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# 91. Verordnung:Naturschutzgebiet Nr. 1d - Gampermoor am Ennsboden

91. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. November 2025 über die Erklärung des Gampermoores am Ennsboden zum Naturschutzgebiet Nr. 1d

> Auf Grund § 7 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Das in der Gemeinde Selzthal und in der Stadtgemeinde Liezen gelegene Moor wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 1d „Gampermoor am Ennsboden“ bezeichnet.

## § 2 {#art_2}

### Schutzzweck und Ziele {#prov_schutzzweck_und_ziele}

Die Unterschutzstellung dient dem Erhalt und der Sicherung des Fortbestandes des Moores.

## § 3 {#art_3}

### Verbote {#prov_verbote}

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, das Moor sowie seinen Pflanzen-, Pilz- und Tierbestand zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere:

(2) Maßnahmen, die der Verbesserung des Schutzzwecks und den Schutzzielen nach § 2 dienen, stellen keine verbotenen Handlungen dar.

## § 4 {#art_4}

### Bewilligung von Ausnahmen {#prov_bewilligung_von_ausnahmen}

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1, jedoch nicht von Handlungen der Ziffern 8, 9 und 11 bis 15 können auf Antrag bewilligt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck und den Schutzzielen des § 2 nicht widerspricht.

(2) Maßnahmen im Auftrag der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, die der Verbesserung des Schutzzwecks und den Schutzzielen nach § 2 dienen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

## § 5 {#art_5}

### Abgrenzung des Schutzgebietes {#prov_abgrenzung_des_schutzgebietes}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:10.000 (Anlage 1) und eines Detailplanes im Maßstab 1:6.000 (Anlage 2) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 3). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.

## § 6 {#art_6}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. November 2025, in Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

### Anlage 2 {#prov_anlage_2}

### Anlage 3 {#prov_anlage_3}