# Aufsichtsratsmitglieder, Verwendung der Vergütungen, Gesetz

Gesetz vom 22. November 1984 über die Verwendung der Vergütungen von bestimmten Aufsichtsratsmitgliedern

StF: LGBl.Nr. 10/1985 - Landtagsmaterialien: 139/1984

> Der Landtag hat beschlossen:

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## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

Die Vergütungen und Sitzungsgelder, die einem Mitglied des Landtages als Vertreter des Landes im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an denen das Land beteiligt ist, gebühren, fließen dem Land zu.

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## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

Über die Verwendung der Vergütungen und Sitzungsgelder, die einem Mitglied des Gemeinderates einer Gemeinde Tirols als Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an denen die Gemeinde beteiligt ist, gebühren, entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

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## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

Die im § 1 genannten Personen haben dafür zu sorgen, daß die Vergütungen und Sitzungsgelder dem Land zukommen.

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## § 4 alte Dokumentnummer {#par_4}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

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