# Schiffahrt, Beschränkungen auf bestimmten Seen in Tirol

Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Mai 1998, mit der

Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol

erlassen werden

StF: LGBl. Nr. 56/1998

> Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Auf den in der Anlage angeführten Seen ist die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die durch Verbrennungsmotoren oder durch Elektromotoren mit einer Vortriebsleistung von mehr als 500 Watt, am Achensee mit Fahrzeugen mit einer Vortriebsleistung von mehr als 2200 Watt, angetrieben werden, verboten.

Im RIS seit

19.05.2022

## § 2 Ausnahmen {#par_2}

Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:

## § 3 Strafbestimmung {#par_3}

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes bestraft.

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol erlassen werden, LGBl. Nr. 17/1980, außer Kraft.

## Anl. 1 Verzeichnis der Seen {#prov_anl_1}

Achensee

Blindsee

Brennersee

Egelsee

Fernsteinsee

Frauensee

Haldensee

Hechtsee

Heiterwanger See

Herzsee

Hintersteiner See

Längsee

Lanser See

Mittersee

Möserer See

Natterer See

Obernberger See

Pfrillsee

Piburger See

Pillersee

Plansee

Reintaler See

Schwarzsee

Thiersee

Traualpsee

Tristacher See

Urisee

Vilsalpsee

Walchsee

Weißensee

Wildmoossee

Wildsee oder Seefelder See