# Fischereiabgabegesetz, Tiroler

Gesetz vom 9. Oktober 1996 über die Erhebung einer Fischereiabgabe (Tiroler Fischereiabgabegesetz)

StF: LGBl. Nr. 81/1996 - Landtagsmaterialien: 200/1994

> Der Landtag hat beschlossen:

## § 1 Abgabengegenstand {#par_1}

(1) Für die Ausübung der Fischerei wird eine Abgabe (Fischereiabgabe) erhoben.

(2) Die Fischereiabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.

## § 2 Abgabenschuldner {#par_2}

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Fischereiberechtigte eines Fischereirevieres, im Falle seiner Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet.

(2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen.

## § 3 Haftung {#par_3}

Der Verpächter eines Fischereireviers haftet für die Entrichtung der Abgabe. Mehrere Haftungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Bei nicht verpachteten Fischereirevieren bildet der Pachtwert des Fischereireviers einschließlich der nach § 8 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Fischwässer die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Fischereirevieres sowie die nach § 27 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 festgelegte Anzahl und festgelegten Arten an Fischereikarten Bedacht zu nehmen.

(2) Bei verpachteten Fischereirevieren bildet der für das jeweilige Kalenderjahr geschuldete Pachtzins die Bemessungsgrundlage. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind auch Pachtzinserhöhungen auf Grund von Wertsicherungen und Entgelte, die der Pächter dem Verpächter für Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei zu entrichten hat, insbesondere Entgelte für die Benützung von Wegen, Fischereihütten, Stegen und dergleichen. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Im RIS seit

02.01.2014

## § 5 Höhe der Abgabe {#par_5}

Die Abgabe beträgt 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.

## § 6 Selbstberechnung {#par_6}

Der Abgabenschuldner hat den zu entrichtenden Abgabenbetrag nach Maßgabe der §§ 4 und 5 selbst zu berechnen und unter Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen zu entrichten.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse zu übermitteln. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

Im RIS seit

19.12.2023

## § 8 Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit {#par_8}

Soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist,

## § 9 Nachträgliche Änderungen {#par_9}

(1) Treten nach dem 1. Jänner

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a entsteht mit der Änderung die Abgabenschuld für das restliche Kalenderjahr.

## § 10 Verwaltungsübertretungen {#par_10}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

(3) Der Versuch ist strafbar.

## § 11 Inkrafttreten {#par_11}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 5 des Gesetzes über die Einhebung von Jagd- und Fischereiabgaben, LGBl. Nr. 27/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/1963, soweit sie die Fischereiabgabe regeln, außer Kraft.