# Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

Verordnung der Landesregierung vom 7. November l989, mit der

auf bestimmten Straßen in Tirol ein Nachtfahrverbot für

Lastkraftfahrzeuge erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 71/1989

> Auf Grund des § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 86/1989, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Auf folgenden Straßen ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr verboten:

## § 2 {#par_2}

(1) Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind Fahrten

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 lit. e gelten bis zum 31. Dezember 1990.

## § 3 {#par_3}

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

## § 4 {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 21. März 1986, mit der auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten wurde, außer Kraft.