# Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Dritte Durchführungsverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 19. März 2024 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über den Bezirksjagdbeirat und den Aufwand- und Reisekostenersatz für Organe des Tiroler Jägerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich (Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)

LGBl. Nr. 44/2004

> Aufgrund des § 67 Abs. 8 und 10 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die in der Anlage enthaltene Geschäftsordnung für den Bezirksjagdbeirat bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im RIS seit

11.12.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 12 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.

Im RIS seit

10.04.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in Höhe von 25,- Euro je angefangener Stunde zu.

Im RIS seit

10.04.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Der dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:

Aufwandersatz

a)

für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004

20,- Euro

b)

für die Teilnahme an der Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 je Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist

7,- Euro, mindestens jedoch 80,- Euro

c)

für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 je angefangene Stunde

25,- Euro

(2) Der dem Bezirksjägermeister gebührende Reisekostenersatz wird je Fahrkilometer mit dem Kilometergeld nach § 1 lit. b Reisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 3/2012, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzt.

Im RIS seit

10.04.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Der dem Hegemeister für die Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwand- und Reisekostenersatz wird als Pauschalbetrag pro Jagdjahr für die jeweils angeführten Hegebezirke in nachstehender Höhe festgesetzt:

Aufwand- und Reisekostenersatz pro Jagdjahr

a)

für die Hegebezirke Anras, Aschau/Uderns, Außervillgraten, Bächental, Brandenberg, Brixen, Bruck/Hart, Debanttal, Finkenberg, Hainzenberg, Hinterriss, Hopfgarten in Defereggen, Innervillgraten, Innsbruck-Nord, Innsbruck-Süd, Kals am Großglockner, Kartitsch, Kössen, Landeck, Lechtal Mitte, Nassereith, Pertisau, Pill, Pitztal II, Plansee, Prägraten, Prijakt, Rohrberg, Schmirn Vals, Schwendberg, Schwendt, Sillian, Sonnenplateau, Spitzkofel/Laserz, St. Jakob in Defereggen Ost, St. Jakob in Defereggen West, St. Johann, St. Johann/Schlaiten, St. Veit in Defereggen, Stillup, Tauerntal, Tösens, Unterinntal-Nord, Unterlech II, Virgen, Waidring, Weerberg, Zieten

550,- Euro

b)

für die Hegebezirke Dornauberg, Fieberbrunn, Finsinggrund, Gallzein/Öxeltal, Gerlos, Going-Oberndorf-Reith, Hochstein Süd, Lesachtal, Leutasch, Märzengrund, Oberes Wipptal, Obsteig, Oetz, Rofan, Scharnitz-Seefeld-Reith, Schleinitz/Hochstein Nord, Sölden, Tux, Unterlech I, Vorderes Kaunertal, Vorderes Paznaun, Wildschönau Ost, Wildschönau West, Zillergrund

700,- Euro

c)

für die Hegebezirke Hinteres Kaunertal, Hinteres Stanzertal, Hochfilzen-St.Jakob-St.Ulrich, Hopfgarten-Itter, Imst, Inntal, Jochberg, Kaisergebirge, Kelchsau, Kirchberg, Kirchdorf, Lechtal I, Matrei in Osttirol, Oberinntal-Nord, Steinberg, Untere Schranne, Vorderes Stanzertal, Vorderes Wipptal-West, Westendorf, Zams, Zwischentoren

850,- Euro

d)

für die Hegebezirke Aurach-Kitzbühel, Hinteres Paznaun, Längenfeld, Lechtal II, Oberinntal-Süd, Pitztal I, Sellraintal, Silz, Tannheimertal, Thiersee, Umhausen, Westliches Mittelgebirge

1.000,- Euro

e)

für die Hegebezirke Alpbachtal, Inntal-Ost, Neustift/Vorderes Stubaital-Süd, Pfunds, Sölllandl, Unterinntal-Süd, Vorderes Wipptal und Mittelgebirge Ost

1.150,- Euro

Im RIS seit

10.04.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 5 ist von den Bezirksjägermeistern gegenüber dem Tiroler Jägerverband geltend zu machen. Der Tiroler Jägerverband hat die ihm gegenüber geltend gemachten Aufwand- und Reisekostenersätze bis längstens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.

(2) Der pauschale Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 6 wird den Hegemeistern pro Jagdjahr gewährt. Dieser bedarf keiner gesonderten Geltendmachung durch die Hegemeister. Der Tiroler Jägerverband hat die pauschalen Aufwand- und Reisekostenersätze bis spätestens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.

Im RIS seit

10.04.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Im RIS seit

10.04.2024

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 21/2003, außer Kraft.

Im RIS seit

10.04.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

11.12.2015