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# 102. Verordnung:Änderung der Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung

102. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2025, mit der die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

> Die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 108/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 13 wird das Wort „Geldleistungen“ durch die Wortfolge „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 wird der Betrag „1.587,99 Euro“ durch den Betrag „1.680,00 Euro“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „1.273,99 Euro“ durch den Betrag „1.308,39 Euro“ ersetzt.

4. Nach § 6h wird folgender § 6i eingefügt:

## „§ 6i {#art_6i}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 102/2025 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_102_2025}

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2025 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024 zu Ende zu führen.“

5. Dem § 8 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2025 treten § 1 Z 13, § 4 und § 6i mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“