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# 34. Verordnung:Änderung der Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung

34. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 2026, mit der die Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 5 Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023, LGBl. Nr. 1/2024, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

> Die Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 32/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen gewährt. Mit den Assistenzleistungen ist kein pädagogischer Auftrag verbunden.“

2. Dem § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Zum Aufgabenbereich einer Schulassistenz gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

(6) Nicht zum Aufgabenbereich einer Schulassistenz gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

3. In § 3 Abs. 1 Z 6 und 9 wird die Wortfolge „Schülerinnen und Schüler“ durch das Wort „Schülern“ (Z 6) und das Wort „Schüler“ (Z 9) ersetzt.

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

## „§ 4a {#art_4a}

### Ausmaß des Ersatzes des administrativen Mehraufwandes der Gemeinden {#prov_ausma_des_ersatzes_des_administrativen_mehraufwandes_der_gemeinden}

(1) Der ersatzfähige durchschnittliche jährliche administrative Aufwand, der den Schulsitzgemeinden gemäß § 3 StSchAG 2023 für die Beistellung von Schulassistenzpersonal erwächst, wird steiermarkweit mit 500.000 Euro beziffert.

(2) Das Land ersetzt den Schulsitzgemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Graz, den nach Abs. 1 bezifferten Aufwand auf Basis der Anzahl jener Schulen innerhalb einer Schulsitzgemeinde, an denen Assistenzpersonal zur Verfügung gestellt wird. Die Auszahlung an die Gemeinden erfolgt bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres.“

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

## „§ 5a {#art_5a}

### Personenbezogene Bezeichnungen {#prov_personenbezogene_bezeichnungen}

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.“

6. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:

## „§ 7 {#art_7}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2026 treten § 1 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6, ausgenommen Abs. 6 Z 6, sowie § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Mai 2026, in Kraft. § 1 Abs. 6 Z 6 tritt mit Ablauf des Schuljahres 2025/26 in Kraft. § 4a tritt zugleich mit der Änderung des § 4 StSchAG 2023 in Kraft, mit welcher erstmals nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Ersatz des administrativen Mehraufwandes der Gemeinden durch das Land neu geregelt wird.“