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# 31. Verordnung:Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

31. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 2026, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026, wird verordnet:

> Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2025, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „§ 1a Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen“ wird die Zeile „§ 1b Geringfügige und sonstige Leistungsabweichungen“ eingefügt.

b) Der Eintrag „2. Abschnitt Kinder- und Jugendhilfebeirat (§ 16 Abs. 3 StKJHG)“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

c) Die Einträge zu den §§ 3 bis 6 lauten „(entfallen)“.

2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

## „§ 1b {#art_1b}

### Geringfügige und sonstige Leistungsabweichungen {#prov_geringfugige_und_sonstige_leistungsabweichungen}

(1) In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert, kann durch geringfügige Über- oder Unterschreitung des Alters der Zielgruppe, unter Einbeziehung des Entwicklungsstandes des Kindes, und/oder durch die notwendige Verlängerung über die maximale Dauer von den in der Anlage 1 beschriebenen Leistungen abgewichen werden.

(2) Sonstige Leistungsabweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich, sofern es das Kindeswohl erfordert und das Land der Leistungsabweichung zustimmt.“

3. Der 2. Abschnitt und die dazugehörigen §§ 3 bis 6 entfallen.

4. In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „692 Euro“ durch den Betrag „716,91 Euro“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „761 Euro“ durch den Betrag „788,40 Euro“ ersetzt.

6. In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „1.000 Euro“ durch den Betrag „1.036 Euro“ sowie der Betrag „1.500 Euro“ durch den Betrag „1.554 Euro“ ersetzt.

7. In § 13 Abs. 2 wird der Betrag „250 Euro“ durch den Betrag „259 Euro“ sowie der Betrag „375 Euro“ durch den Betrag „388,50 Euro“ ersetzt.

8. In § 16 Abs. 5 Z 1 wird der Betrag „36,63 Euro“ durch den Betrag „37,63 Euro“ sowie der Betrag „28,01 Euro“ durch den Betrag „28,77 Euro“ ersetzt.

9. In § 16 Abs. 5 Z 2 wird der Betrag „10,28 Euro“ durch den Betrag „10,56 Euro“ sowie der Betrag „7,71 Euro“ durch den Betrag „7,92 Euro“ ersetzt.

10. In § 18 Abs. 4 wird der Betrag „35,27 Euro“ durch den Betrag „36,23 Euro“ ersetzt.

11. In § 19 Abs. 3 wird der Betrag „17,67 Euro“ durch den Betrag „18,15 Euro“ ersetzt.

12. In § 20a wird der Betrag „356,67 Euro“ durch den Betrag „366,37 Euro“ ersetzt.

13. In § 20b wird der Betrag „1.156,04 Euro“ durch den Betrag „1.187,48 Euro“ ersetzt.

14. § 22b Z 4 lautet:

15. Dem § 22b wird folgende Z 5 angefügt:

16. § 22c lautet:

„(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann mit dem Personalbedarf gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2024 längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2024 bewilligten Leistungen I. A. (WG-KIJU), I. B. (WG-SPÄD) und I. E. (KRISE) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2024 können längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:

17. Dem § 23a wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 12 Abs. 1 Z1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 5 Z 1 und 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 20a, § 20b, § 22b Z 4 und 5, § 22c sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. April 2026 in Kraft.; gleichzeitig treten die §§ 3 bis 6 außer Kraft.“

18. Die Anlagen 1 (Leistungsbeschreibungen), 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungs-bestimmungen) werden neu erlassen.