# Privatzimmervermietungsgesetz

Gesetz vom 26. Juni 1959 über die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietungsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 29/1959 - Landtagsmaterialien: 64/1959

> Der Landtag hat beschlossen:

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt für die Privatzimmervermietung in Form der Vermietung von Wohnungen und sonstigen Wohnräumen an Gäste als häusliche Nebenbeschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2020.

(2) Als Gäste im Sinn dieses Gesetzes gelten Personen, die nicht zum ständigen Haushalt des Vermieters gehören und die im Rahmen des Hausstandes des Vermieters gegen Entgelt zum Zweck der Erholung vorübergehend Aufenthalt nehmen.

Im RIS seit

05.07.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Beherbergung von Gästen im Sinn des § 1 darf nur unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:

(2) Die zu vermietenden Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume müssen den bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Gästen geeignet sein.

Im RIS seit

05.07.2021

## § 3 {#par_3}

§ 3

Persönliche Voraussetzungen

Der Vermieter und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen müssen die für die Beherbergung von Fremden erforderliche Verläßlichkeit besitzen.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der Vermieter hat die beabsichtigte Vermietung dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen, der die Anzeige zu bestätigen hat.

(2) Die Anzeige hat Angaben zur Lage, Größe und Anzahl der Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume und zur jeweiligen Anzahl der Betten zu enthalten.

(3) Der Bürgermeister hat die Anzeige evident zu halten; er ist berechtigt, die angezeigten Räume zu besichtigen oder durch von ihm beauftragte Sachverständige besichtigen zu lassen.

(4) Bei wesentlicher Änderung der für die Anzeige (Abs. 1) maßgebenden Umstände hat der Vermieter eine neue Anzeige zu erstatten.

Im RIS seit

05.07.2021

## § 5 Untersagung {#par_5}

(1) Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 2 und 3 nicht vor, hat der Bürgermeister dem Vermieter bis zur Behebung des Mangels die Privatzimmervermietung mit Bescheid zu untersagen.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Mangel einer der Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nachträglich herausstellt oder eintritt.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Ankündigung der Vermietung kann durch öffentliche Hinweise, insbesondere auch über Internetportale, Online-Diensteanbieter, Kataloge und dergleichen, sowie an von der Gemeinde oder dem Tourismusverband zur Verfügung gestellten Orten erfolgen.

Im RIS seit

05.07.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Gemeinde ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Vermietern für die Überprüfung und Evidenthaltung der Anzeigen der Vermieter Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Objektdaten über Anzahl der Betten und Zimmer sowie Lage und Größe der Räumlichkeiten verarbeiten.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Daten nach Abs. 2 sind längstens dreißig Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.

(5) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Im RIS seit

05.07.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Wer als Vermieter die beabsichtigte Vermietung entgegen dem § 4 dem Bürgermeister nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Zimmer trotz einer bescheidmäßigen Untersagung nach § 5 vermietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 600,- Euro, zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Im RIS seit

05.07.2021

## § 9 {#par_9}

§ 9

Schlußbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit 1. November 1959 in Kraft. An diesem Tage tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. November 1937, LGBl. Nr. 60, über die Privatzimmervermietung in der Landeshauptstadt Innsbruck außer Kraft.