“

8. Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„Der Landesrechnungshof kontrolliert, soweit durch Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Gebarung“

9. Art. 50 Abs. 1 Z 5 lautet:

10. Art. 50 Abs. 1 Z 6 lautet:

11. Art. 50 Abs. 1 Z 8 entfällt.

12. In Art. 51 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „Schulden und Haftungen“ durch die Wortfolge „Schulden oder Haftungen“ ersetzt.

13. Art. 77 lautet:

## „Artikel 77 {#art_artikel_77}

### Beschwerderecht {#prov_beschwerderecht}

Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes Beschwerden zu erheben. Beschwerden sind aufzuklären, soweit gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen.“

14. Art. 78 Abs. 2 entfällt.

15. In Art. 78 Abs. 7 entfällt die Wendung „Initiativen mit nachfolgender Volksabstimmung,“.

16. Art. 79 lautet:

## „Artikel 79 {#art_artikel_79}

### Petitions- und Beschwerderecht {#prov_petitions_und_beschwerderecht}

Das Petitions- und das Beschwerderecht stehen auch gegenüber den Organen der Gemeinde zu. Die Art. 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.“

17. Nach Art. 80 wird folgender Art. 80a eingefügt:

## „Artikel 80a {#art_artikel_80a}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 69/2025 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_69_2025}

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Datenschutzbehörde anhängige Verfahren betreffend Datenverarbeitungen des Landtages einschließlich dessen Mitglieder und des Landesrechnungshofes sowie der Datenverarbeitungen in Verwaltungsangelegenheiten des Landtages und des Landesrechnungshofes sind vom Parlamentarischen Datenschutzkomitee fortzuführen, wobei die Entscheidungsfrist neu zu laufen beginnt. In den beim Bundesverwaltungsgericht, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. August 2025 anhängigen Verfahren betreffend diese Datenverarbeitungen tritt das Parlamentarische Datenschutzkomitee an die Stelle der Datenschutzbehörde.“

18. Dem Art. 81a wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, Art. 20 Z 2, 3 und 6, Art. 23 Abs. 5, Art. 25a, Art. 41 Abs. 1 Z 4, Art. 42 Abs. 4, Art. 48, Art. 49, Art. 49a, Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz, Z 5 und 6, Art. 51 Abs. 4 letzter Satz, Art. 77, Art. 78 Abs. 7, Art. 79 und Art. 80a mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten Art. 50 Abs. 1 Z 8 und Art. 78 Abs. 2 außer Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes

> Das Steiermärkische Volksrechtegesetz, LGBl. Nr. 87/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z VII lautet:

„VII. Petitions- und Beschwerderecht (Art. 76 und 77 L-VG) – §§ 110 bis 112, 114 und 115“

2. In § 1 entfällt die Zeile „IX. Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung (Art. 78 Abs. 2 L-VG) – §§ 124 bis 129“.

3. § 1 Z XIII lautet:

4. Die Überschrift des VII. Abschnitts lautet:

#### „Petitions- und Beschwerderecht“

5. Die Zwischenüberschrift vor § 113 lautet:

#### „Beschwerderecht“

6. § 113 entfällt.

7. § 115 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit dem nicht Geheimhaltungspflichten oder sonstige gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.“

8. Der IX. Abschnitt entfällt.

9. Die Überschrift des XIII. Abschnitts lautet:

#### „Petitions- und Beschwerderecht“

10. Die Zwischenüberschrift vor § 184 lautet:

#### „Beschwerderecht“

11. § 184 entfällt.

12. § 186 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit dem nicht Geheimhaltungspflichten oder sonstige gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.“

13. Dem § 195 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2025 treten § 1, die Überschrift des VII. Abschnitts, die Zwischenüberschrift vor § 113, § 115 Abs. 1 erster Satz, die Überschrift des XIII. Abschnitts, die Zwischenüberschrift vor § 184 und § 186 Abs. 1 erster Satz mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Zeile ‚IX. Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung (Art. 78 Abs. 2 L-VG) – §§ 124 bis 129‘, § 113, der IX. Abschnitt und § 184 außer Kraft.“