/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20260126_7/image001.jpg

# 7. Gesetz:Änderung des Gesetzes über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Hybridmais und Roggensaatgut

# (XIX. GPStLT RV EZ 819/1 AB EZ 819/2)

7. Gesetz vom 25. November 2025, mit dem das Gesetz über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Hybridmais und Roggensaatgut geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Gesetz über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Hybridmais und Roggensaatgut, LGBl. Nr. 31/1968, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

„Gesetz über die Sicherung der Hybridsaatgutvermehrung von Mais, Winterkörnerraps und Getreidearten (Steiermärkisches Hybridsaatgutvermehrungsgesetz)“

2. Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

3. Die aus dem Inhaltsverzeichnis ersichtlichen Überschriften der Paragrafe werden im Gesetzestext nach der Nummer der jeweiligen Gliederungsbezeichnung eingefügt.

4. Die §§ 1 bis 4 lauten:

### „§ 1 {#prov_1}

### Zuständigkeit, Meldung von Saatgut-Anbaugebieten {#prov_zustandigkeit_meldung_von_saatgut_anbaugebieten}

(1) Mit der Sicherung der Hybridsaatgutvermehrung in bestimmten Anbaugebieten wird die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (im Folgenden als „Kammer“ bezeichnet) betraut.

(2) Die Vermehrer von Hybridsaatgut (im Folgenden als „Saatgut“ bezeichnet), das sind landwirtschaftliche Betriebe (Vermehrerlandwirte), die für Vermehrerorganisationen Saatgut vermehren, sowie Saatgutzüchter, Saatbaugenossenschaften und Saatgutvereine (alle im Folgenden als „Saatgutvermehrer“ bezeichnet), haben der Kammer in jedem Anbaujahr bis zum nachstehenden Ende der Meldefrist jene Saatgut-Anbaugebiete, deren Vermehrungsflächen das folgende Mindestausmaß überschreiten, unter Anführung der zugehörigen Feldstücke (Feldstück-Name, Schlag-Nummer, Fläche in Hektar, Katastralgemeinden-Nummer, Grundstücks-Nummer) und die Kulturart sowie ihre Kontaktdaten schriftlich zu melden:

Kulturart

Mindestausmaß

Ende der Meldefrist

Mais

4 ha

1. Februar

Roggen

20 ha

1. Juli

Gerste

20 ha

1. Juli

Winterkörnerraps

4 ha

1. Juli

Weizen

20 ha

1. Juli

Triticale

20 ha

1. Juli

(3) Die Kammer hat über die nach Abs. 2 gemeldeten Saatgut-Anbaugebiete eine Liste zu erstellen.

## § 2 {#art_2}

### Festsetzung eines Schutzstreifens {#prov_festsetzung_eines_schutzstreifens}

(1) Die Kammer hat rund um die gemeldeten Saatgut-Anbaugebiete einen Schutzstreifen je Kulturart mit folgender Mindestbreite gemäß den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, zu benachbarten Pollenquellen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können und im Anbaujahr nicht angebaut werden dürfen oder bis zum nachstehenden Zeitpunkt entfernt werden müssen, festzulegen:

Kulturart

Mindestbreite des Schutzstreifens

Entfernung bis

Mais

200 m

1. Juni

Roggen

500 m

1. April

Gerste

50 m

1. April

Winterkörnerraps

300 m

15. März

Weizen

25 m

1. April

Triticale

25 m

1. April

(2) Mit der Festlegung des Schutzstreifens gilt das Saatgut-Anbaugebiet als ausgewiesen.

## § 3 {#art_3}

### Ackerflächen im Schutzstreifen, Saatgut-Anbaugebiet {#prov_ackerflachen_im_schutzstreifen_saatgut_anbaugebiet}

(1) Die Saatgutvermehrer haben Landwirte, die Ackerflächen im Schutzstreifen mit sortenfremdem Saatgut bewirtschaften/zu bewirtschaften beabsichtigen, über die ausgewiesenen Saatgut-Anbaugebiete sowie über die Festsetzung des Schutzstreifens zu verständigen und möglichst ein Einvernehmen über das Verbot gemäß § 2 herzustellen.

(2) Die Saatgutvermehrer haben der Kammer schriftlich jene Landwirte zu melden, mit welchen kein Einvernehmen hergestellt werden konnte. Die Kammer hat darauf hinzuwirken, dass zwischen den Saatgutvermehrern und den Landwirten ein Übereinkommen über das Verbot gemäß § 2 geschlossen und, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 vorliegen, ein Vorschlag für geeignetes Ersatzsaatgut erstattet wird. Ein solches Übereinkommen ist der Kammer zu übermitteln.

## § 4 {#art_4}

### Untersagung der Aussaat {#prov_untersagung_der_aussaat}

Wird kein Übereinkommen nach § 3 abgeschlossen, hat die Kammer die Bezirksverwaltungsbehörde hiervon unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Name, Adresse und Geburtsdatum der Landwirte, Feldstück-Name, Schlag-Nummer, Fläche in Hektar, Katastralgemeinden-Nummer, Grundstücks-Nummer der betroffenen Grundstücke im Schutzstreifen) in Kenntnis zu setzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Aussaat von sortenfremdem Saatgut zu untersagen und/oder die Entfernung von bereits ausgesätem sortenfremden Saatgut bis zum Entfernungszeitpunkt nach § 2 aufzutragen. Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.“

5. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer sortenfremdes Saatgut innerhalb des festgesetzten Schutzstreifens eines Saatgut-Anbaugebietes anbaut und/oder nicht bis zum Entfernungszeitpunkt nach § 2 entfernt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.“

6. Dem § 10 werden folgender Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 8a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2026 treten der Gesetzestitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1, 2, 3, 4 und § 8 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Jänner 2026, in Kraft.“