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# 30. Verordnung:Änderung der Verordnung über die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen

30. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 2026, mit der die Verordnung über die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen geändert wird

> Auf Grund des § 18 Abs. 5 Z 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen, LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

## „§ 2 {#art_2}

### Kontingentierung {#prov_kontingentierung}

Im Jahr 2026 dürfen 7.700 Aaskrähen (Nebel- und Rabenkrähen) erlegt werden.“

2. In § 4 wird die Wortfolge „Inhaberinnen/Inhabern einer gültigen Jagdkarte“ durch die Wortfolge „Personen, die eine gültige Jagdkarte innehaben,“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 wird zweimal das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt sowie die Wortfolge „für Naturschutz“ gestrichen.

4. In § 7 wird das Datum „1. Juli 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.

5. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:

## „§ 8 {#art_8}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2026 treten § 2, § 4, § 5 Abs. 1 und § 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Mai 2026, in Kraft.“