# Wasserschongebiet Götzner Alm

Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 1995 zum Schutz der Stollenquellen der Wasserversorgungsanlage Götzens im Bereich der Götzner Alm (Wasserschongebiet Götzner Alm)

StF: LGBl. Nr. 14/1995

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 Festlegung {#par_1}

Zum Schutz der im Bereich der Götzner Alm entspringenden, für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Götzens genutzten Stollenquellen wird im Gebiet der Gemeinde Götzens das Wasserschongebiet Götzner Alm festgelegt.

## § 2 Abgrenzung {#par_2}

(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage rot dargestellte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.

(2) Das Wasserschongebiet umfaßt das gesamte Gebiet der Gemeinde Götzens südlich jener Linie, die vom Schnittpunkt der Gemeindegrenze zwischen Birgitz und Götzens mit der 1.550m-Höhenlinie (ü. A.) zum Mundloch des Stollens 4 und von hier abwinkelnd zur Kote 1801 bei der Bergstation des Pfriemesköpfelliftes führt.

(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 550m ü.A.

## § 3 Bewilligungspflichten {#par_3}

(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:

(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Stollenquellen nicht zu erwarten ist.

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft

## Anl. 0 Anlage {#prov_anl_0}

Kartographische Darstellung des Wasserschongebietes

(Anlage nicht darstellbar)