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# 14. Verordnung:Änderung der Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

# [CELEX-Nr.: 32024L0869, 32023L2668, 32004L0037]

14. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Februar 2026, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird

> Auf Grund des § 61 Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 148/2024, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 20 lautet „Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV)“.

b) Der Eintrag zu § 25 lautet „Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ)“.

2. § 20 lautet:

## „§ 20 {#art_20}

### Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV) {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_uber_grenzwerte_fur_arbeitsstoffe_sowie_uber_gefahrliche_arbeitsstoffe_grenzwerteverordnung_2025_gkv}

Die §§ 1 bis 10b, die §§ 11a bis 21, die §§ 22a bis 32 sowie die Anhänge I bis V der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

3. § 25 lautet:

## „§ 25 {#art_25}

### Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_uber_die_gesundheitsuberwachung_am_arbeitsplatz_2025_vgu}

Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

4. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

5. In § 29 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 20, 21 und 22 werden angefügt:

6. In § 29 Abs. 8 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10, 11 und 12 werden angefügt:

7. Dem § 31a wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 20, § 25, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 6 Z 19, 20, 21 und 22 sowie § 29 Abs. 8 Z 9, 10, 11 und 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Februar 2026, in Kraft.“