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# 16. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014

# (XIX. GPStLT RV EZ 935/1 AB EZ 935/5)

16. Gesetz vom 16. Dezember 2025, mit dem das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014, LGBl. Nr. 100/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 11 lautet „Standortbewilligung“.

b) Der Eintrag zum 5. Abschnitt lautet „Spielerschutz, Spielverlauf, Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen“.

c) Der Eintrag zu § 21 lautet „Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen“.

d) Der Eintrag zu § 21a lautet „Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen“.

e) Der Eintrag zu § 21e lautet „Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, Aufgaben der Behörden“.

f) Nach dem Eintrag „§ 36d Personenbezogene Bezeichnungen“ wird die Zeile „§ 36e Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 16/2026“ eingefügt.

2. § 2 Abs. 1 Z 9 lautet:

3. In § 2 Abs. 1 Z 18 wird das Wort „Geldwäsche“ durch das Wort „Geldwäscherei“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Kann das Verfahren über die Ausspielbewilligung bei zeitgerecht eingeleiteter Interessentensuche nicht vor Ablauf der Bewilligungsdauer abgeschlossen werden, verlängert sich die Bewilligungsdauer einer bisherigen Billigungsinhaberin um den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung, jedoch maximal um zwölf Monate.“

6. § 5 Z 5 lautet:

7. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

8. In § 7 Abs. 2 und 3 Z 5, der Überschrift des 5. Abschnitts, § 16 Abs. 2, der Überschrift des § 21, § 21 Abs. 1 und 6, der Überschrift des § 21a, der Überschrift des § 21e, § 21e Abs. 2, 6, 7, 9, 11 und 12 sowie § 31 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Geldwäsche“ durch das Wort „Geldwäscherei“ ersetzt und nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen“ eingefügt.

9. § 7 Abs. 3 Z 7 lautet:

10. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Gibt es mehr als drei Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, welche von ihnen die beste Ausübung der Bewilligung insbesondere auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen und Eigenmittel, ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz und zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erwarten lässt.“

11. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bewilligungsinhaberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 und § 6 sowie die Erfüllung der im Zuge der Erteilung der Ausspielbewilligung vorgelegten Konzepte und Nachweise der Bewilligungsbehörde alle drei Jahre, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich nachzuweisen.“

12. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

13. § 10 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Zum Betrieb eines Standortes eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.

(2) Für einen Standort eines Automatensalons gelten folgende Anforderungen:

14. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für einen Automatensalon gelten folgende Anforderungen:

16. Die Überschrift des § 11 lautet „Standortbewilligung“.

17. Der Einleitungssatz von § 11 Abs. 1 lautet:

„Der Antrag auf Bewilligung eines Standortes eines Automatensalons hat folgende Angaben zu enthalten:“

18. § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:

19. § 11 Abs. 5 Z 2 lautet:

20. § 11 Abs. 5 Z 4 lautet:

21. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet:

22. § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten:

23. § 13 Abs. 4 Z 4 lautet:

24. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Besuch eines Standortes eines Automatensalons ist nur Personen gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Auf dieses Verbot ist im Eingangsbereich des Standortes des Automatensalons und des Automatensalons durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.“

25. § 17 lautet:

## „§ 17 {#art_17}

### Beratung von Spielern/Spielerinnen {#prov_beratung_von_spielern_spielerinnen}

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat an jedem Standort eines Automatensalons ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen einzurichten, die von der Information der Spieler/Spielerinnen bis zu deren Sperre reichen, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den von der Bewilligungsinhaberin aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat an jedem Standort eines Automatensalons Informationsmaterial über Risiken übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen.

(3) Entsteht bei einem Besucher/einer Besucherin die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner/ihrer Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er/sie mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Bewilligungsinhaberin folgendes sicherzustellen:

(4) Verletzt die Bewilligungsinhaberin die nach Abs. 3 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum im Sinne der Exekutionsordnung, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.

(5) Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Bewilligungsinhaberin haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin bei seiner/ihrer Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.“

26. § 18 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Auf jeder ausgestellten Spielerkarte muss zumindest schon bei der Erstausstellung

(3) Die Spielerkarte muss folgende Funktionen ermöglichen:

27. § 18 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei jeder Ausstellung einer Spielerkarte hat die Bewilligungsinhaberin die Sorgfaltspflichten des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG einzuhalten.“

28. In § 19 Z 2 wird das Wort „beeinträchtigen“ durch das Wort „beeinträchtigten“ ersetzt.

29. § 19 Z 3 lautet:

30. In § 21a Abs. 2, § 21c Abs. 3, § 21d Abs. 2, § 21e Abs. 3 und 4 wird die Wortfolge „Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung“ durch die Wortfolge „Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen“ ersetzt.

31. In § 21c Abs. 1 wird die Wortfolge „Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung“ durch die Wortfolge „Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen“ ersetzt.

32. In § 21c Abs. 2 wird die Wortfolge „Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ durch die Wortfolge „Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen“ ersetzt.

33. In § 21c Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung“ durch die Wortfolge „Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen“ ersetzt.

34. In § 21e Abs. 1 wird die Wortfolge „Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus“ durch die Wortfolge „Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen“ ersetzt.

35. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden Standort eines Automatensalons eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowie in geeigneter Weise durch Anschlag am Standort des Automatensalons den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.“

36. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

37. In § 33 Abs. 3 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 3.

38. § 34 Abs. 1 Z 2 lautet:

39. § 34 Abs. 1 Z 4 lautet:

40. Nach § 36d wird folgender § 36e eingefügt:

## „§ 36e {#art_36e}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 16/2026 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_16_2026}

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 16/2026 erteilten Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligungsinhaberinnen sind jedoch verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 16/2026 folgende Anpassungen vorzunehmen:

41. In § 38 Abs. 6 wird das Wort „Hauptsücks“ durch das Wort „Hauptstücks“ ersetzt.

42. Dem § 38 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 36d mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 9 und Z 18, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 5, § 5 Z 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3 Z 5 und Z 7 sowie Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 2 und 2a, die Überschrift des § 11, § 11 Abs. 1, 2 Z 2 und Abs. 5 Z 2 und 4, § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 4, die Überschrift des 5. Abschnitts, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17, § 18 Abs. 2, 3 und 5, § 19 Z 2 und 3, die Überschrift des § 21, § 21 Abs. 1 und 6, die Überschrift des § 21a, § 21a Abs. 2, § 21c Abs. 1, 2 und 3, § 21d Abs. 2, die Überschrift des § 21e, § 21e Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 11 und 12, § 24 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3 Z 2, § 34 Abs. 1 Z 2 und 4, § 36e sowie § 38 Abs. 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 33 Abs. 3 Z 3 außer Kraft.“