/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20260331_28/image001.jpg

# 28. Verordnung:Änderung der Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung

28. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 2026, mit der die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2026, wird verordnet:

> Die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 108/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 125/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

## „§ 3 {#art_3}

### Vermögen {#prov_vermogen}

Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

2. § 6a lautet:

## „§ 6a {#art_6a}

### Nachweis von Deutschkenntnissen {#prov_nachweis_von_deutschkenntnissen}

Der Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 StWUG gilt als erfüllt durch Vorlage

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2026 treten § 3 und § 6a mit 1. April 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 6b, § 6c, § 6d, § 6e, § 6f, § 6g und § 6h außer Kraft.“