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# 73. Verordnung:Änderung der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024

73. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 2025, mit der die Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 geändert wird

> Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, wird verordnet:

> Die Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024, LGBl. Nr. 127/2023, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 150/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Pauschalgebühr ist je Einheit zu entrichten. Eine Einheit umfasst jeweils:

2. In § 2 Abs. 8 wird der Verweis auf „Abs. 2 Z 2“ durch den Verweis auf „Abs. 2“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 4 wird der Verweis auf „§ 2 Abs. 2 Z 1“ durch den Verweis auf „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.

4. Der Text des § 6a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2025 treten § 2 Abs. 1 und 8 sowie § 4 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. September 2025, in Kraft.“