# Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler 2004

Gesetz vom 4. Februar 2004 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004)

StF: LGBl. Nr. 24/2004 - Landtagsmaterialien: 448/2003

> Der Landtag hat beschlossen:

## § 1 Begriffsbestimmungen {#par_1}

(1) Natürliche Heilvorkommen – im Folgenden kurz Heilvorkommen genannt – sind ortsgebundene natürliche Vorkommen, die aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:

(3) Heilquellen sind Quellen, deren Wasser aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Heilpeloide (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide, die, in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung aufgrund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(5) Heilfaktoren sind obertägige natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe und dergleichen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(6) Kurorte sind Gebiete, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.

(7) Kuranstalten sind Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Neben diesen Behandlungsarten ist in Kuranstalten auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. Die Behandlung im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Bewilligung nach § 6 oder eine vergleichbare Bewilligung nach einem anderen Gesetz vorliegt.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Heilvorkommen, mit Ausnahme von Heilfaktoren, bedürfen der Anerkennung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens.

(3) Der Antragsteller hat das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie oder Pharmakologie und Toxikologie nachzuweisen und ein Gutachten über die Indikationen, Kontraindikationen und die therapeutischen Anwendungsformen beizubringen, das von einer Einrichtung nach § 8 Abs. 3 verfasst wurde. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen sind in der Anerkennungs festzulegen. In der Anerkennung sind weiters die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen, pharmakologischen und toxikologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach diesem Gesetz bestimmte natürliche Vorkommen auch von Amts wegen als Heilvorkommen anerkennen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anerkennung als Heilvorkommen im Bote für Tirol kundzumachen.

(7) Sollen über die in der Anerkennung festgelegten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen (Abs. 4) hinausgehende Indikationen angeführt oder therapeutische Anwendungsformen angewendet werden, so sind diese mindestens sechs Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Sie gelten als anerkannt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ihre Anführung oder Anwendung untersagt oder wenn sie ihrer Anführung oder Anwendung ausdrücklich zustimmt.

(8) Die Bezeichnung als Heilvorkommen sowie die Anführung von Indikationen oder die Anwendung therapeutischer Anwendungsformen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Anerkennung sind verboten.

Im RIS seit

29.11.2019

## § 3 Anerkennung als Heilquelle {#par_3}

(1) Heilquellen sind auf die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft erforderlichen mikrobiologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Parameter zu untersuchen.

(2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass

## § 4 Anerkennung als Heilpeloid {#par_4}

Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass es

## § 5 Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen {#par_5}

(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, dass die Wässer aus einem als Heilmoor anerkannten Moorlager stammen.

(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen, insbesondere auch Höhlenluft, darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.

(3) Darüber hinaus muss radioaktive Luft für Inhalationen eine Mindestkonzentration von 37 kBq/m³ (1.10-9 Ci Radium-Emanation/l) aufweisen.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, mit Ausnahme von Heilfaktoren, und der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen bedürfen unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bewilligung wird auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens erteilt.

(3) Der Antragsteller hat die Nutzungs- oder Vertriebsart nachvollziehbar darzustellen. Er hat darüber hinaus für die Nutzung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. b und c bzw. für den Vertrieb das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 lit. b bis d durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie oder Pharmakologie und Toxikologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Bewilligung sind weiters die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen, pharmakologischen und toxikologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(5) Eine Nutzungsbewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

(6) Eine Vertriebsbewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

(7) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.

(8) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, dürfen als „natürlich abgefüllte Heilwässer“ bezeichnet werden.

(9) Das Inverkehrsetzen von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, oder mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, dass es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist verboten.

(10) Die Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen und der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bewilligung sind verboten.

Im RIS seit

07.01.2014

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Heilvorkommen sind in der Anerkennung nach § 2 oder in der Nutzungsbewilligung nach § 6 unter Anführung eines allfälligen Eigennamens (Markennamens), der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale entsprechend der Anlage II zu kennzeichnen.

(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der Kennzeichnung nach Abs. 1 abweichende Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

(3) In der Werbung für ein Heilvorkommen dürfen nur seine nach § 2 Abs. 4 und 7 anerkannten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen verwendet werden. Jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über die Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung sind verboten. Als irreführende Werbung ist insbesondere anzusehen, wenn dem Heilvorkommen eine über seinen wahren Wert hinausgehende Wirkung beigelegt wird oder wenn durch die Werbung der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg regelmäßig zu erwarten ist. Die Werbung für ein Heilvorkommen darf auch keine Anleitung für eine Selbstbehandlung von Krankheiten durch den Patienten enthalten.

Im RIS seit

07.01.2014

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Inhaber der nach den §§ 3 bis 5 anerkannten Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse entsprechend der Anlage IV bzw. VI unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Heilvorkommens durchführen zu lassen. Voll- und Kontrollanalysen von Heilwässern haben auch Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 zu umfassen. Die Analysebefunde sind der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und Analysen der Heilvorkommen dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten herangezogen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind.

Im RIS seit

03.05.2012

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist nicht behoben werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen im Bote für Tirol kundzumachen.

Im RIS seit

29.11.2019

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben der Landesregierung Bescheide bzw. Entscheidungen nach den §§ 2, 6 und 9 zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

13.03.2013

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung.

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung nachzuweisen.

(3) Im Anerkennungsverfahren ist der Tourismusverband, auf dessen Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll, zu hören.

(4) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Anerkennung sind der Kurbereich sowie der Name und die Bezeichnung des Kurortes (§ 13) zu bestimmen sowie die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(5) Als Kurort darf ein Gebiet nur anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass

(6) Die Landesregierung hat die Anerkennung als Kurort im Bote für Tirol kundzumachen.

Im RIS seit

29.11.2019

## § 12 Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort {#par_12}

(1) Ein Gebiet darf nur dann als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort anerkannt werden, wenn außer den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 5 das Vorhandensein klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, nachgewiesen wird.

(2) Heilklimatische Kurorte sind Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Heilklimatische Kurorte müssen:

(3) Luftkurorte sind Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Luftkurorte müssen außer den Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b und c

(4) Für die Antragstellung, die Anerkennung, das hiebei einzuhaltende Verfahren und die Kundmachung der Anerkennung gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 3, 4 und 6.

(5) Der Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 bzw. 3 ist durch eine Klimabeschreibung zu erbringen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein darf.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Kurorte sind im geschäftlichen Verkehr mit ihrem nach § 11 Abs. 4 bestimmten Namen zu bezeichnen. Ein Kurort kann daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:

(2) Solange eine Anerkennung nach § 11 oder § 12 nicht erfolgt ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizulegen, die den Anschein erwecken könnte, dass dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs. 1 widersprechende Bezeichnung zu führen oder in der Werbung zu verwenden.

(3) Die Bestimmung des § 2 Abs. 8 ist auch auf Kurorte anzuwenden.

Im RIS seit

03.05.2012

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich ein anerkannter heilklimatischer Kurort oder Luftkurort erstreckt, hat alle fünf Jahre ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 lit. a und d bzw. § 12 Abs. 3 weiterhin vorliegen.

(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Gutachten (Klimabeschreibungen) sind der Landesregierung vorzulegen.

Im RIS seit

03.05.2012

## § 15 Zurücknahme der Anerkennung als Kurort {#par_15}

Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort durch die Landesregierung ist § 9 sinngemäß anzuwenden.

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Abs. 5 lit. b.

(3) Dem Antrag sind Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Im Bewilligungsverfahren ist die Wirtschaftskammer Tirol zu hören.

(4) Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(5) Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(6) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Bewilligung sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(8) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt darf nur erteilt werden, wenn

(9) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Abs. 8 lit. f ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt.

(10) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Für die Erteilung der Bewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Betriebsbewilligung.

(11) Der Betrieb einer Kuranstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bewilligung ist verboten.

Im RIS seit

18.12.2023

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach § 16 Abs. 1 oder 10 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt sind, dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben wird und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des § 20 Abs. 5 nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.

(3) Die teilweise oder gänzliche Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.

Im RIS seit

18.12.2023

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f vorliegen.

(2) Liegen bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird der Betrieb nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige untersagt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt der Betrieb durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.

Im RIS seit

18.12.2023

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Der Rechtsträger der Kuranstalt hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.

(2) In der Kuranstaltsordnung sind insbesondere zu regeln:

(3) Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und von dieser zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Kuranstaltsordnung bzw. deren Änderung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Betriebsbewilligung nach § 16 Abs. 7 widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Kurbetrieb nicht gewährleistet, so ist sie mit schriftlichem Bescheid für unzulässig zu erklären. Wird die Kuranstaltsordnung bzw. deren Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige für unzulässig erklärt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt sie als genehmigt.

(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.

Im RIS seit

18.12.2023

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der sanitären Vorschriften in den Kuranstalten zu überwachen.

(2) Zur Überwachung ist den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.

(3) Die Einschau ist möglichst zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. In der Anstalt vorhandene, in Erfüllung von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften eingeholte, aktuelle Befunde und Gutachten sind dabei so weit als möglich zu berücksichtigen.

(4) Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Kuranstalt nach Abs. 2 vorzunehmen.

(5) Werden in einer Kuranstalt sanitäre Vorschriften verletzt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen.

Im RIS seit

29.11.2019

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über den Gesundheitszustand von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit eine gesetzliche Informationspflicht oder ein öffentliches Interesse an der Informationserteilung, insbesondere ein solches der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, besteht, das die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegt.

(2) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.

Im RIS seit

16.07.2025

## § 22 Zurücknahme der Betriebsbewilligung {#par_22}

Auf die Zurücknahme der Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist § 9 sinngemäß anzuwenden.

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes Tirol, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer zureichenden Ausnützung begonnen wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Enteignung auch zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig.

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

(3) Im Übrigen sind für die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Im RIS seit

29.11.2019

## § 23a Im RIS seit {#par_23a}

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Gemeinden sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, für Verfahren betreffend die Anerkennung als Kurort oder als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort sowie deren Zurücknahme jeweils erforderlich sind:

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen nach den §§ 2 und 6 gelten für die Dauer der Anerkennung bzw. Bewilligung als in Bearbeitung stehend.

(6) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, zur Durchführung von Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach den §§ 2 bis 5 und ihrer Zurücknahme nach § 9, zur Erteilung von Nutzungs- und Vertriebsbewilligungen nach § 6 und ihrer Zurücknahme nach § 9, zur Erteilung der Betriebsbewilligung nach § 16 und ihrer Zurücknahme nach § 22, für Anordnungen nach § 17 sowie § 18, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, der Sanitären Aufsicht nach § 20 sowie Enteignungsverfahren nach § 23, jeweils erforderlich sind:

(7) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 6 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(8) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind betreffend die gesetzliche Verpflichtung nach § 14 berechtigt, die Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten der Sachverständigen zu verarbeiten.

(9) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 8 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(10) Als Identifikationsdaten gelten:

(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(12) Zur Überprüfung der Voraussetzung nach § 11 Abs. 5 lit. b ist der nach Abs. 1 Verantwortliche, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Abs. 5 lit. c auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste.

(13) Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Abs. 5 lit. b auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968.

(14) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in Verfahren nach § 23 insbesondere zum Zwecke des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Grundbuchs sowie der Digitalen Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt.

Im RIS seit

18.12.2023

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte, Heilvorkommen, Kurorte oder Kuranstalten betreffende Bewilligungen, Erklärungen, Genehmigungen und Anerkennungen bleiben bestehen. Für ihre Zurücknahme sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind bei der Änderung der tatsächlichen oder der rechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

Im RIS seit

18.12.2023

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Wer

(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.

Im RIS seit

18.12.2023

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 55/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2001, außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (unter der Notifikationsnummer 2002/456/A) notifiziert.

Im RIS seit

04.05.2012

## Anl. 1 (zu § 3 Abs. 2 lit. b) {#prov_anl_1}

Als Voraussetzung für die Anerkennung als Heilquelle muss Quellwasser im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:

Falls weitere Inhaltsstoffe aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, dass sie in der für die beabsichtigte Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser und am Ort des Gebrauches enthalten sind.

## Anl. 2 (zu § 7 Abs. 1) {#prov_anl_2}

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale einer Heilquelle sind im Sinne des § 7 Abs. 1 wie folgt zu bezeichnen:

## Anl. 3 (zu § 8 Abs. 1) {#prov_anl_3}

Eine Heilwasser-Vollanalyse muss folgende Angaben umfassen:

## Anl. 4 (zu § 8 Abs. 1) {#prov_anl_4}

Eine Heilwasser-Kontrollanalyse muss folgende Angaben umfassen:

## Anl. 5 (zu § 8 Abs. 1) {#prov_anl_5}

Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

## Anl. 6 (zu § 8 Abs. 1) {#prov_anl_6}

Eine Peloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen: