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# 82. Verordnung:Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

# [CELEX-Nr.: 31992L0043]

82. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2025 über die Erklärung von Serpentinitgebieten im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000) zum Europaschutzgebiet Nr. 59

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

In der Gemeinde Sankt Stefan ob Leoben werden Teile des Sommer- und Wintergrabens zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 59 „Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk“ bezeichnet.

## § 2 {#art_2}

### Schutzzweck und Ziele {#prov_schutzzweck_und_ziele}

(1) Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten Schutzgüter nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang I und II.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

## § 3 {#art_3}

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

## § 4 {#art_4}

### Verbote {#prov_verbote}

Im Europaschutzgebiet ist der Tagebau auf Flächen der Lebensraumtypen Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) sowie Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation verboten.

## § 5 {#art_5}

### Prüfverfahren und Bewilligungen {#prov_prufverfahren_und_bewilligungen}

Mit Ausnahme der Errichtung von Hochständen, bedürfen alle Handlungen gemäß § 28 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 wie insbesondere die Errichtung von Anlagen, die Beseitigung oder Veränderung von Felsstandorten sowie Schwermetallrasen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

## § 6 {#art_6}

### Abgrenzung des Schutzgebietes {#prov_abgrenzung_des_schutzgebietes}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:8.000 (Anlage 2) und eines Detailplanes im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 4). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.

## § 7 {#art_7}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

## § 8 {#art_8}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

Natürliche Lebensraumtypen nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6130

Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae)

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1303

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

1308

Mopsfledermaus

Barbastella barbastellus

1323

Bechsteinfledermaus

Myotis bechsteinii

1324

Großes Mausohr

Myotis myotis

Pflanze nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

4066

Grünspitz-Streifenfarn

Asplenium adulterinum

### Anlage 2 {#prov_anlage_2}

### Anlage 3 {#prov_anlage_3}

### Anlage 4 {#prov_anlage_4}