/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20260225_18/image001.jpg

# 18. Verordnung:Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993

18. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 2026, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

> Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

> Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2024, wird wie folgt geändert:

#### Artikel 1

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 9 Förderung des Ankaufs von Eigenheimen in Verbindung mit Sanierungen“ die Zeile „§ 9a Thermische Sanierung mit Sanierungskonzept“ eingefügt.

2. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Errichtung von Eigenheimen im Siedlungsschwerpunkt gemäß § 2 Abs. 1 Z 31 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 werden unter Berücksichtigung ökologischer und nachhaltiger Gesichtspunkte Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer maximalen jährlichen Verzinsung von 1,5 % dekursiv gewährt. Die Schaffung eines Generationenwohnhauses kann außerhalb des Siedlungsschwerpunktes erfolgen. Die Wohnnutzfläche des Eigenheimes darf 150 m² nicht überschreiten. Ab sechs haushaltszugehörigen Personen darf diese Fläche maximal 170 m² betragen.“

3. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Förderungsdarlehen werden in folgender Höhe gewährt:

4. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich:

5. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Verzinsung und Tilgung beginnen zum jeweils nächstfolgenden 1. April oder 1. Oktober, frühestens jedoch 6 Monate nach erfolgter vollständiger Auszahlung des gewährten Landesdarlehens. Die für die zulässige Benützung der Baulichkeit geltenden baurechtlichen Bestimmungen sind spätestens 3 Jahre nach Erteilung der Förderungszusicherung vorzulegen.

Die halbjährlichen Annuitäten betragen im

6. § 9 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 lauten:

„(2) Die Förderungsdarlehen werden in folgender Höhe gewährt:

(3) Die Beträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich:

(4) Die Verzinsung und Tilgung beginnen zum jeweils nächstfolgenden 1. April oder 1. Oktober, frühestens jedoch 6 Monate nach erfolgter vollständiger Auszahlung des gewährten Landesdarlehens.

Die halbjährlichen Annuitäten betragen im

(5) Innerhalb von 6 Monaten nach Zusicherung des Förderungsdarlehens ist um eine Registrierung einer thermischen Sanierung mit Sanierungskonzept gemäß § 9a anzusuchen.

(6) Die Förderungshöhe je Förderungsfall ist mit maximal Euro 80.000,-- an Förderungsbeträgen aus Bundes- und Landesmitteln limitiert.“

7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

## „§ 9a {#art_9a}

### Thermische Sanierung mit Sanierungskonzept {#prov_thermische_sanierung_mit_sanierungskonzept}

Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Förderungsbeiträgen in Abhängigkeit von der Anzahl der umgesetzten thermischen Sanierungsmaßnahmen der Gebäudehülle.“

8. § 15, § 15a und § 16 entfallen.

#### Artikel 2

(1) Art. 1 tritt mit 1. März 2026 in Kraft.

(2) Für Förderungsansuchen gemäß § 8 und § 15, die vor dem 1. April 2025 eingebracht wurden, ist die jeweilige Vorgängerbestimmung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/2024 anzuwenden.

(3) Für Förderungsansuchen gemäß § 9 und § 15a, die vor dem 1. Mai 2025 eingebracht wurden, ist die jeweilige Vorgängerbestimmung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/2024 anzuwenden.