# Waldhammer, Festsetzung der Marken

Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. September 1980, mit der die Marken des behördlichen Waldhammers festgesetzt werden

StF: LGBl. Nr. 46/1980

> Auf Grund des § 172 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Für den bei der behördlichen Auszeige der zur Fällung bestimmten Bestände oder Stämme zu verwendenden Waldhammer werden Marken der in der Anlage abgebildeten Form und Größe festgesetzt:

## § 2 {#par_2}

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1980 in Kraft.

Anlage

## Anl. 0 {#prov_anl_0}

Anlage nicht darstellbar