# Wasserschongebiet Stans

Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. April 1995 zum Schutz der Schwarzbrunnenquellen der Wasserversorgungsanlage Stans (Wasserschongebiet Stans)

StF: LGBl. Nr. 26/1995

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:

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§ 1

Festlegung

Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Stans genutzten Schwarzbrunnenquellen wird im Gebiet der Gemeinden Stans und Vomp das Wasserschongebiet Stans festgelegt.

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§ 2

Abgrenzung

(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erd oberfläche das planlich dargestellte Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die planliche Darstellung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung IIIa1 des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz und bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Stans und Vomp verlautbart.

(2) Das Wasserschongebiet umfaßt folgende Grundstücke und Grundstücksteile:

(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 1 bis auf eine Tiefe von 500 m unter Adria.

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§ 3

Verbote

Im Wasserschongebiet sind die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien verboten.

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§ 4

Bewilligungspflichten

(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, der Verbote nach § 3 sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:

(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Schwarzbrunnenquellen nicht zu erwarten ist.

## § 5 {#par_5}

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.