# Abfallgebührengesetz, Tiroler

Gesetz vom 21. März 1991 über die Erhebung von Abfallgebühren (Tiroler Abfallgebührengesetz)

StF: LGBl. Nr. 36/1991 - Landtagsmaterialien: 58/1991

> Der Landtag hat beschlossen:

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## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben.

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## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigt. Das Jahreserfordernis umfasst:

(3) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 2 sind Beiträge und Entgelte von Dritten, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen, nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Gebührenüberschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen. Ungedeckte Gebührenabgänge vergangener Haushaltsjahre können dem Aufwand hinzugerechnet werden.

(4) Haben sich Gemeinden zur Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen oder der Abfallberatung zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen, so dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, daß der auf die Gemeinde entfallende Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes durch das zu erwartende Gebührenaufkommen nicht überschritten wird. Für die Ermittlung des Aufwandes des Gemeindeverbandes gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Im RIS seit

10.10.2024

## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

(1) Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.

(2) Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem § 2 Abs. 2, 3 und 4 entspricht.

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## § 4 alte Dokumentnummer {#par_4}

(1) Die Grundgebühr ist nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

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## § 5 alte Dokumentnummer {#par_5}

(1) Die weitere Gebühr ist nach Merkmalen festzusetzen, die sich auf die auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und das Gewicht der Abfälle.

(2) Soweit die Festsetzung der weiteren Gebühr nach Abs. 1 nicht möglich ist, insbesondere im Hinblick auf das jeweilige System der Sammlung getrennt zu sammelnder Abfälle oder auf die Organisation der im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr betriebenen Sammelstellen (§ 14 Abs. 2 lit. b des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes), ist die weitere Gebühr in pauschalierter Form festzusetzen. Die Pauschalierung hat nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, daß die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfälle steht.

(3) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen.

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## § 6 alte Dokumentnummer {#par_6}

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.

(2) Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.

(3) Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

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## § 7 alte Dokumentnummer {#par_7}

Die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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## § 8 alte Dokumentnummer {#par_8}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 55/1972, außer Kraft.

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