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# 114. Verordnung:Änderung der Steiermärkischen Kehrtarifverordnung 2018

114. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 2025, mit der die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2018 geändert wird

> Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2025, wird verordnet:

> Die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2018, LGBl. Nr. 66/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 142/2024, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3 bis 8 lauten:

## „§ 3 {#art_3}

### Erschwernisse {#prov_erschwernisse}

(1) Müssen die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a an Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW, dazugehörigen Abgasanlagen und Verbindungsstücken in heißem Zustand durchgeführt werden, sind die in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife um 100 % zu erhöhen.

(2) Für die einmalige Überprüfung und Kehrung von Feuerungsanlagen mit Selbstkehrrecht können die in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife um 100 % erhöht werden.

## § 4 {#art_4}

### Kehrobjekte außerhalb des Kehrgebietes {#prov_kehrobjekte_au_erhalb_des_kehrgebietes}

Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel außerhalb des Kehrgebietes der Rauchfangkehrerin/des Rauchfangkehrers, darf für die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a zusätzlich zu den in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarifen ab der Kehrgebietsgrenze die Fahrzeit unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß Anlage 1 Pkt. 6 und das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.

## § 5 {#art_5}

### Berechnung des gesonderten Arbeitsaufwandes {#prov_berechnung_des_gesonderten_arbeitsaufwandes}

(1) Wo keine Überprüfungs- und Kehrverpflichtung nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Kehrordnung 2018 (StKO 2018) besteht, kann zusätzlich zu den in Anlage 1 Pkt. 1 bis 5 festgelegten Tarifen der tatsächlich entstandene Zeitaufwand unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß Anlage 1 Pkt. 6 verrechnet werden.

(2) Ist durch Verschulden der Feuerstätteninhaberin/des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten, kann neben den in Anlage 1 Pkt. 1 bis 5 festgelegten Tarifen zusätzlich der tatsächlich entstandene Zeitaufwand im Ausmaß des Stundensatzes gemäß Anlage 1 Pkt. 6 und bei erforderlicher gesonderter Zufahrt das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.

## § 6 {#art_6}

### Tätigkeiten zu besonderen Zeiten {#prov_tatigkeiten_zu_besonderen_zeiten}

(1) Für Überprüfungs- und Kehrarbeiten, die gemäß Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 abzurechnen sind und außerhalb des Kehrtermins (laut Kehrplan) zu einem von der Kundin/dem Kunden ausdrücklich gewünschten Zeitpunkt bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife und das amtliche Kilometergeld berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.

(2) Für „Sonstige Arbeiten“ gemäß Anlage 1 Pkt. 5a, die zu einem von einer/eines Verfügungsberechtigten gewünschten Zeitpunkt bestellt werden, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte des in Anlage 1 Pkt. 5a festgelegten Tarifes und das amtliche Kilometergeld berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.

## § 7 {#art_7}

### Mindesttarif {#prov_mindesttarif}

Erreicht bei einem Kehrgang die Summe der Tarife einschließlich der Zuschläge den Mindesttarif gemäß Anlage 1 Pkt. 7 nicht, so darf dieser verrechnet werden.

## § 8 {#art_8}

### Abrechnung {#prov_abrechnung}

Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung ist der/dem Verfügungsberechtigten spätestens bei der Übermittlung der letzten Teilabrechnung eine detaillierte Abrechnung mit Angabe der entsprechenden Tarifnummer zu geben; eine Durchschrift dieser Abrechnung ist von der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer sieben Jahre aufzubewahren.“

2. Dem § 10a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2025 treten die §§ 3 bis 8 und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

3. Die Anlage 1 wird neu erlassen.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### Kehrtarife

#### 1. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten – Raumheizgeräte und deren Abgasanlagen

Nr.

1a

Für die ersten zwei Abgasanlagen je Objekt mit eigener Hausnummer:

Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage

€ 17,27

für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage

€ 2,58

1b

Für alle weiteren Abgasanlagen sowie Abgasanlagen für Raumheizgeräte neben Abgasanlagen für Feuerungsanlagen nach Pkt. 2 und 3, die im Objekt mit der gleichen Hausnummer zur gleichen Zeit zu kehren und/oder zu überprüfen sind:

Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage

€ 4,89

für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage

€ 2,58

1c

Abgasanlagen, die bestiegen und beschloffen wurden:

Grundgeschoß

€ 29,36

Rest nach Zeitaufwand

1d

Überprüfen von Raumheizgeräten

€ 7,99

#### 2. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten – Feuerungsanlagen

Nr:

Maximale Nennheizleistung

Feste Brennstoffe

Flüssige Brennstoffe

Pellets, Hackschnitzel und Holzvergaser

Gasförmige Brennstoffe

2a

für die ersten 30 kW

€ 43,92

€ 44,31

€ 53,70

€ 60,34

2b

von 31 bis 40 kW

€ 47,92

€ 48,43

€ 58,73

€ 63,89

2c

von 41 bis 50 kW

€ 52,03

€ 52,42

€ 63,64

€ 68,02

2d

von 51 bis 60 kW

€ 55,90

€ 56,28

€ 68,39

€ 72,02

2e

von 61 bis 70 kW

€ 60,03

€ 60,40

€ 73,43

€ 75,86

2f

von 71 bis 80 kW

€ 63,89

€ 64,27

€ 78,17

€ 80,00

2g

von 81 bis 90 kW

€ 68,02

€ 68,39

€ 82,92

€ 83,99

2h

von 91 bis 100 kW

€ 72,02

€ 72,53

€ 87,93

€ 87,99

2i

von 101 bis 110 kW

€ 73,42

€ 73,80

€ 89,64

€ 89,27

2j

von 111 bis 120 kW

€ 74,58

€ 74,98

€ 91,18

€ 90,55

2k

je weitere 10 kW

€ 4,12

€ 4,12

€ 4,12

€ 4,12

#### 3. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten – Abgasanlagen und Verbindungsstücke

3a-3k

Bei der Überprüfung und der Kehrung von Abgasanlagen und den dazugehörigen Verbindungsstücken gemäß § 7 Abs. 2 Z 2a und 2b (feste Brennstoffe) und 2a (flüssige Brennstoffe) StKO 2018 sind die jeweils anzuwendenden Tarife nach Pkt. 2. um 20 % zu verringern.

#### 4. Überprüfungen

Optische Überprüfung gemäß § 7 Abs. 3 StKO 2018

€ 18,68

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

#### 5. Sonstige sicherheitsrelevante Tätigkeiten

5a

Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlagen und Verbindungsstücken nach Pkt. 1, 2 und 3, wie Ausscheren (Abziehen) von Abgasanlagen, Einsatz von Inspektionskameras; Ausbrennen oder Rauchdichtprobe nach ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge – Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ vom 1. Dezember 2000; Überprüfung der Anschlussstellen; dauerhafte topografische Bezeichnung je Abgasanlage sowie für alle anderen Rauchfangkehrerarbeiten und Tätigkeiten als Überwachungsstelle nach dem Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 und auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen

€ 18,68

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

5b

Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe nach ÖNORM H 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen, Ausgabe 2021 07 15

€ 44,44

5c

Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach ÖNORM H 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen, Ausgabe 2021 07 15

€ 57,32

5d

Erstellung des schriftlichen Berichts beim Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 Gewerbeordnung 1994

€ 33,36

#### 6. Stundensatz

Stundensatz

€ 18,68

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

#### 7. Mindesttarif

Mindesttarif

€ 38,89