# Bergsportführerverordnung, Tiroler

Verordnung der Landesregierung vom 12. Mai 1998, mit der nähere

Vorschriften zur Durchführung des Tiroler

Bergsportführergesetzes erlassen werden (Tiroler

Bergsportführerverordnung)

StF: LGBl. Nr. 59/1998

> Auf Grund des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, wird verordnet:

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## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Eignungsprüfung nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Berg- und Schibergsteigen sowie im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen. Sie kann für die Bereiche Fels-, Eis- und Schibergsteigen getrennt durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist. Die Eignungsprüfung hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

(2) Die Leistungen der Prüfungswerber sind insgesamt zu beurteilen. Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „bestanden“, wenn zumindest die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission dafür stimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls das Prüfungsergebnis zu enthalten. Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden“, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(4) Die bestandene Eignungsprüfung berechtigt zur Teilnahme an dem ihr folgenden Ausbildungslehrgang. Ist ein Bewerber durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe an der Teilnahme gehindert, so ist er zur Teilnahme am nächstfolgenden Ausbildungslehrgang berechtigt.

(5) Der Tourenbericht nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens

(6) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(7) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Berg- und Schiführer, auf die Entwicklung des Bergsteigens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Bergsteigens zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat auch die verschiedenen Ausprägungen des modernen Bergsportes zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Bergunfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.

(8) Zur Förderung der Ausbildungsarbeit und zur Sicherung des Ausbildungserfolges sind Anschauungsmaterial, audiovisuelle Hilfsmittel und andere geeignete Lehrmittel zu verwenden.

(9) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den Lehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sich daran aktiv zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten und die erforderlichen Geräte und Lehrmittel mitzubringen. Ein Lehrgangsteilnehmer darf den Ausbildungslehrgang ausnahmsweise kurzfristig verlassen, wenn ein wichtiger in der Person des betreffenden Teilnehmers gelegener Grund hiefür vorliegt und weiters zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel des betreffenden Lehrgangs trotzdem erreicht werden kann.

(10) Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Ausbildungslehrgänge im Boten für Tirol auszuschreiben. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Eignungsprüfungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibungen haben die Termine der Ausbildungslehrgänge bzw. der Eignungsprüfungen sowie einen Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldungsfrist zu enthalten.

Im RIS seit

22.09.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

In der Konsolidierung ist in der Z 6 ist nach der Wortfolge „Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik“ ein Strichpunkt ergänzt worden. In der authentischen Kundmachung fehlt dieser.

Im RIS seit

22.09.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

Im RIS seit

22.09.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 78 und höchstens 85 Tage zu betragen.

(2) Die Gegenstände sind den Abschnitten des Ausbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 7 so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Soweit dies zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges erforderlich ist, kann von der abschließenden Behandlung einzelner Gegenstände in einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges abgesehen und der Lehrstoff unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungszieles verteilt auf mehrere Abschnitte des Ausbildungslehrganges vermittelt werden.

(3) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten ein insgesamt mindestens sechswöchiges Praktikum im Rahmen von Berg- und Schitouren sowie Sportkletterlehrertätigkeiten unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers zu absolvieren.

(4) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb von vier Jahren zu absolvieren.

Im RIS seit

22.09.2021

## § 5 alte Dokumentnummer {#par_5}

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Berg- und Schiführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

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## § 6 alte Dokumentnummer {#par_6}

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die schriftliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung von Berg- und Schitouren sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

(3) Die Prüfungsgegenstände haben den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungslehrganges (§§ 2 und 3) zu umfassen. Die Ablegung einer Prüfung ersetzt hinsichtlich prüfungsstoffmäßig ganz oder teilweise übereinstimmender Gegenstände die Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung im entsprechenden Umfang. Die Entscheidung darüber obliegt der Prüfungskommission.

(4) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden.

(5) Die Prüfung kann in Teilprüfungen nach den einzelnen Abschnitten des Ausbildungslehrganges durchgeführt werden, wenn dies wegen der Eigenart des Lehr- bzw. Prüfungsstoffes zweckmäßig ist. Die Teilprüfungen der praktischen Prüfung können auch in die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges eingebunden werden, wenn dies der Ausbildungsstand des Prüfungswerbers zuläßt und organisatorische Gründe dies erfordern. In diesen Fällen wird die Prüfung vom jeweiligen Fachprüfer abgenommen. Die Entscheidung über die Aufteilung in Teilprüfungen obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

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## § 7 alte Dokumentnummer {#par_7}

(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:

Sehr gut (1),

Gut (2),

Befriedigend (3),

Genügend (4),

Nicht genügend (5).

(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die Benotung in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „Genügend“ beurteilt wurde. Anderenfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

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## § 8 alte Dokumentnummer {#par_8}

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Bei den Prüfungsgegenständen nach § 6 Abs. 2 lit. b darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung außer im Gegenstand Bergrettungsausbildung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist zum jeweils nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen, sofern der Prüfungswerber nicht durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe daran gehindert ist. Ist die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 zweiter Satz von der nochmaligen Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges abhängig, so ist die Wiederholungsprüfung zu dem diesem Abschnitt nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen.

(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Fristen abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.

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## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Bergwanderführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der sommerlichen und winterlichen Tätigkeit als Bergwanderführer, auf die Entwicklung des Bergwanderns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(3) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt außer hinsichtlich der Eignungsprüfung sinngemäß.

(4) Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern umfassen die Bewältigung von Tagestouren von bis zu fünf Stunden Dauer und 400 Höhenmeter/Stunde Steigleistung, das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Grashängen, das schwindelfreie, trittsichere Gehen im weglosen Gelände sowie das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Schneefeldern. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch eine Bergwanderung am Beginn des Ausbildungslehrganges nachzuweisen.

Im RIS seit

22.07.2014

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

Im RIS seit

22.09.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat die Gegenstände Lehrwanderungen, Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.

(2) Der Lehrstoff der im Abs. 1 genannten Gegenstände ist im Zuge sommerlicher und winterlicher Lehrwanderungen zu vermitteln. Die sommerlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im bis zu mittelschwierigen weglosen, nicht absturzgefährlichen Gelände durchzuführen. Die winterlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen und in Geländebereichen, die die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen, zu Fuß und mit Schneeschuhen durchzuführen. Dabei ist insbesondere auch zu vermitteln, welche Wege und welche Geländearten als offenkundig nicht von Lawinen bedroht gelten. Bei diesen Wanderungen ist besonderer Wert auf die Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie auf die praktische Anwendung der im theoretischen Teil des Ausbildungslehrganges vermittelten Kenntnisse zu legen.

Im RIS seit

22.07.2014

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens zwölf und höchstens 16 Tage zu betragen.

(2) Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

Im RIS seit

22.07.2014

## § 13 alte Dokumentnummer {#par_13}

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Bergwanderführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

alte Dokumentnummer

## § 14 alte Dokumentnummer {#par_14}

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung einer sommerlichen und einer winterlichen Bergwanderung sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

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## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 2 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Im RIS seit

22.07.2014

## § 16 alte Dokumentnummer {#par_16}

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Beim Prüfungsgegenstand Lehrwanderungen darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

alte Dokumentnummer

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Eignungsprüfung nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen und hat jedenfalls die grundlegende Seil- und Sicherungstechnik, aktives und passives Abseilen, Klettertechnik mit canyoningtauglichen Schuhen im Schwierigkeitsgrad UIAA III bis IV und Wildwasserschwimmen im Schwierigkeitsgrad 2 bis 3 zu enthalten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.

(2) Der Tourenbericht nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens fünf selbstständig und in eigener Verantwortung durchgeführte Schluchtentouren zu enthalten. Die Aufzeichnungen haben jeweils das Datum, den Namen der Schlucht, den Schwierigkeitsgrad und gegebenenfalls den Namen des Partners zu enthalten.

(3) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(4) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Schluchtenführer, auf die Entwicklung des Schluchtenführens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit bei der Durchführung von Schluchtentouren aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(5) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

22.09.2021

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

Im RIS seit

22.09.2021

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

Im RIS seit

22.07.2014

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 18 und höchstens 24 Tage zu betragen.

(2) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten mindestens zehn verschiedene Schluchtentouren selbstständig durchzuführen und darüber Routentopos anzufertigen sowie eine insgesamt mindestens zweiwöchige Praxis in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu absolvieren.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

Im RIS seit

22.07.2014

## § 21 alte Dokumentnummer {#par_21}

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Schluchtenführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

alte Dokumentnummer

## § 22 alte Dokumentnummer {#par_22}

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

alte Dokumentnummer

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Im RIS seit

22.07.2014

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Wird die Leistung im Gegenstand Planung und Durchführung von Schluchtentouren mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf der Prüfungswerber erst dann zur Wiederholungsprüfung in diesem Gegenstand und zur Prüfung in den übrigen praktischen Gegenständen zugelassen werden, wenn er noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

22.07.2014

## § 24a Im RIS seit {#par_24a}

(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehreranwärter, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Sportkletterns zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat die verschiedenen Ausprägungen des modernen Sportkletterns zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Sportkletterunfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.

(3) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.

(4) Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern und Bouldern umfassen ein technisch solides Klettern im Vorstieg mit richtiger Körperpositionierung und gekonnter Bewegungsausführung im Schwierigkeitsgrad UIAA VI- (franz. 5b) onsight, Partnercheck, sicheres Durchfädeln am Umlenkpunkt, Verwendung und Fixieren der Sicherungsgeräte, Abseilen mit Kurzprusik sowie Beherrschung der allgemeinen Kletterregeln. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind am Beginn des Ausbildungslehrganges nachzuweisen.

Im RIS seit

22.09.2021

## § 24b Im RIS seit {#par_24b}

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

Im RIS seit

22.09.2021

## § 24c Im RIS seit {#par_24c}

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

Im RIS seit

22.09.2021

## § 24d Im RIS seit {#par_24d}

(1) Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 6 und höchstens 10 Tage zu betragen.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

Im RIS seit

22.09.2021

## § 24e Im RIS seit {#par_24e}

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Sportkletterlehreranwärterprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Sportkletterlehreranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 25f Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

Im RIS seit

22.09.2021

## § 24f Im RIS seit {#par_24f}

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung von Sportkletterlehrertätigkeiten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

22.09.2021

## § 24g Im RIS seit {#par_24g}

(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 4 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Im RIS seit

22.09.2021

## § 24h Im RIS seit {#par_24h}

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

22.09.2021

## § 24i Im RIS seit {#par_24i}

(1) Die Eignungsprüfung nach § 25g Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen und hat jedenfalls die für den Schwierigkeitsgrad UIAA VII+ (franz. 6b+) erforderliche Klettertechnik in einer Sportkletterroute des Schwierigkeitsgrades UIAA VIII-/VIII (franz. 6c+/7a), das Sicherungsverhalten und die Seiltechnik einschließlich Partnercheck sowie aktives und passives Abseilen zu enthalten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.

(2) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(3) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehrer, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Sportkletterns zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat die verschiedenen Ausprägungen des modernen Sportkletterns zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Sportkletterunfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.

(4) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

22.09.2021

## § 24j Im RIS seit {#par_24j}

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

Im RIS seit

22.09.2021

## § 24k Im RIS seit {#par_24k}

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

Im RIS seit

22.09.2021