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# 112. Verordnung:Nationalparkplan für den Nationalpark Gesäuse

112. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 2025 mit der der Nationalparkplan für den Nationalpark Gesäuse erlassen wird

> Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 12. März 2002 über den Nationalpark Gesäuse, LGBl. Nr. 61/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Regelungsgegenstand {#prov_regelungsgegenstand}

Diese Verordnung legt die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der gemäß § 2 des Gesetzes vom 12. März 2002 über den Nationalpark Gesäuse definierten Ziele fest.

## § 2 {#art_2}

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

Die Nationalparkverwaltung hat die Umsetzung insbesondere folgender Maßnahmen zu gewährleisten:

## § 3 {#art_3}

### Dokumentation der Maßnahmen {#prov_dokumentation_der_ma_nahmen}

Die Nationalparkverwaltung hat der Landesregierung jährlich bis spätestens 31. Oktober einen Tätigkeitsbericht über die Umsetzung der gesetzten Maßnahmen für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.

## § 4 {#art_4}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.