# Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 2005 über die

Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach

dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

LGBl. Nr. 122/2005

> Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die nach § 4 NAG örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit

Im RIS seit

22.12.2021

## § 2 {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997, LGBl. Nr. 122/2002, außer Kraft.