# Werbeeinrichtungen, Anforderungen für bewilligungsfreie

Verordnung der Landesregierung vom 4. November 1997 über die

Anforderungen für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen

StF: LGBl. Nr. 96/1997

> Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen bedarf keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung, wenn

(2) Bei Werbeeinrichtungen entlang von Straßen oder Wegen dürfen weiters in einem Umkreis von

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.