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# 33. Verordnung:Änderung der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015

33. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 2026, mit der die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 geändert wird

> Auf Grund des § 46 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026, wird verordnet:

> Die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015, LGBl. Nr. 2/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird der Betrag „29 Euro“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Hilfs- und Zuschussmöglichkeiten von Sozialversicherungsträgern und anderen Kostenträgern sind vorrangig auszuschöpfen.“

3. In § 6 Abs. 1 wird der Betrag „3.100 Euro“ durch den Betrag „3.200 Euro“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 3 wird der Betrag „74 Euro“ durch den Betrag „76 Euro“ ersetzt.

5. Dem § 11a wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2026 treten § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. April 2026 in Kraft.“

6. Die Anlagen 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungs-bestimmungen) werden neu erlassen.