# Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008, Tiroler

Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren (Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008)

StF: LGBl. Nr. 95/2007

> Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Gebühren für die im § 1 des Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007 genannten Untersuchungen und Kontrollen der Aufsichtsorgane in Betrieben, die nicht mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich nicht mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, werden, soweit im Abs. 2 und im § 2 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:

je Stück für

je Stück für

wenn die Kontrolluntersuchung länger als eine Stunde dauert, € 102,48.

(2) Die Mindestgebühr pro Schlachttag und Herkunftsbetrieb beträgt

(3) Für die Endbeurteilung des Fleisches nach einer Laboruntersuchung sind Gebühren in der Höhe der im Abs. 1 lit. a und b bzw. Abs. 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Im RIS seit

23.01.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Für die Entnahme und die Untersuchung der Proben nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABl. 2005 Nr. L 338, S. 60, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1109/2011, ABl. 2011 Nr. L 287, S. 23, ist zusätzlich zu den Gebühren nach § 1 Abs. 1 lit. a je Stück ein Zuschlag in der Höhe von € 2,– zu entrichten.

(2) Zu den Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 ist ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. für Untersuchungen zu entrichten, die auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers an Werktagen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen ab 19 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Notschlachtungen.

(3) Hat der Lebensmittelunternehmer nach § 11 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2012, eine Überprüfung der Beurteilung verlangt und wird die Beurteilung des Aufsichtsorgans bestätigt, so ist zusätzlich das Doppelte der Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 zu entrichten.

(4) Wird die Durchführung einer Laboruntersuchung aus einem offenkundigen Verschulden des Lebensmittelunternehmers notwendig oder auf dessen Wunsch hin vorgenommen, oder ergibt eine nach § 55 Abs. 1 Z 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes aufgrund eines Verdachts des Aufsichtsorgans entnommene Probe ein positives Ergebnis, so hat der Lebensmittelunternehmer für die angeordnete Untersuchung Gebühren entsprechend dem von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten Tarif der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie folgende Gebühren zu entrichten:

Im RIS seit

23.01.2014

## § 3 In-Kraft-Treten {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 94/1994, außer Kraft.