# Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

Gesetz vom 9. Oktober 1991 über die Errichtung des

Nationalparks Hohe Tauern in Tirol

(Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern)

StF: LGBl. Nr. 103/1991 - Landtagsmaterialien: 235/1991

> Der Landtag hat beschlossen:

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## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

(1) Die Hohen Tauern sind ein besonders eindrucksvoller und formenreicher Teil der österreichischen Alpen, der wegen seiner Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft in seinem gesamten Wirkungsgefüge erhalten werden soll.

(2) Die Schönheit und der Formenreichtum des Gebietes der Hohen Tauern liegen insbesondere im Wechsel zwischen der Kulturlandschaft mit ihren Almen, Bergwiesen und Wäldern, die durch die jahrhundertelange mühevolle Tätigkeit der bergbäuerlichen Bevölkerung gestaltet wurde, und der Naturlandschaft mit ihren Felsen, Gletschern, Gewässern und ihrer alpinen Tier- und Pflanzenwelt, die noch weitgehend in ihrer Ursprünglichkeit erhalten ist.

(3) Die Sicherung der naturnahen Kulturlandschaft steht gleichrangig neben der Erhaltung der Naturlandschaft.

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## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, den Tiroler Anteil am Nationalpark Hohe Tauern in seiner bestehenden Form zum Wohle der Bevölkerung, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der Wirtschaft zu schützen, zu fördern und damit auf Dauer zu erhalten. Insbesondere sollen:

(2) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben nach landesrechtlichen Vorschriften, die Auswirkungen auf den Nationalpark Hohe Tauern haben können, auf die Ziele nach Abs. 1 Bedacht zu nehmen. Dabei kommt in der Kernzone und in den Sonderschutzgebieten den Zielen nach Abs. 1 lit. a und b der Vorrang vor den übrigen Zielen zu.

(3) Das Land Tirol und die Gemeinden der Nationalparkregion haben als Träger von Privatrechten im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Nationalpark Hohe Tauern unter Bedachtnahme auf die Ziele nach Abs. 1 zu fördern.

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## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

(1) Nach der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol vom 21. Oktober 1971 über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern erstreckt sich der Bereich des Nationalparks im Land Tirol auf Gebiete der Lasörlinggruppe, der Rieserfernergruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe und der Schobergruppe. Diese in den Gemeinden Dölsach, Hopfgarten in Defereggen, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Matrei in Osttirol, Nußdorf-Debant, Prägraten, St. Jakob in Defereggen, St. Veit in Defereggen und Virgen gelegenen Gebiete werden nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 zum „Nationalpark Hohe Tauern“ - in der Folge kurz „Nationalpark“ genannt - erklärt.

(2) Dieses Gesetz gilt für das Gebiet des Nationalparks, soweit nicht ausdrücklich auf die Nationalparkregion abgestellt wird. Es ist nicht anzuwenden auf:

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Gebiet des Nationalparks auch das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10 bis 14, 21, 28 und 30.

(4) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind die §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1, 17, 18, 31 Abs. 2, 6, 8 und 9, 32 Abs. 3 und 5, 36, 37, 40, 41 Abs. 1 bis 4, 42 und 43 Abs. 4, 6, 7, 8 und 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Die Befugnisse des Naturschutzbeirates, des Landesumweltanwaltes und der Naturschutzbeauftragten erstrecken sich auch auf dieses Gesetz.

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## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen des Nationalparks unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 2 Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.

(2) Der Nationalpark gliedert sich in die Außenzone, die Kernzone und die Sonderschutzgebiete.

(3) Die Außenzone umfaßt die im Nationalpark außerhalb der Kernzone und der Sonderschutzgebiete gelegenen Gebiete.

(4) Die Landesregierung hat jenen Bereich des Nationalparks, der durch eine völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit der Natur in all ihren Erscheinungsformen geprägt ist, zur Kernzone zu erklären.

(5) Die Landesregierung kann in der Außenzone oder Kernzone gelegene Teile des Nationalparks, die von besonderer ökologischer, landschaftlicher oder heimatkundlicher Bedeutung sind, zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die betroffenen Grundeigentümer und dinglich Berechtigten und, sofern die Größe des vorgesehenen Sonderschutzgebietes im Gebiet einer Gemeinde 5 ha übersteigt, die betreffende Gemeinde (die betreffenden Gemeinden) die Zustimmung hiezu erklärt haben.

(6) Die Nationalparkregion umfaßt das Gebiet jener Gemeinden, die Anteil am Nationalpark haben.

Art. 30 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 lautet:

„1. Der Abs. 6 des § 4 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.“

In der Konsolidierung wird der Abs. 7 als Abs. 6 bezeichnet.

Im RIS seit

23.11.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 den Bund, die Länder Kärnten und Salzburg, die berührten Gemeinden, die berührten Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, den Naturschutzbeirat, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landwirtschaftskammer, den Landesumweltanwalt, das Militärkommando Tirol, den Tiroler Jägerverband, den Tiroler Fischereiverband, den Österreichischen Alpenverein-Hauptverein, Landesverband Tirol, die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol, und das Nationalparkkuratorium (§ 24) zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(2) Weiters ist der Entwurf einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 im Gemeindeamt jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich die geplante Verordnung erstreckt, zusammen mit der planlichen Darstellung im Maßstab von 1:10.000 (§ 4 Abs. 6) während eines Zeitraumes von vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Der Beginn der Auflegung und die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit sind an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen, sowie im Bote für Tirol und in wenigstens einer zumindest wöchentlich im Bezirk Lienz erscheinenden Zeitung zu verlautbaren. Die Landesregierung hat die Eigentümer der berührten Grundstücke hievon schriftlich zu verständigen, sofern ihr deren Aufenthalt bekannt ist.

(3) Jeder Gemeindebewohner hat das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist in der Kundmachung bzw. Verlautbarung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Kundmachung an der Amtstafel und die sonst ortsübliche Kundmachung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

(4) Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der berührten Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch die die Ziele nach § 2 Abs. 1 oder die Zwecke, denen die Erklärung zur Kernzone oder zum Sonderschutzgebiet dient, gefährdet werden könnten. Davon ausgenommen sind Maßnahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wird.

(5) Es gelten sinngemäß:

Im RIS seit

09.12.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Im gesamten Gebiet des Nationalparks sind verboten:

Im RIS seit

09.07.2015

## § 7 alte Dokumentnummer {#par_7}

(1) In der Außenzone bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

(2) Maßnahmen der üblichen, auf die naturräumlichen Gegebenheiten abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1.

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## § 8 alte Dokumentnummer {#par_8}

(1) In der Kernzone sind jede nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigung der Natur, insbesondere die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Anlagen, der Abbau von Mineralien oder Versteinerungen und jede erhebliche Lärmentwicklung verboten.

(2) Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden für

(3) Nicht als nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigung der Natur im Sinne des Abs. 1 gelten:

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## § 9 alte Dokumentnummer {#par_9}

Soweit es zur Sicherung des Schutzzweckes eines Sonderschutzgebietes erforderlich ist, hat die Landesregierung in Verordnungen nach § 4 Abs. 5 jede oder eine bestimmte Art der Nutzung oder Benutzung, einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Ausübung der Jagd und der Fischerei oder das Betreten des Gebietes oder von Teilen davon zu verbieten.

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## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Für die Erteilung einer Bewilligung für Vorhaben in der Außenzone gilt § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 erster Satz und Abs. 3 bis 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sinngemäß.

(2) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten in der Kernzone gelten sinngemäß:

(3) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben in der Außenzone oder in der Kernzone, ausgenommen naturschutzrechtliche Bewilligungen, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach § 7 Abs. 1 bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(4) Für die Erteilung einer Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung sind Abgaben nach landesrechtlichen Vorschriften nicht zu entrichten.

Im RIS seit

02.01.2014

## § 11 alte Dokumentnummer {#par_11}

(1) Die Außengrenzen und die einzelnen Zonen des Nationalparks sind mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Die Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind nach Möglichkeit vor der Aufstellung oder Anbringung der Tafeln zu hören.

(2) Die Tafeln sind vom Land Tirol bereitzustellen. Ihre Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung sind verboten.

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## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 oder 5 oder mit einer Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 5 und 6 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 eine Ertragsminderung oder eine Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes verbunden, so hat der Eigentümer, der dinglich Berechtigte oder der Inhaber öffentlicher Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).

(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust innerhalb von sechs Monaten ab der Kenntnis der Ertragsminderung oder der Erschwerung der Bewirtschaftung bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz geltend zu machen und die Entschädigung von dieser mit Bescheid festzusetzen.

Im RIS seit

02.01.2014

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Verliert ein Grundstück durch die Erklärung zur Kernzone oder zum Sonderschutzgebiet für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf dessen Verlangen durch das Land Tirol einzulösen. Der Antrag auf Einlösung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz einzubringen.

(2) Kommt eine Vereinbarung über die Einlösung oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages zustande, so gilt die Zustimmung des Landes Tirol zur Einlösung des Grundstückes als gegeben. Die Vergütung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber nicht innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt erzielt werden kann, von der Bezirkshauptmannschaft Lienz mit Bescheid festzusetzen.

Im RIS seit

30.01.2013

## § 14 alte Dokumentnummer {#par_14}

(1) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherung der Ziele nach § 2 Abs. 1 eine Nationalparkdokumentation zu erstellen und diese laufend den Gegebenheiten anzupassen.

(2) Die Nationalparkdokumentation hat alle für den Nationalpark bedeutsamen Gegebenheiten, insbesondere auch Vorhaben, für die eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 erteilt wurde, zu enthalten. Jedermann hat das Recht, in die Nationalparkdokumentation während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.

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## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 Abs. 1 können in der Nationalparkregion, im Gebiet der Gemeinden Nußdorf-Debant und Dölsach jedoch beschränkt auf die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, Vorhaben gefördert werden, die

dienen.

(2) Weiters können besondere Aufwendungen, die sich auf Grund von Nebenbestimmungen in Entscheidungen nach den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 ergeben, durch einmalige oder wiederkehrende Leistungen abgegolten werden.

(3) Förderungen dürfen nicht für Vorhaben gewährt werden, die den Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen widersprechen.

(4) Die Förderung hat nach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in der Nationalparkregion lebenden Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.

(5) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Im RIS seit

02.01.2014

## § 16 alte Dokumentnummer {#par_16}

Eine Förderung kann erfolgen durch:

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## § 17 alte Dokumentnummer {#par_17}

(1) Um die Gewährung einer Förderung ist schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.

(2) Förderungen können natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften gewährt werden, die eine förderungswürdige Maßnahme setzen wollen. Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Bewilligung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder ein Verfügungsrecht notwendig, so darf das Vorhaben erst gefördert werden, wenn die entsprechende Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde oder das Verfügungsrecht vorliegt.

(3) Geht eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, der eine Förderung gewährt wurde, auf einen Rechtsnachfolger über, so kann der Rechtsnachfolger oder der Pächter auf sein Ansuchen in das Förderungsverhältnis eintreten, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Förderung weiterhin gegeben sind. Für ein solches Ansuchen gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Die Gewährung einer Förderung kann auch von Bedingungen abhängig gemacht, an Auflagen gebunden oder befristet werden.

(5) Der Förderungswerber hat die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

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## § 18 alte Dokumentnummer {#par_18}

Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und zurückzuerstatten, wenn

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## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Der Nationalparkfonds (§ 22) ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen und zur Sicherung der Rückzahlung von Krediten folgende Daten verarbeiten:

(3) Die im Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Im RIS seit

21.12.2018

## § 20 alte Dokumentnummer {#par_20}

Der Nationalparkfonds hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 15 zu erlassen. In diesen Richtlinien sind insbesondere zu regeln:

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## § 21 alte Dokumentnummer {#par_21}

(1) Der Nationalparkfonds kann zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 Abs. 1 mit den Eigentümern von Grundstücken in der Nationalparkregion, den dinglich Berechtigten oder den Inhabern öffentlicher Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, Bestandverträge und Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen abschließen.

(2) Für die Kündigung von Verträgen und die Rückerstattung der geleisteten Beträge gilt § 18 sinngemäß.

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## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparks wird der „Tiroler Nationalparkfonds Hohe Tauern“ - in der Folge kurz „Nationalparkfonds“ genannt - errichtet.

(2) Der Nationalparkfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in einer Gemeinde der Nationalparkregion.

(3) Dem Nationalparkfonds obliegen insbesondere folgende öffentliche Aufgaben:

(4) Die Mittel des Nationalparkfonds werden aufgebracht:

(5) Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.

Im RIS seit

23.11.2021

## § 23 alte Dokumentnummer {#par_23}

(1) Die Organe des Nationalparkfonds sind das Nationalparkkuratorium und der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums.

(2) Die Organe des Nationalparkfonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu bedienen.

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## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Dem Nationalparkkuratorium gehören an:

(2) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar

(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e müssen zum Landtag wählbar sein. Die Landesregierung hat die nach Abs. 2 vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung die betreffenden Mitglieder des Nationalparkkuratoriums ohne Vorschlag bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis e ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des betreffenden Mitgliedes während der Dauer seiner Verhinderung obliegt.

(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Nationalparkkuratorium erlischt

(5) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e haben gegenüber dem Vorsitzenden die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.

(6) Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt wurden. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, daß sie am Tage nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(7) Für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.

(8) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d haben gegenüber dem Nationalparkfonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbeamte der VIII. Dienstklasse geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. Den Ersatzmitgliedern stehen diese Ansprüche nur dann zu, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.

Im RIS seit

03.07.2025

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Dem Nationalparkkuratorium obliegt die Beschlußfassung über

(2) Die Aufnahme von Krediten ist nur dann zulässig, wenn

(3) Der Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden ist unmittelbar nach der Beschlußfassung im Nationalparkkuratorium der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Der Vorsitzende hat das Nationalparkkuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Der Vorsitzende hat das Nationalparkkuratorium überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens vier Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums auch den Vorsitzenden der Nationalparkkommission nach Art. 7 der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol vom 21. Oktober 1971 sowie einen Vertreter des Bundes einzuladen. Ihnen kommt, soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, beratende Stimme zu.

(6) Sitzungen des Nationalparkkuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(7) Der Vertreter des Bundes ist bei der Beschlußfassung über die Verwendung der Mittel des Bundes nach § 22 Abs. 4 lit. b stimmberechtigt. Er darf dabei nicht überstimmt werden.

(8) Das Nationalparkkuratorium hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Ihm obliegt die Vertretung des Vorsitzenden während der Dauer seiner Verhinderung.

(9) Das Nationalparkkuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(11) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen fachkundige Landesbedienstete, Vertreter von Interessenverbänden oder sonstige Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(12) Das Nationalparkkuratorium hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen sowie Vorschriften über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.

Im RIS seit

21.12.2023

## § 26 alte Dokumentnummer {#par_26}

Dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums obliegen:

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## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Zur Beratung der Organe des Nationalparkfonds in folgenden Angelegenheiten wird ein Fondsbeirat eingerichtet:

(2) Dem Fondsbeirat gehören an:

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums bestellt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag folgender Stellen bestellt:

(4) Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Lienz hat den Fondsbeirat unverzüglich nach der Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Fondsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat den Fondsbeirat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens zehn Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat nach Abs. 2 lit. a bis k und m ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(6) Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat und über dessen Geschäftsführung der § 24 Abs. 3 bis 7 und der § 25 Abs. 6 und Abs. 9 bis 12 sinngemäß.

Im RIS seit

21.12.2023

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Das Nationalparkkuratorium unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Förderungsprogramme eingehalten werden.

(2) Die Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums in den Angelegenheiten nach § 22 Abs. 3 lit. c, d und g sowie nach § 25 Abs. 1 lit. b und e bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(3) Die Landesregierung hat Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums, die gegen Gesetze oder gegen die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Richtlinien oder Förderungsprogramme verstoßen, aufzuheben.

(4) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Im RIS seit

02.01.2014

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft Lienz zuständig.

(2) Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2, so ist eine gleichartige naturschutzrechtliche Bewilligung nicht mehr zu erwirken.

(3) Bedarf ein Vorhaben neben einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, so sind die entsprechenden Verfahren nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen.

(4) Wurde eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 rechtskräftig erteilt, so haben die Behörden des Landes in allfälligen weiteren Verfahren über Ansuchen um die Erteilung von Bewilligungen nach Möglichkeit die mündlichen Verhandlungen gemeinsam durchzuführen.

Im RIS seit

02.01.2014

## § 30 alte Dokumentnummer {#par_30}

Die Aufgaben nach § 2 Abs. 3, die Abgabe von Äußerungen nach § 5 Abs. 1, § 24 Abs. 2 lit. a und § 27 Abs. 3 lit. a sowie die Ausübung der Parteienrechte in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

alte Dokumentnummer

## § 31 alte Dokumentnummer {#par_31}

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 6, 8 Abs. 1 und 2, 9 und 11 Abs. 2 im Umfang des § 38 Abs. 1 lit. a und b des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 mitzuwirken.

alte Dokumentnummer

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Wer

(2) Die Geldstrafen fließen dem Nationalparkfonds zu.

Im RIS seit

04.05.2017

## § 33 alte Dokumentnummer {#par_33}

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, oder nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Nationalparkkuratoriums und des Fondsbeirates sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

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## § 34 alte Dokumentnummer {#par_34}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.

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