# Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)

LGBl. Nr. 43/2004

> Aufgrund der §§ 13, 36, 37, 40 und 45 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:

(2) Folgende Wildarten sind ganzjährig zu schonen: Baummarder, Braunbär, Luchs, Wildkatze, Wolf, Rebhuhn, Steinhuhn, Waldschnepfe, Uhu, Rauhfusskauz, Steinkauz, Waldkauz, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Steinadler, Baumfalke, Turmfalke, Rackelwild, Eichelhäher, Elster, Kolkrabe, Rabenkrähe, Blässhuhn, Gänsesäger, Graureiher, Kormoran.

(3) Alle sonstigen jagdbaren Wildarten dürfen während des ganzen Jahres in weidgerechter Weise bejagt werden. Die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverordnung zum TJG 2004, LGBl. Nr. 12/2008, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben davon unberührt.

Im RIS seit

27.03.2024

## § 2 Altersklassen {#par_2}

Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt:

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Beachte

Das Zitat im § 3 Abs. 1 wurde im Zuge der Dokumentation richtiggestellt; dies war erforderlich, da die Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 unter der Nr. 121/2015 (und nicht unter der Nr. 107/2015) kundgemacht wurde.

(1) Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch den Jagdausübungsberechtigten zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach der auf dem Formblatt (Anlage 1) angegebenen Anleitung zu erfolgen. Das Zählblatt entsprechend der Anlage der Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 121/2015, in der jeweils geltenden Fassung, ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen und dem zuständigen Hegemeister unverzüglich vorzulegen; das Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) eingabeberechtigt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT), ist der Abschussplan elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Sonstige Jagdausübungsberechtigte (deren Bevollmächtigte) haben den Abschussplan der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, genehmigte oder festgesetzte Abschussplan ist nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) hat die Erlegung jedes nicht der Abschussmeldung (Anlage 3) unterliegenden Wildstückes und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste- Sammelmeldung (Anlage 2, Abb. 1) einzutragen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben darüber hinaus jedes erlegte Wildstück, das der Abschussmeldung (Anlage 3) unterliegt, sowie die Auffindung von solchem Fallwild in die Abschussliste (Anlage 2, Abb. 2) einzutragen. Die Anleitung auf dem Formblatt zur Führung der Abschusslisten ist zu beachten. Der JAFAT-Eingabeberechtigte hat die Abschussliste- Sammelmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben die Abschussliste-Sammelmeldung und Abschussliste innerhalb der gleichen Frist wie die JAFAT-Eingabeberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes nur schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot-, Reh- und Muffelwild. Die Richtlinien sind im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen.

(4) Als schlecht entwickelt im Sinn des Abs. 3 gelten jedenfalls:

(5) Der geltende Abschussplan gilt auch dann als erfüllt, wenn

(6) Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zehn Tagen die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes sowie unverzüglich die Auffindung von solchem Fallwild, deren Hegeabschüsse und sämtliche Abgänge aller anderen der Abschussmeldung unterliegenden Wildstücke unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 3) der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets sowie sonstige Nachweise wie z. B. Fotos) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) zur Eingabe in die JAFAT berechtigt, ist die Abschuss(Fallwild-)meldung elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Jagdgebiet sowie für jeden Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sein kann, eine Abschussliste zu führen.

Im RIS seit

27.03.2024

## § 4 Mindestenergiewerte {#par_4}

Die Mindestenergiewerte für Patronen, die für die Jagd auf Schalenwild Verwendung finden, werden

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Zur Kennzeichnung von Wildruheflächen nach § 45 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sind die im Abs. 2 beschriebenen Tafeln zu verwenden.

(2) Die Tafeln sind nach dem Muster der Anlage 4 in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm herzustellen. Sie sind in grüner Farbe zu halten und haben in der Mitte einen waagrecht verlaufenden weißen Streifen aufzuweisen, dessen Breite etwa ein Drittel des Durchmessers betragen muss. Sie haben ferner in gut lesbarer schwarzer Schrift die Worte „Gesperrte Wildruhefläche. Bitte nicht betreten!“ zu enthalten.

Im RIS seit

11.12.2015

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Im RIS seit

27.03.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 14/2004, außer Kraft.

Im RIS seit

27.03.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

27.03.2024

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

11.12.2015

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

27.03.2024

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Im RIS seit

11.12.2015