# Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler

Tiroler landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969 (TLSG 1969)

StF: LGBl. Nr. 49/1969 (WV)

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## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.

(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.

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## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

Gegenstand von Siedlungsverfahren ist

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## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen.

(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen:

(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Antragstellern.

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## § 4 alte Dokumentnummer {#par_4}

Parteien im Siedlungsverfahren sind:

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## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten oder auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen geeinigt haben, diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) und den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1966, des Höfegesetzes, LGBl. Nr. 147/1900 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1928, LGBl. Nr. 38/1934 und LGBl. Nr. 36/1962 (Artikel III), und des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 34/1969, entspricht, hat die Agrarbehörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die den im Abs. 1 genannten Erfordernissen entsprechen und einen der in § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag die in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen durch Erteilung des Zuschlages oder durch ein Überbot oder durch einen Übernahmsantrag in einem Exekutionsverfahren erfüllt werden.

(5) Vor Erlassung eines Bescheides nach den Abs. 1, 3 und 4 ist die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.

(6) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden nach den Abs. 1, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständige Finanzamt und die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu verständigen.

(7) Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Verbücherung der Bescheide nach Abs. 1 sowie der Verträge nach Abs. 3 zu veranlassen. Die Grundbuchsbeschlüsse sind der Agrarbehörde zuzustellen.

Im RIS seit

02.01.2014

## § 6 alte Dokumentnummer {#par_6}

In Bescheiden nach § 5 Abs. 1 und 3 kann zur Sicherung des Siedlungserfolges vorgeschrieben werden:

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## § 7 alte Dokumentnummer {#par_7}

Die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge und die Vorschreibungen gemäß § 6 bedürfen keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz.

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## § 8 alte Dokumentnummer {#par_8}

(1) Die Agrarbehörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 und 3, 76, 77 und 83 Abs. 2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

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## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Als entsiedlungsgefährdet gelten Gebiete (Betriebe), in denen wegen der Höhenlage, des Klimas, der äußeren und inneren Verkehrslage oder der Hanglage von Natur aus ganz besonders erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen, verbunden mit sozialer Bedürftigkeit der Bewohner, gegeben sind.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gebiete (Betriebe) festzustellen, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre bei der ordentlichen Herbsttagung einen Bericht über die soziale und wirtschaftliche Lage der entsiedlungsgefährdeten Gebiete (Betriebe) zu erstatten.

(4) Gleichzeitig hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer jene Maßnahmen vorzuschlagen, die unter Bedachtnahme auf gesamtwirtschaftliche, bevölkerungs- und sozialpolitische Interessen geeignet sind, der Entsiedlungsgefährdung dieser Gebiete (Betriebe) entgegenzuwirken. Im jeweiligen Landesvoranschlag sind die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Mittel vorzusehen.

Im RIS seit

05.04.2017

## § 11 alte Dokumentnummer {#par_11}

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1961 in Kraft.

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