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# 92. Verordnung:Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

92. Verwaltungsverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. November 2025 über die Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

> Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung, LGBl. Nr. 63/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

> Die Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 162/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

Der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion wird wie folgt geändert:

a) Nach der Zuständigkeit „Steiermärkisches Hinweisgeberschutzgesetz, externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz;“ wird folgende Zuständigkeit eingefügt:

„Allgemeine Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes;“.

b) Die Zuständigkeit „Josef Krainer Hilfsfonds;“ entfällt.

c) Bei der Zuständigkeit „Landeswarnzentrale, Warn- und Alarmdienste;“ wird das Wort „Alarmdienste“ durch das Wort „Alarmdienst“ ersetzt.

d) Nach der Zuständigkeit gemäß lit. c wird folgende Zuständigkeit eingefügt:

„Amtlicher Steirischer Lawinenwarndienst;“.

Der Geschäftsbereich der Abteilung 2 Zentrale Dienste wird wie folgt geändert:

Die Zuständigkeit „Kaufmännische Verwaltung für die Landesimmobilien-Gesellschaft mbH (LIG);“ wird geändert und lautet:

„Kaufmännische Verwaltung für den Wirtschaftsbetrieb Immobilienverwaltung Land Steiermark und die Landesimmobilien-Gesellschaft mbH (LIG);“.

Der Geschäftsbereich der Abteilung 4 Finanzen wird wie folgt geändert:

a) Nach der Zuständigkeit „Beteiligung an der

wird folgende Zuständigkeit eingefügt:

„Wirtschaftsbetrieb Immobilienverwaltung Land Steiermark;“.

b) Die Zuständigkeit „Einbringung von abgabenrechtlichen Forderungen;“ entfällt.

Der Geschäftsbereich der Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft wird wie folgt geändert:

a) Die Zuständigkeit „Amtssachverständigendienst in Behördenverfahren für die Fachbereiche:

wird geändert und lautet:

„Amtssachverständigendienst in Behördenverfahren für die Fachbereiche:

b) Nach der Zuständigkeit gemäß lit. a wird folgende Zuständigkeit eingefügt:

„Amtlicher Pflanzenschutzdienst;“.

c) Bei der Zuständigkeit „Vermarktungsnormen;“ wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „Vermarktungsnormenkontrolle;“ angefügt.

d) Die Zuständigkeit „Pflanzenbau, einschließlich

wird geändert und lautet:

„Pflanzenbau, einschließlich

Der Geschäftsbereich der Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung wird wie folgt geändert:

a) Nach der Zuständigkeit „Wirtschafts- und Innovationsangelegenheiten;“ wird folgende Zuständigkeit eingefügt:

„Standortmarketing und Standortentwicklung;“

b) Die Zuständigkeit „Beteiligung an der Steirischen Tourismus und Standortmarketing GmbH-STG;“ wird geändert und lautet „Beteiligung an der Steirischen Tourismusmarketing GmbH;“.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a angefügt:

## „§ 3a {#art_3a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verwaltungsverordnung LGBl. Nr. 92/2025 treten in Kraft: