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# 110. Verordnung:Ausmaß der Neuauspflanzungen

110. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 2025, mit der das Ausmaß der Neuauspflanzungen geregelt wird

> Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2020, LGBl. Nr. 91/2020, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Höchstgrenze {#prov_hochstgrenze}

Die Höchstgrenze für die Genehmigung von Neuauspflanzungen beträgt 0,1 Hektar.

## § 2 {#art_2}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit 31. Juli 2026 außer Kraft.