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# 86. Verordnung:Sonderstandort für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage („Deponie Emberg“) in der Stadtgemeinde Kapfenberg

86. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Oktober 2025, mit der in der Stadtgemeinde Kapfenberg eine Fläche als Sonderstandort für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage („Deponie Emberg“) ausgewiesen wird

> Auf Grund des § 13a Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Flächenfestlegung {#prov_flachenfestlegung}

Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nr. 364/1, 364/3, 356, 334/3, 313, 319, 320, 309, 310/1, 302/2, 305/1, 33, 663/4, 335, KG Winkl (60073), im Ausmaß von insgesamt 29,64 ha wird als Sonderstandort zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ausgewiesen.

## § 2 {#art_2}

### Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen {#prov_gestaltungsgrundsatze_und_ma_nahmen}

(1) Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen und zur standortgerechten Einbindung der Photovoltaik-Freiflächenanlage in den Natur- und Landschaftsraum werden folgende Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen festgelegt:

(2) Die Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen gemäß Abs. 1 sind in Übereinstimmung mit den Vorgaben für Deponien festzulegen. Bei der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf den als Sonderstandort festgelegten Flächen ist im Rahmen der erforderlichen Projektgenehmigungsverfahren ein mit der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde abgestimmtes Gestaltungs- und Pflegekonzept, in welchem die Umsetzung der Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen gemäß Abs. 1 dargelegt wird, vorzulegen. Das Gestaltungskonzept hat einen Gestaltungsplan zu beinhalten, in welchem die Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen räumlich dargestellt werden.

## § 3 {#art_3}

### Umsetzung in die örtliche Raumplanung {#prov_umsetzung_in_die_ortliche_raumplanung}

(1) Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche ist spätestens im Zuge der nächsten Revision der Stadtgemeinde Kapfenberg im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

(2) In der in Anlage 1 gekennzeichneten Fläche sind Änderungen der Planungsinstrumente der örtlichen Raumplanung, die die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen verhindern oder erschweren, unzulässig.

## § 4 {#art_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. November 2025, in Kraft.