# Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, Tiroler

Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2000, mit der die Arten,

das Ausmaß und die Durchführung von Schulveranstaltungen an land-

und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen näher geregelt

werden (Tiroler Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung)

> Aufgrund der §§ 64 Abs. 2 und 78 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995 wird verordnet:

## § 1 Arten der Schulveranstaltungen {#par_1}

Schulveranstaltungen sind Lehrausgänge, Exkursionen, Sporttage, Bildungstage und berufspraktische Tage.

## § 2 Lehrausgänge und Exkursionen {#par_2}

(1) Lehrausgänge und Exkursionen dienen der unmittelbaren und anschaulichen Darbietung und Vertiefung des Lehrstoffes, der unmittelbaren Auseinandersetzung der Schüler mit Sachverhalten, insbesondere aus den Bereichen des wirtschaftlichen, des gesellschaftlichen und des kulturellen Lebens, sowie der Weiterbildung der Schüler auf landeskundlichem und naturkundlichem Gebiet.

(2) Als Lehrausgänge und Exkursionen kommen insbesondere die Besichtigung von Unternehmen, Betrieben, Versuchsanlagen und öffentlichen Einrichtungen, der Besuch von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen (wie Ausstellungen, Museen, Theatervorstellungen, Konzerten und dergleichen) und Gedenkstätten sowie die Durchführung landeskundlicher und naturkundlicher Begehungen in Betracht.

(3) Für Lehrausgänge darf stundenplanmäßige Unterrichtszeit im Höchstausmaß von je fünf Unterrichtsstunden verwendet werden.

## § 3 Sporttage {#par_3}

(1) Sporttage dienen der körperlichen Ertüchtigung der Schüler und dem Erlernen oder der Erprobung von sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei sollen die Freude an der Bewegung gefördert und die Bewegungsfähigkeit und motorische Leistungsfähigkeit der Schüler verbessert werden.

(2) Als Sporttage kommen insbesondere Wandertage, Wintersporttage und Sommersporttage in Betracht.

## § 4 Bildungstage {#par_4}

(1) Bildungstage dienen der Vorbereitung der Schüler auf die ihnen in der Familie, im Betrieb, im Dorf, in der bäuerlichen Berufswelt und in der Gesellschaft erwachsenden Aufgaben sowie der Förderung der Klassengemeinschaft. Dabei sollen insbesondere Bildungsgüter vermittelt werden, die den Schülern im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen näher gebracht werden können. Die Einbeziehung kultureller, musischer und sportlicher Programmpunkte ist zulässig.

(2) Als Bildungstage kommen insbesondere Fremdsprachen- und Intensivsprachwochen, Musiktage, Kreativtage, Ökologietage, Gesundheitstage, Besinnungstage und Schüleraustauschprogramme in Betracht.

(3) Bildungstage sind derart vorzubereiten und durchzuführen, dass sie dem Bildungsziel und den erzieherischen Aufgaben der Schule gerecht werden.

## § 5 Berufspraktische Tage {#par_5}

(1) Berufspraktische Tage dienen der Berufsorientierung und Berufsfindung durch die Vermittlung unmittelbarer Kontakte zum wirtschaftlichen Leben in Form von Begegnungen mit der Arbeitswelt, mit Fachexperten und mit Praktikern.

(2) Als berufspraktische Tage kommen insbesondere Informationsveranstaltungen an Berufsschulen, die Mitarbeit in Betrieben und Lehrwerkstätten sowie der Besuch von Berufsinformationsveranstaltungen, Seminaren und Vorträgen in Betracht.

(3) Berufspraktische Tage sind derart vorzubereiten und durchzuführen, dass es den Schülern ermöglicht wird, ihre Neigungen und Fähigkeiten für bestimmte Berufe zu erkunden. Die Schüler sind auf den Besuch der gewählten Einrichtungen vorzubereiten und über facheinschlägige Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren. Weiters sind die Schüler gegebenenfalls auf spezifische Unfallgefahren und auf zu beachtende Sicherheits- und Hygienevorschriften hinzuweisen und überdies zu einem sorgsamen Umgang mit Werkstätteneinrichtungen, Betriebsinventar und dergleichen anzuhalten.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Planung von mehr als zweitägigen Schulveranstaltungen ist dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen. Dies hat möglichst bereits am Ende des vorangegangenen Schuljahres für das kommende Schuljahr, jedenfalls aber so rechtzeitig, dass die Beratung und Abgabe einer Stellungnahme an den Schulleiter möglich ist, zu erfolgen.

(2) Die Anordnung der Schulveranstaltungen obliegt dem Schulleiter.

Im RIS seit

22.11.2022

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) An land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen sind in jedem Lehrgang (Schulstufe) Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens fünf Schultagen durchzuführen, und zwar

(2) An land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen sind in jeder Schulstufe Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens drei und höchstens 13 Schultagen durchzuführen, und zwar

(3) An weiterführenden Fachschulen sind in jeder Schulstufe Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens fünf Schultagen durchzuführen, und zwar

(4) Mit Bewilligung der Landesregierung kann aus Anlass des schulischen oder öffentlichen Lebens oder aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder pädagogischen Gründen das Höchstausmaß der für Schulveranstaltungen in der jeweiligen Schulstufe zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit um insgesamt höchstens drei Schultage, im Zusammenhang mit Auslandsveranstaltungen um höchstens zwei weitere Schultage, überschritten werden. Erforderlichenfalls kann bis zu diesem Umfang auch das Gesamtausmaß der für Schulveranstaltungen in der jeweiligen Schulstufe zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit überschritten werden. Die Bewilligung darf nur auf begründetes Ersuchen des Schulleiters erteilt werden. Handelt es sich um eine mehr als zweitägige Schulveranstaltung, so hat diesem Ersuchen eine Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses nach § 6 Abs. 1 vorauszugehen.. Eine allfällige Stellungnahme des Schulgemeinschaftausschusses ist dem Ersuchen anzuschließen.

Im RIS seit

22.11.2022

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die mit der jeweiligen Schulveranstaltung verfolgten Ziele, auf die Sicherheit, die Gesundheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler, auf die für die Durchführung der jeweiligen Schulveranstaltung zur Verfügung stehende Anzahl an Lehrern und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler bzw. der für sie Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.

(2) Der Planung für mehrtägige Schulveranstaltungen ist eine Kostenaufstellung anzuschließen.

Im RIS seit

22.11.2022

## § 9 Durchführung der Schulveranstaltungen {#par_9}

(1) Bei der Durchführung der Schulveranstaltungen hat der Klassenverband aufrecht zu bleiben. Die Zusammenfassung mehrerer Klassen ist jedoch zulässig.

(2) Berufspraktische Tage und Sporttage können aus schulorganisatorischen Gründen auch klassenübergreifend in Gruppen mit mindestens zehn Schülern durchgeführt werden.

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Der Schulleiter hat mit der Leitung der Schulveranstaltung jeweils eine fachlich geeignete schuleigene Lehrperson zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere deren Vorbereitung, Durchführung und Auswertung, die Koordination im Rahmen der Schule und die Herstellung der Kontakte zu außerschulischen Stellen.

(2) Wenn dies insbesondere wegen der Anzahl der teilnehmenden Schüler zur geordneten Durchführung der Schulveranstaltung notwendig ist, ist in Absprache mit dem Leiter der Schulveranstaltung eine weitere schuleigene Lehrperson oder eine andere geeignete Begleitperson beizuziehen.

(3) Werden mehrere Klassen zur Durchführung einer Schulveranstaltung zusammengefasst, so ist für jede zusätzliche Klasse eine weitere Begleitperson beizuziehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sind zwei weitere Begleitpersonen beizuziehen.

(4) Nehmen an einer mehrtägigen Schulveranstaltung Schülerinnen teil, so ist nach Möglichkeit eine weibliche Begleitperson beizuziehen.

Im RIS seit

22.11.2022

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Im Rahmen von Schulveranstaltungen ist auf die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Schüler besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswärtigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen. Die Leistung Erster Hilfe muss gewährleistet sein.

(2) Wird im Rahmen einer Schulveranstaltung eine Unterkunft bezogen, so ist den Schülern zu Beginn eine allfällige Hausordnung und soweit möglich auch eine allgemeine Tageseinteilung bekannt zu geben. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Unterkunft ist nur dann zulässig, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich der sanitären Anlagen) nach Geschlechtern sichergestellt ist. Bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ist die Aufsichtsführung durch Lehrpersonen oder sonstige Begleitpersonen zu gewährleisten..

(3) Gerät ein Schüler während einer Schulveranstaltung in eine medizinische Notfallsituation, so haben die Begleitpersonen umgehend die notwendigen Maßnahmen, insbesondere zur Herbeiholung und Sicherstellung ärztlicher Hilfe, zu treffen. Desgleichen sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des Schülers umgehend zu verständigen.

(4) Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung schwerwiegend oder gefährdet er durch sein Verhalten die eigene oder die Sicherheit anderer, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme ausschließen und erforderlichenfalls die Rückreise veranlassen. Im Falle einer mehrtägigen Schulveranstaltung ist der Schulleiter möglichst unverzüglich zu verständigen. Dieser hat die Erziehungsberechtigten des Schülers vom Ausschluss umgehend in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten der Schüler haben vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie im Falle des Ausschlusses des jeweiligen Schülers mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder dass sie in diesem Fall für dessen Beaufsichtigung während der Heimfahrt selbst Sorge tragen werden.

Im RIS seit

22.11.2022

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen abzüglich allfällig gewährter Unterstützungsbeiträge zeitgerecht bekannt zu geben.

(2) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Führungen, Arbeitsmaterialien, Versicherungen, leihweise Überlassung von Gegenständen sowie für Kosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Notfallsituation eines Schülerseingehoben werden.

Im RIS seit

22.11.2022

## § 13 In-Kraft-Treten {#par_13}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, LGBl. Nr. 28/1989, außer Kraft.