# Straßenpolizei, Übertragung von Angelegenheiten auf die Landespolizeidirektion Innsbruck, Gesetz

Gesetz, mit dem die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 28/1996 - Landtagsmaterialien: 23/1996

> Der Landtag hat beschlossen:

Die Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2009 lauten:

"Artikel II

Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach den §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960 sowie nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begangen wurden, sind von der nach § 1 Abs. 1 lit. b in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zuständigen Behörde durchzuführen.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1.Oktober 2009 in Kraft."

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Der Landespolizeidirektion wird für das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck die Besorgung folgender Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen:

(2) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g der Landeshauptstadt Innsbruck Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

Im RIS seit

20.08.2024

## § 2 Inkrafttreten {#par_2}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz, mit dem die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei der Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird, LGBl. Nr. 2/1970, außer Kraft.