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# 101. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes

# (XIX. GPStLT IA EZ 894/1 AB EZ 894/2)

101. Gesetz vom 25. November 2025, mit dem das Steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 110/2023, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 wird das Wort „März“ jeweils durch das Wort „Juni“ ersetzt.

2. Die Überschrift des § 4a lautet:

### „Vorschreibung von unbedeckten Umlagen und von Übergenüssen“ {#prov_vorschreibung_von_unbedeckten_umlagen_und_von_ubergenussen}

3.Der Text des § 4a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Kann ein Übergenuss gemäß § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 6 vom Land nicht zur Gänze mit den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres verrechnet werden, kann das Land den nicht verrechenbaren Übergenuss der Stadt/der Tagesbetreuungsgemeinde oder dem Tagesbetreuungsverband/der Schulassistenzgemeinde vorschreiben. Diese haben den vorgeschriebenen Betrag binnen 14 Tagen an das Land zu überweisen.“

4. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 12b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2025 treten in Kraft: