# Innsbrucker Stadtrecht 1975, Gesetz

Beachte

§ 64 Abs. 2 ist auf Grund des Art. 151 Abs. 27 B-VG i.V.m. dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002, LGBl. Nr. 123/2002, mit 1. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2023 lautet:

"Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, mit der die Stadtteilausschüsse geregelt werden, vom 15. Dezember 2011, kundgemacht an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck vom 22. Dezember 2011 bis zum 8. Jänner 2012, in der Fassung der Verordnung vom 26. Jänner 2012, kundgemacht an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck vom 30. Jänner 2012 bis zum 13. Februar 2012, aufgehoben.

(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 30a des Innsbrucker Stadtrechts 1975 sowie § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 3 Abs. 1 und die §§ 9 bis 34 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. Dezember 2011, mit der die Stadtteilausschüsse geregelt werden, in der Fassung der Verordnung vom 26. Jänner 2012, sind für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichteten Stadtteilausschüsse bis zum Ablauf ihrer laufenden Funktionsperiode weiter anzuwenden."

Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975

StF: LGBl. Nr. 53/1975 (Wv)

## § 1 Rechtliche Stellung {#par_1}

(1) Die Stadt Innsbruck ist die Landeshauptstadt von Tirol. Sie ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Die Stadt Innsbruck ist eine Stadt mit eigenem Statut. Als solche hat sie neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

(3) Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Das Gebiet der Landeshauptstadt umfaßt die Katastralgemeinden Innsbruck, Wilten, Pradl, Hötting, Amras, Mühlau, Arzl, Vill und Igls.

(2) Die Grenzen der Stadt können auf Grund eines Übereinkommens zwischen der Landeshauptstadt und den beteiligten Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung geändert werden; gegen den Willen der Landeshauptstadt können ihre Grenzen nur durch ein Landesgesetz geändert werden.

(3) Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk.

Im RIS seit

17.01.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Gemeindebewohner sind

(2) Alle Gemeindebewohner haben an den Rechten und Pflichten nach den landesgesetzlichen Vorschriften in gleicher Weise teil.

(3) Die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richtet sich nach den landesgesetzlichen Vorschriften.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Personen, die sich um die Stadt hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Stadt bedeutend gefördert haben, kann der Gemeinderat zu Ehrenbürgern ernennen.

(2) Personen, die sich um die Stadt durch außerordentliche Leistungen oder vorbildliche Pflichterfüllung verdient gemacht haben oder das Ansehen der Stadt im In- oder Ausland vermehrt haben, kann der Gemeinderat den „Ehrenring der Stadt Innsbruck“ verleihen.

(3) Personen, die sich um die Stadt besondere Verdienste erworben haben, kann der Gemeinderat das „Verdienstkreuz der Stadt Innsbruck“ verleihen.

(4) Personen, die sich um die Stadt auf dem Gebiet der Kunst oder der Kultur verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat das „Ehrenzeichen für Kunst und Kultur der Stadt Innsbruck“ verleihen.

(5) Personen, die sich um die Stadt auf dem Gebiet des Sports verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat das „Sportehrenzeichen der Stadt Innsbruck“ verleihen.

(6) Natürlichen oder juristischen Personen, die sich auf dem Gebiet der Sozialarbeit besondere Verdienste erworben haben, kann der Gemeinderat das „Sozialehrenzeichen der Stadt Innsbruck“ verleihen.

(7) Natürlichen oder juristischen Personen, die sich um die Stadt auf dem Gebiet der Wirtschaft verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat das "Wirtschaftsehrenzeichen der Stadt Innsbruck" verleihen.

(8) Natürlichen oder juristischen Personen, die sich um die Stadt verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat die „Verdienstmedaille der Stadt Innsbruck“ verleihen.

(9) Solche Ehrungen begründen weder Sonderpflichten noch Sonderrechte.

(10) Eine Ehrung kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn hinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 7 Abs. 1 der Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, in der jeweils geltenden Fassung, eintritt.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Das Wappen der Stadt ist eine aus der Vogelschau gesehene, auf zwei Jochen ruhende silberne Brücke in rotem Schild. Es ist in seiner heraldischen Form in der Anlage 1 und in seiner stilisierten Form in der Anlage 2 bildlich dargestellt. Die Farben der Stadt sind rot-weiß.

(2) Das Siegel der Stadt zeigt das Stadtwappen, gehalten von einem Engel, mit der Umschrift „Siegel der Landeshauptstadt Innsbruck“.

(3) Die Führung und die Verwendung des Stadtwappens in seinen beiden Formen bedürfen einer Bewilligung des Stadtsenates. Sie ist zu erteilen, wenn dies im Interesse der Stadt gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist. Der Stadtsenat hat die Bewilligung zu entziehen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.

(4) Unter Führung des Stadtwappens im Sinn dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Stadtwappens in einer Weise zu verstehen, die geeignet ist, den Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung oder Auszeichnung zu erwecken. Als Führung gilt insbesondere der Gebrauch des Stadtwappens auf Brief- und Geschäftspapier, in Siegeln und Stempeln, auf Schildern und äußeren Geschäftsbezeichnungen sowie Ankündigungen und Schriften.

(5) Jeder nicht unter Abs. 4 fallende Gebrauch des Stadtwappens gilt als Verwendung des Stadtwappens im Sinn dieses Gesetzes.

(6) Wer das Stadtwappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form, ohne Bewilligung führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Stadt zu.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 6 Wirkungsbereich der Stadt {#par_6}

Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben, insbesondere in folgenden Angelegenheiten, gewährleistet:

(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

(4) Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 19.

(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen

Im RIS seit

01.02.2022

## § 8 Übertragener Wirkungsbereich {#par_8}

Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

(1) Die Stadt kann zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden, wenn dies

Für solche Gemeindeverbände gilt § 129 Abs. 2 bis 7 in Verbindung mit den §§ 133 bis 142 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetz, durch Verordnung auf Grund eines Bundesgesetzes oder durch Landesgesetz gebildet wurden und denen die Stadt angehört, gelten die §§ 131 und 132 in Verbindung mit den §§ 133 bis 142 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

Im RIS seit

22.02.2012

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Organe der Stadt nach diesem Gesetz sind der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Bürgermeister und der Stadtmagistrat.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

(1) Die Organe der Stadt haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im § 9 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Stadtsenat. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung ist die Landesregierung zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig, in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung ist hierfür der Landeshauptmann zuständig.

Im RIS seit

27.06.2025

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 40.

(2) Außer den in der Innsbrucker Wahlordnung 2011 für die Wahl des Gemeinderates aufgezählten Gründen ist eine Wahl des Gemeinderates auch dann vorzunehmen, wenn

(3) Für die Fortführung der Geschäfte gilt § 82 Abs. 2 bis 5.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem ersten und dem zweiten Bürgermeister-Stellvertreter sowie mindestens vier und höchstens sechs weiteren Mitgliedern (Stadträte). Die Anzahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates setzt der Gemeinderat fest. Hat jedoch die Wählergruppe des nach § 77 bzw. § 78 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gewählten Bürgermeisters in Anwendung des § 81 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 erst Anspruch auf die Stelle

Die lit. a und b gelten sinngemäß, wenn die Wählergruppe des in der engeren Wahl des Bürgermeisters unterlegenen Wahlwerbers erst Anspruch auf die Stelle des fünften oder des sechsten weiteren Mitgliedes des Stadtsenates hat.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben in der konstituierenden Sitzung bzw. in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Gemeinderat zu geloben, in Treue die Rechtsordnung der Republik Österreich zu befolgen, ihr Amt uneigennützig auszuüben und das Wohl der Stadt und ihrer Bewohner nach bestem Wissen und Können zu fördern. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Der Bürgermeister und die Bürgermeister-Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes dem Landeshauptmann das Gelöbnis auf die Bundes- und Landesverfassung zu leisten.

(3) Das Gelöbnis wird nach Verlesung der Gelöbnisformel mit den Worten „Ich gelobe“ geleistet. Ein Gelöbnis mit Vorbehalten oder mit Zusätzen gilt als verweigert.

Im RIS seit

01.02.2022

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates und an jenen der gemeinderätlichen Ausschüsse, welchen sie angehören, teilzunehmen.

(3) In den Sitzungen des Gemeinderates haben die Mitglieder das Recht, schriftliche Anträge einzubringen sowie an den Bürgermeister in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Anfragen zu stellen. Diese Anfragen sind vom Bürgermeister zu beantworten. Er kann die Beantwortung unter Angabe der Gründe ablehnen. Überdies kann jedoch der Bürgermeister die amtsführenden Stadträte mit der Anfragebeantwortung beauftragen,

(4) Anträge nach Abs. 3, die bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates nicht abschließend erledigt worden sind, hat der Bürgermeister in der nächsten Funktionsperiode dem Gemeinderat zur Entscheidung, ob sie weiterverfolgt werden sollen, vorzulegen. Die Vorlage hat in der ersten Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen, bei der es sich nicht um eine Sitzung im Sinn des § 21a Abs. 4 handelt.

(5) Die Mitglieder des Gemeinderates haben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt das Recht der Einsicht in die Akten von Verhandlungsgegenständen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse des Gemeinderates. Das Recht der Einsicht besteht hinsichtlich der Akten von Verhandlungsgegenständen, die eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, nur für diejenigen Mitglieder des Gemeinderates, die an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Verhandlungsgegenstand mitzuwirken haben.

Im RIS seit

27.06.2025

## § 13a Im RIS seit {#par_13a}

(1) Gemeinderatsmitglieder derselben Gemeinderatspartei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Mitglieder des Gemeinderates, die nicht derselben Gemeinderatspartei angehören, können nur mit Zustimmung des Gemeinderates einen Klub bilden. Ein Klub muss mindestens drei Gemeinderatsmitglieder umfassen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf nur einem Klub angehören.

(2) Jeder Klub hat aus seiner Mitte einen Klubobmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Konstituierung eines Klubs, der Name des Klubobmannes, des Stellvertreters und die Namen der weiteren Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Gemeinderat hat in der Geschäftsordnung (§ 27) die den Klubs von der Stadt zur Verfügung zu stellende räumliche Ausstattung, die Entschädigung der Klubobmänner und die Höhe des Ersatzes des Personalaufwandes der Klubs festzulegen.

Im RIS seit

20.11.2023

## § 13b Im RIS seit {#par_13b}

(1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Klubobleute bilden den Obleuterat. Die Vertretung der Klubobleute durch ihre Stellvertreter ist zulässig.

(2) Dem Obleuterat obliegt die Beratung des Bürgermeisters in allen Fragen der Organisation der Sitzungstätigkeit des Gemeinderates. Die Einberufung und die Aufgaben des Obleuterates sind in der Geschäftsordnung (§ 27) näher zu regeln. Dabei kann vorgesehen werden, dass der Obleuterat in bestimmten Fragen anzuhören ist.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 13c Im RIS seit {#par_13c}

Die Stadt Innsbruck kann den Gemeinderatsparteien Förderungen gewähren. Näheres hat der Gemeinderat jeweils am Beginn seiner Funktionsperiode durch Beschluss festzulegen. Darin ist zwischen einer allgemeinen Parteienförderung und einem Beitrag zu den Wahlwerbungskosten, die den Gemeinderatsparteien aufgrund ihrer Teilnahme an der unmittelbar vorangegangenen Gemeinderatswahl entstanden sind, zu unterscheiden.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Dem Bürgermeister und den Bürgermeister-Stellvertretern gebührt für ihre Geschäftsführung eine Entschädigung. Die Entschädigung des Bürgermeisters entspricht dem Amtseinkommen zuzüglich des Auslagenersatzes eines Landeshauptmannstellvertreters (§ 10 Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1985, LGBl. Nr. 62, in der jeweils geltenden Fassung). Die Entschädigung der Bürgermeister-Stellvertreter beträgt 75 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.

(2) Den Mitgliedern des Stadtsenates gebührt für die Ausübung ihres Mandates eine Entschädigung in der Höhe von 25 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.

(3) Den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates gebührt für die ihnen aus der Ausübung ihres Mandates erwachsenden Auslagen eine Entschädigung in der Höhe von 10 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.

(4) Amtsführenden Stadträten gebührt für die Dauer der Ausübung ihres Amtes eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe der im Abs. 2 festgelegten Entschädigung.

(5) Die Entschädigungen nach den Abs. 1 bis 4 sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Ausübung des Amtes bzw. des Mandates fällt, gebühren die Entschädigungen nur anteilig, es sei denn, daß das Amt bzw. das Mandat durch Krankheit oder Tod endet. Wird ein Mitglied des Gemeinderates beurlaubt, so ruht der Anspruch auf Entschädigung für den betreffenden Zeitraum. Für der Anspruch eines Ersatzmitgliedes des Stadtsenates oder des Gemeinderates auf Entschädigung gilt der zweite Satz dieses Absatzes sinngemäß.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 kann der Gemeinderat Mitgliedern des Gemeinderates, denen besondere Dienstleistungen zugewiesen worden sind, für den mit ihrer Besorgung verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand eine zusätzliche Entschädigung zuerkennen. Abs. 5 erster bis dritter Satz gilt sinngemäß.

(7) Von den nach Abs. 1 bis 6 gebührenden Entschädigungen, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder, ist zu der gemäß § 15 vorgesehenen Pensionsversorgung vom Bürgermeister, von den Bürgermeisterstellvertretern und von den amtsführenden Stadträten ein Beitrag in der Höhe von 16,5 v.H., von den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates ein Beitrag in der Höhe von 13,5 v. H. zu entrichten.

Im RIS seit

21.12.2018

## § 14a Im RIS seit {#par_14a}

(1) Der Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter und die amtsführenden Stadträte erleiden, wenn sie Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer solchen Stiftung oder Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen bzw. ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge werden jedoch auf die Dauer des Bezuges einer Entschädigung in dem Ausmaß stillgelegt, als die Summe aus Entschädigung und Diensteinkommen bzw. Ruhe- und Versorgungsbezügen beim Bürgermeister die Entschädigung nach § 14 Abs. 1, bei den Bürgermeisterstellvertretern 90 v.H., bei den amtsführenden Stadträten 85 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters übersteigt. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsbezuges ohne Leistung eines Pensionsbeitrages bzw. bei Leistung des Pensionsbeitrages vom verminderten Diensteinkommen anrechenbar.

(2) Beim Bürgermeister, bei den Bürgermeisterstellvertretern und den amtsführenden Stadträten, die Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer solchen Stiftung oder Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung nicht in die Zuständigkeit des Landes fällt, verringert sich die Entschädigung in dem Ausmaß, als die Summe aus Entschädigung und Diensteinkommen bzw. Ruhe- und Versorgungsbezügen die im Abs. 1 genannten Grenzen übersteigt.

(3) Für die erforderlichen Vergleichsberechnungen nach den Abs. 1 und 2 sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Allfällige Sitzungsgelder nach § 14 Abs. 6 sind nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

21.12.2018

## § 15 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Ehrengaben {#par_15}

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates erwerben ab dem Tag ihrer Zugehörigkeit zum Gemeinderat für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung. Diese Pensionsversorgung umfaßt den Ruhebezug des Mitgliedes des Gemeinderates sowie die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen (Witwen- und Waisenversorgungsbezüge).

(2) Der Ruhebezug gebührt von dem auf das Ausscheiden aus dem Gemeinderat folgenden Monatsersten an, sofern das ehemalige Mitglied des Gemeinderates diesem durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört und das 55. Lebensjahr vollendet hat. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates, das diesem durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört hat, vor der Vollendung des 55. Lebensjahres aus, so gebührt der Ruhebezug erst von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied des Gemeinderates

und die durch den Unfall oder die Krankheit eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt. In einem solchen Fall gebühren Ruhebezüge nur auf Antrag und, sofern sie vor der Vollendung des 55. Lebensjahres bezogen werden, nur für die Dauer dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit. In den Fällen der lit. a bis c ist das ehemalige Mitglied des Gemeinderates so zu behandeln, als ob es dem Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden angehört hätte.

(3) Für den Ruhebezug und den Pensionssicherungsbeitrag sind die für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

(4) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes (ehemaligen Mitgliedes) des Gemeinderates gebühren Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied (ehemalige Mitglied) des Gemeinderates an seinem Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat, im Falle des mit dem Ablauf dieses Tages erfolgten Ausscheidens aus dem Gemeinderat gehabt hätte oder nach Zugehörigkeit zum Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden vor der Vollendung des 55. Lebensjahres verstorben ist. Versorgungsbezüge gebühren außerdem, wenn das Mitglied (ehemalige Mitglied) des Gemeinderates auf Grund der Folgen eines in Ausübung des Mandates erlittenen Unfalles oder einer Krankheit, die es sich in Ausübung des Mandates zugezogen hat, gestorben ist. Für die Versorgungsbezüge und den Pensionssicherungsbeitrag sind die für die Hinterbliebenen von Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

(5) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich Mitglied des Gemeinderates, so erlischt der Ruhebezug mit dem Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruches auf Entschädigungen nach § 14 Abs. 1 bis 6 vorangeht.

(6) Besteht für den Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter, die amtsführenden Stadträte und die amtsführenden Gemeinderäte neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in den lit. a bis g genannten Beträge beim Bürgermeister hinter dem Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters, bei den Bürgermeisterstellvertretern 90 v.H., bei den amtsführenden Stadträten und den amtsführenden Gemeinderäten 85 v.H. hinter dem Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters zurückbleibt. Für die erforderlichen Vergleichsberechnungen sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Allfällige Sitzungsgelder nach § 14 Abs. 6 sind nicht zu berücksichtigen. Der Vergleichsberechnung hinsichtlich der Versorgungsbezüge ist jener Hundertsatz zugrunde zu legen, der dem Hundertsatz des jeweils bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

(7) Der Gemeinderat kann langjährigen, um das Wohl der Stadt verdienten Mitgliedern des Gemeinderates und deren Hinterbliebenen, sofern diese keinen Anspruch auf Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 haben, gegen jederzeitigen Widerruf laufende Ehrengaben zuerkennen. Hiebei sind besonders das Ausmaß der Verdienste um die Stadt, die Dauer der Tätigkeit, die durch die Ausübung des Mandates erlittenen wirtschaftlichen Schädigungen und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates, des Stadtsenates und des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates sowie das Amt des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters, eines weiteren Mitgliedes des Stadtsenates oder eines Mitgliedes eines Ausschusses endet weiters durch

(3) Verliert der Bürgermeister, ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein weiteres Mitglied des Stadtsenates oder ein Mitglied eines Ausschusses sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates, so endet damit auch das jeweilige Amt.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 16a Im RIS seit {#par_16a}

(1) Der Bürgermeister kann ein Mitglied des Gemeinderates auf dessen Antrag für eine bestimmte Zeit beurlauben. Wird im Antrag eine Verhinderung an der Mandatsausübung von voraussichtlich mehr als zwei Monaten begründet geltend gemacht, so hat der Bürgermeister diesem jedenfalls stattzugeben. Im Fall der Beurlaubung sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Einberufung eines Ersatzmitgliedes im Fall des Ausscheidens eines Gemeinderatsmitgliedes aus dem Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates mit Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn

(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann durch schriftliche Erklärung auf sein Mandat verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den ersten Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird nach dem Ablauf einer Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Stadtmagistrat wirksam und unwiderruflich.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 16b Im RIS seit {#par_16b}

(1) Ein Gemeinderatsmitglied kann aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates zur Betreuung dieses Kindes verzichten:

(2) Ein Gemeinderatsmitglied kann für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zur Pflege von nahestehenden Personen vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichten.

(3) Der vorübergehende Verzicht auf die Ausübung des Mandates nach den Abs. 1 und 2 ist gegenüber dem Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, gegenüber dem ersten Bürgermeister-Stellvertreter unter Angabe des Beginns und der beabsichtigten Dauer schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird mit ihrem Einlangen beim Stadtmagistrat verbindlich. Ist die in der Erklärung angegebene Dauer kürzer als der nach den Abs. 1 lit. a, b oder c und 2 mögliche Zeitraum, so kann die Dauer einmal, höchstens jedoch bis zum Ablauf des jeweils längsten möglichen Zeitraumes, verlängert werden.

(4) Der vorübergehende Verzicht auf die Ausübung des Mandates kann jederzeit schriftlich widerrufen werden; der Widerruf wird, sofern darin kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, mit dem Einlagen beim Stadtmagistrat wirksam und ist endgültig. Zudem ist der Wegfall der Voraussetzungen für den vorübergehenden Verzicht dem Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, dem ersten Bürgermeister-Stellvertreter, unverzüglich zu melden. In einem solchen Fall wird der vorübergehende Verzicht mit dem Wegfall des Grundes unwirksam.

(5) Während der Wirksamkeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Einberufung eines Ersatzmitgliedes im Falle des Ausscheidens eines Gemeinderatsmitgliedes sinngemäß anzuwenden.

(6) Für die Dauer des vorübergehenden Verzichtes des Bürgermeisters auf die Ausübung des Mandates nach Abs. 1 oder 2 wird der Bürgermeister bei der Ausübung seines Amtes vom ersten Bürgermeister-Stellvertreter vertreten. Im Übrigen gilt § 35.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Der Bürgermeister kann von seinem Amt abberufen werden, seines Amtes durch die Landesregierung für verlustig erklärt werden oder auf sein Amt verzichten. Sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird hierdurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Bürgermeisters bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, mit welchem dem Bürgermeister das Misstrauen ausgesprochen wird (Misstrauensvotum), und einer dieses Misstrauensvotum bestätigenden Volksabstimmung (Abs. 3). Das Misstrauensvotum kommt nur über schriftlichen, begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates zustande, wenn diesem Antrag bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt. Der Zeitraum zwischen dem Tag der Einbringung des Antrags und dem Tag der Abstimmung darf nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als vier Wochen betragen.

(3) Über das Misstrauensvotum hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag seines Zustandekommens an einem Sonntag eine Volksabstimmung stattzufinden; deren Ausschreibung ist vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Misstrauensvotum zu beschließen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten die §§ 45 Abs. 4, 46 und 47 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses können der Bürgermeister und jede Gemeinderatspartei binnen einer Woche ab dessen Kundmachung schriftlich einen Überprüfungsantrag einbringen.

(4) Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung bestätigt, so erlischt das Amt des Bürgermeisters mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die Frist für die Einbringung eines Überprüfungsantrages gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses endet, im Fall der Einbringung eines Überprüfungsantrages jedoch mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des überprüften Abstimmungsergebnisses. Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung nicht bestätigt, so bleibt der Bürgermeister im Amt.

(5) Die Landesregierung kann den Bürgermeister seines Amtes für verlustig erklären, wenn dieser in dem vom Land der Stadt übertragenen Wirkungsbereich tätig geworden ist und vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder eine Weisung nicht beachtet hat. Die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters für seine Tätigkeit im übertragenen Wirkungsbereich der Stadt auf dem Gebiet der Bundesvollziehung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.

(6) Für den Verzicht des Bürgermeisters auf sein Amt gilt § 16a Abs. 3 sinngemäß.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 17a Im RIS seit {#par_17a}

(1) Die Bürgermeister-Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Stadtsenates und die Mitglieder der Ausschüsse können von ihrem Amt abberufen werden, ihres Amtes durch die Landesregierung für verlustig erklärt werden oder auf ihr Amt verzichten. Ihr Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird hierdurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung der Bürgermeister-Stellvertreter bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.

(3) Die weiteren Mitglieder des Stadtsenates und die Mitglieder der Ausschüsse können nur von jener Gemeinderatspartei abberufen werden, die zu ihrer Namhaftmachung berechtigt ist; § 86 Abs. 1 zweiter Satz der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gilt sinngemäß. Mit der Abberufung eines Ausschussmitgliedes endet auch dessen Funktion als (stellvertretender) Vorsitzender.

(4) Die Landesregierung kann die Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Stadtsenates ihres Amtes für verlustig erklären; § 17 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Für den Verzicht der Bürgermeister-Stellvertreter, der weiteren Mitglieder des Stadtsenates und der Mitglieder der Ausschüsse auf ihr Amt gilt § 16a Abs. 3 sinngemäß.

Im RIS seit

20.11.2023

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende Organ der Stadt. Er ist zur Beschlußfassung und zur Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen, soweit die Beschlußfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.

(2) Der Gemeinderat kann bestimmte Angelegenheiten, soweit ihm diese nicht in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesen sind, aus Gründen der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis anderen Organen übertragen. Hievon ausgenommen sind jedenfalls folgende Angelegenheiten:

Im RIS seit

12.07.2019

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, nach freier Selbstbestimmung ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen und die Nichtbefolgung solcher Verordnungen als Verwaltungsübertretung zu erklären.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.

(3) Die Nichtbefolgung einer solchen ortspolizeilichen Verordnung kann als Verwaltungsübertretung erklärt und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro bedroht werden. Die Strafgelder fließen der Stadt zu.

(4) Die Höhe der wegen Verstoßes gegen eine ortspolizeiliche Verordnung mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafe wird mit 40,- Euro festgelegt.

Im RIS seit

01.02.2022

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Der Gemeinderat tritt auf Einberufung durch den Bürgermeister nach Bedarf, mindestens aber in jedem Kalendermonat zusammen. In den Monaten August und September jedes Jahres findet keine Gemeinderatssitzung statt, es sei denn, dass die Abhaltung einer solchen aus einem wichtigen Grund im öffentlichen Interesse erforderlich wäre. Der Bürgermeister hat den Gemeinderat binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens vierzehn seiner Mitglieder zur Behandlung eines bestimmten in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstandes schriftlich verlangen. Der Beginn einer solchen Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Stadtmagistrat festzusetzen.

(2) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Gemeinderates mindestens fünf Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginns sowie die Tagesordnung zu enthalten. In Fällen, die im öffentlichen Interesse keinen Aufschub dulden, kann die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden; dies ist jedoch für Sitzungen, in denen der Voranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt bzw. beschlossen oder Gemeindeorgane gewählt werden, nicht zulässig. Die Einladung ist durch Boten oder die Post zuzustellen. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Die Einladung zur Sitzung ist an der Amtstafel bekannt zu machen.

(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Bürgermeister schriftlich bekannt zu geben und seine Vertretung zu veranlassen.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 20a Im RIS seit {#par_20a}

(1) Der Bürgermeister bestimmt in der Tagesordnung für jede Sitzung des Gemeinderates die Verhandlungsgegenstände. Er hat einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies wenigstens vierzehn Mitglieder des Gemeinderates spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm beantragen.

(2) Wurde ein Verhandlungsgegenstand auf Verlangen von wenigstens vierzehn Mitgliedern des Gemeinderates auf die Tagesordnung gesetzt, so kann dieser Verhandlungsgegenstand nur mit Zustimmung aller anwesenden Antragsteller von der Tagesordnung abgesetzt werden. Über Beschluss des Gemeinderates kann ein solcher Verhandlungsgegenstand zurückgestellt werden.

(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann Widerspruch erheben, wenn der Bürgermeister einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzt. Über einen Widerspruch entscheidet der Gemeinderat.

(4) Der Bürgermeister hat Anträge des Stadtsenates und Anträge von Ausschüssen auf die Tagesordnung einer innerhalb von acht Wochen stattfindenden Gemeinderatssitzung zu setzen. Findet innerhalb der genannten Frist keine Sitzung des Gemeinderates statt, so sind diese Anträge auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung zu setzen.

(5) Gegenstände, die nicht auf der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung stehen, dürfen nur zur Abstimmung gebracht werden, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Die Abstimmung über einen Antrag auf Auflösung des Gemeinderates ist nur dann zulässig, wenn er auf der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung steht.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister. Er leitet die Verhandlungen und handhabt die Geschäftsordnung.

(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates unterzogen werden, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallen.

(3) Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.

(4) Wird die Beratung des Gemeinderates von den Zuhörern gestört, so kann der Bürgermeister die Ruhestörer nach vorheriger erfolgloser Ermahnung aus dem Sitzungssaal entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Bürgermeister die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 21a Im RIS seit {#par_21a}

(1) Am Beginn der Sitzungen des Gemeinderates findet eine Aktuelle Stunde statt, in der jeweils ein Thema von stadtpolitischer Bedeutung ohne Beschlussfassung debattiert wird.

(2) Das Recht, für die Aktuelle Stunde ein Thema vorzugeben, kommt am Beginn der Funktionsperiode der nach der Wahl zum Gemeinderat stimmenschwächsten Gemeinderatspartei zu. In den folgenden Sitzungen wechselt das Recht zur Themenvorgabe im Rotationsprinzip von der stimmenschwächsten zur nächst stimmenstärkeren Gemeinderatspartei usw.

(3) Die Geschäftsordnung (§ 27) hat Regelungen über die Redezeit zu treffen. Dabei ist vorzusehen, dass die eine Hälfte der Redezeit zu gleichen Teilen auf die Gemeinderatsparteien und die andere Hälfte der Redezeit verhältnismäßig auf die Klubs nach der Anzahl ihrer Mitglieder und die nicht einem Klub angehörenden Gemeinderatsmitglieder aufzuteilen ist.

(4) In der konstituierenden Sitzung findet keine Aktuelle Stunde statt. Darüber hinaus findet keine Aktuelle Stunde statt, wenn die Sitzung

(5) Der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates die Aktuelle Stunde von der Tagesordnung des Gemeinderates absetzen.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 21b Im RIS seit {#par_21b}

(1) Über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt ist eine Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderer Auskunftspersonen) abzuhalten, wenn dies der Gemeinderat auf Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates beschließt. Die Enquete ist innerhalb von sechs Monaten ab der Beschlussfassung abzuhalten. Sie dient der Information der Mitglieder des Gemeinderates. Beschlüsse dürfen nicht gefasst werden.

(2) Der schriftliche Antrag auf Abhaltung einer Enquete hat jedenfalls den Gegenstand, den Teilnehmerkreis, die für schriftliche Gutachten und Sachverständige zu erwartenden Kosten sowie einen Terminvorschlag zu enthalten.

(3) Enqueten sind öffentlich, sofern der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Enquete nichts anderes beschließt. Die Enquete steht unter dem Vorsitz des Bürgermeisters.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Der Gemeinderat ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist der Gemeinderat bei einem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so ist dieser Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu setzen. Ist der Gemeinderat auch bei der neuerlichen Behandlung des betreffenden Verhandlungsgegenstandes nicht beschlussfähig, so gilt der Verhandlungsgegenstand als erledigt.

(2) Zu einem gültigen Beschluss des Gemeinderates ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen. Bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Die Abstimmung ist mündlich und nur, wenn es der Gemeinderat besonders beschließt, namentlich, mit Stimmzetteln oder unter Anwendung elektronischer Hilfsmittel durchzuführen. Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn der Gemeinderat nichts anderes beschließt. Bei mündlicher Abstimmung gibt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind, ausgenommen bei der Durchführung von Wahlen, von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn der Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung die Interessen einer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe berührt und das Mitglied des Kollegialorganes die Interessen lediglich als deren Angehöriger zu vertreten hat.

(3) Befangene Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.

(4) Auch eine befangene Person hat auf Verlangen des Kollegialorganes an der Beratung zur Erteilung von Auskünften teilzunehmen.

(5) Die Befangenheitsgründe nach Abs. 1 gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten nach § 35a und § 35b. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

(6) Durch die Abs. 1 bis 5 werden verwaltungs- und abgabenverfahrensrechtliche Vorschriften über die Befangenheit von Organen nicht berührt.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Der Magistratsdirektor nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil.

(2) Den Sitzungen des Gemeinderates kann der Bürgermeister städtische Bedienstete und andere sachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen. Wird dem Bürgermeister von mindestens vierzehn Mitgliedern des Gemeinderates spätestens drei Werktage vor einer Sitzung schriftlich die Beiziehung von leitenden städtischen Bediensteten oder von vertretungsbefugten Organen von Unternehmungen, an denen die Stadt mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, vorgeschlagen, so hat der Bürgermeister diese Personen zur betreffenden Sitzung einzuladen.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt zuzuhören. Die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner und deren Aufzeichnung durch den Stadtmagistrat sowie die Verwendung eines Tonträgers als Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig. Ob und inwieweit Ton- und Bildaufnahmen darüber hinaus zulässig sind, hat der Gemeinderat zu beschließen.

(2) Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, soweit aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus kann der Gemeinderat in Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Gemeinderates und die der Gemeinderatssitzung beigezogenen Personen zur Verschwiegenheit über die Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung verpflichtet.

(3) Bei Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag, den Rechnungsabschluss und die Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

Im RIS seit

02.11.2020

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:

(2) Mitglieder des Gemeinderates, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird.

(3) Wurde die Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates oder von einzelnen Teilen ausgeschlossen, so darf die Niederschrift von den Angaben nach Abs. 1 lit. d nur den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten. Das Weitere ist in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(5) Jedermann kann während der Amtsstunden des Stadtmagistrats in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.

Im RIS seit

27.06.2025

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Der Gemeinderat hat die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung ist vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen.

(3) In der Geschäftsordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über Anträge und Anfragen, über Petitionen, über die Aktuelle Stunde, über Enqueten, über die Verhandlungsleitung, über die Wortmeldungen, über die Redezeit, über die Art der Abstimmung, über die Beiziehung von Bediensteten der Stadt und Vertretern von Unternehmungen, an denen die Stadt beteiligt ist, zu Sitzungen, über die Klubs und den Obleuterat und über den Geschäftsgang der Sitzungen der Ausschüsse zu treffen. In der Geschäftsordnung ist insbesondere vorzusehen, dass

(4) In der Geschäftsordnung ist ferner die Möglichkeit vorzusehen, dringende Anfragen bzw. Anträge zu stellen. Dabei ist auch zu regeln, welchen Voraussetzungen diese in Bezug auf ihre Einbringung und Unterstützung zu entsprechen haben und in welcher Weise ihre Erledigung zu erfolgen hat.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten berufen, soweit dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt sind oder der Gemeinderat die Angelegenheit nicht unmittelbar in Behandlung nimmt.

(2) Unbeschadet der ihm sonst noch zukommenden Aufgaben ist der Stadtsenat weiters zur selbstständigen Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berufen:

Im RIS seit

03.05.2024

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Der Stadtsenat tritt auf Einberufung des Bürgermeisters nach Bedarf zusammen. Die Einladung ist allen Mitgliedern zeitgerecht unter Bekanntgabe der Tagesordnung zuzustellen. Der Gemeinderat hat zu bestimmen, ob die Mitglieder des Stadtsenates im Fall ihrer Verhinderung in den Sitzungen durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Dem Ersatzmitglied für den Bürgermeister oder für die Bürgermeister-Stellvertreter bzw. die amtsführenden Stadträte kommen jedoch nur die Befugnisse eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Stadtsenates zu. Ist ein Mitglied des Stadtsenates aus einem wichtigen Grund verhindert, so hat es dies schriftlich unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Bürgermeister bekannt zu geben. Die Vertretung durch das jeweilige Ersatzmitglied ist vom verhinderten Mitglied des Stadtsenates zu veranlassen.

(2) Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Bürgermeister oder einer der Bürgermeister-Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Stadtsenat bei einem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so ist dieser Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Stadtsenatssitzung zu setzen. Ist der Stadtsenat auch bei der neuerlichen Behandlung des betreffenden Verhandlungsgegenstandes nicht beschlussfähig, so gilt der Verhandlungsgegenstand als erledigt. Der Bürgermeister führt den Vorsitz. Die Abstimmungen erfolgen mündlich. Der Stadtsenat beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen; bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Ist die Mehrheit der Mitglieder des Stadtsenates in einer Angelegenheit befangen (§ 23 Abs. 1), so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über.

(4) Der Magistratsdirektor ist den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen, wenn der Stadtsenat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Die Beiziehung anderer sachkundiger Personen steht dem Vorsitzenden zu. Wird dem Bürgermeister von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stadtsenates spätestens 24 Stunden vor der Sitzung schriftlich die Beiziehung von leitenden städtischen Bediensteten oder von vertretungsbefugten Organen von Unternehmungen, an denen die Stadt mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, vorgeschlagen, so hat der Bürgermeister diese Personen zur betreffenden Sitzung einzuladen. Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.

(5) Die Sitzungen des Stadtsenates sind nicht öffentlich. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit und solange es nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.

(6) Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist und sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(7) Mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates können begehren, dass ein Beschluss des Stadtsenates – außer in Personalangelegenheiten und in Angelegenheiten, die dem Stadtsenat vom Gemeinderat nach § 18 Abs. 2 erster Satz übertragen worden sind – dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt wird. Ein solches Begehren, das spätestens bis zum Schluß der Sitzung gestellt werden kann und in die Niederschrift aufzunehmen ist, hemmt den Vollzug des Beschlusses. Erfolgt kein Widerruf, so ist der Beschluß als Antrag des Stadtsenates ohne Verzug dem Gemeinderat vorzulegen.

Im RIS seit

27.06.2025

## § 29a Im RIS seit {#par_29a}

(1) Der Stadtsenat kann in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Bürgermeister unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per EMail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Stadtsenates mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(2) Der Bürgermeister kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder des Stadtsenates besonders dringlich ist, anlässlich der Einberufung einer Sitzung des Stadtsenates festlegen, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, dass

Im RIS seit

17.04.2020

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Der Gemeinderat hat einen Kontrollausschuss (§ 74f), einen Unvereinbarkeitsausschuss (§ 5 des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999, in der jeweils geltenden Fassung) und einen Ausschuss für Finanzen und Subventionen einzurichten. Für einzelne Zweige der Verwaltung kann der Gemeinderat darüber hinaus ständige oder nichtständige Ausschüsse zur Vorberatung der Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des Stadtsenates unterliegen, einrichten. Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse.

(2) Der Vorsitzende eines Ausschusses kann sachkundige Personen, die nicht dem Gemeinderat angehören, mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen. Zur Berichterstattung über Anträge im Sinn des § 13 Abs. 3 kann er auch den Antragsteller einladen. Wird dem Vorsitzenden von mindestens einem Drittel der Mitglieder eines Ausschusses spätestens drei Werktage vor der Sitzung schriftlich die Beiziehung von leitenden städtischen Bediensteten oder von vertretungsbefugten Organen von Unternehmungen, an denen die Stadt mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, vorgeschlagen, so hat der Vorsitzende diese Personen zur betreffenden Sitzung einzuladen.

(3) Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.

(4) Der Gemeinderat kann die Ausschüsse nach Abs. 1 zweiter Satz jederzeit auflösen.

(5) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese können vom jeweiligen Ausschuss jederzeit wieder abgewählt werden.

(6) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Einberufung obliegt dem Vorsitzenden; zur Einberufung ist aber auch der Bürgermeister berechtigt. An den Sitzungen von Ausschüssen, denen er nicht angehört, kann der Bürgermeister mit beratender Stimme teilnehmen. Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Vorsitzenden bekannt zu geben und, falls von der jeweiligen anspruchsberechtigten Gemeinderatspartei ein Ersatzmitglied namhaft gemacht wurde, seine Vertretung durch dieses zu veranlassen. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden. Für Beschlüsse im Umlaufweg und die Durchführung von Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz gilt § 29a sinngemäß. Wird die Beratung des Ausschusses von Zuhörern im Sinn des Abs. 3 gestört, so kann der Vorsitzende den (die) Ruhestörer nach vorheriger erfolgloser Ermahnung aus dem Sitzungssaal verweisen oder entfernen lassen. Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen.

(7) Der Geschäftsgang der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung (§ 27) näher zu regeln.

Im RIS seit

27.06.2025

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Der Bürgermeister ist zur Leitung der gesamten Stadtverwaltung berufen. Ihm unterstehen alle Bediensteten der Stadt.

(2) Der Bürgermeister ist im eigenen Wirkungsbereich der Stadt neben den ihm in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten berufen:

Betrifft eine Personalangelegenheit nach lit. a oder b Angelegenheiten, deren Besorgung einem amtsführenden Stadtrat nach § 35a oder § 35b übertragen ist, so ist dieser vor der Entscheidung der Personalangelegenheit anzuhören.

(3) Gegen Entscheidungen des Bürgermeisters nach Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die einem amtsführenden Stadtrat nach § 35a oder § 35b übertragen sind, kann dieser einen begründeten Widerspruch erheben. Im Fall eines solchen Widerspruchs geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Stadtsenat über.

(4) Der Bürgermeister hat die Geschäfte des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt zu besorgen. Hiebei obliegt ihm insbesondere die Bestrafung aller der Stadt zur Ahndung zugewiesenen Übertretungen sowie der Übertretungen der vom Gemeinderat erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften.

(5) Der Bürgermeister hat die Geschäfte der Bezirksverwaltung zu besorgen.

Im RIS seit

12.07.2019

## § 32 Verantwortlichkeit des Bürgermeisters {#par_32}

(1) Der Bürgermeister ist für die gehörige Vollziehung der Amtshandlungen, die den eigenen Wirkungsbereich betreffen, dem Gemeinderat verantwortlich.

(2) Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungsbereich ist er je nach ihrer Art entweder der Landesregierung oder dem Landeshauptmann verantwortlich.

(3) Die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters hebt die der Bürgermeister-Stellvertreter nicht auf.

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) In dringenden Fällen, in denen die zeitgerechte Einberufung des Gemeinderates nicht möglich ist, kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Gemeinderates zustehen, einen Beschluß des Stadtsenates einholen und in Fällen, in denen auch dessen zeitgerechte Einberufung nicht möglich ist, anstelle dieser Organe handeln.

(2) In dringenden Fällen, in denen die zeitgerechte Einberufung des Stadtsenates nicht möglich ist, kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Stadtsenates zustehen, anstelle dieses Organes handeln.

(3) Ein dringender Fall im Sinne der Abs. 1 und 2 liegt vor, wenn die Erledigung der Angelegenheit ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht aufgeschoben werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf.

(4) Der Bürgermeister hat die getroffene Verfügung unter Angabe der hierfür ausschlaggebenden Gründe ohne Verzug dem zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates dessen Wirkungskreis überschreitet oder gegen ein Gesetz verstößt, so hat er mit der Vollziehung des Beschlusses innezuhalten und die Sache unter Angabe seiner Bedenken in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zur neuerlichen Beratung und Entscheidung zu bringen. Tritt dieser Fall bei Beschlüssen des Stadtsenates ein, so hat der Bürgermeister ebenfalls mit dem Vollzug innezuhalten und den Gegenstand in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zur Beratung und Entscheidung zu bringen.

(2) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates, des Stadtsenates offenbar den Interessen der Gemeinde zuwiderläuft, so hat er mit dem Vollzug innezuhalten und den Gegenstand in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zur neuerlichen Beratung und Entscheidung zu bringen.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

Der erste Bürgermeister-Stellvertreter vertritt den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in seinem gesamten Wirkungskreis. Bei Verhinderung des ersten Bürgermeister-Stellvertreters hat der zweite Bürgermeister-Stellvertreter die Geschäfte des verhinderten Bürgermeisters zu führen.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 35a Im RIS seit {#par_35a}

(1) Der Bürgermeister hat unbeschadet seiner Verantwortlichkeit bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt wenigstens drei anderen Mitgliedern des Stadtsenates zur Besorgung in seinem Namen zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Sie wird mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gemeinderat diese Zustimmung erteilt hat, wirksam. Ein solcherart beauftragtes Mitglied des Stadtsenates führt den Titel „amtsführender Stadtrat“.

(2) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Monaten ab der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates diesem einen Vorschlag für die Ressortverteilung im Sinn des Abs. 1 vorzulegen. Dem Vorschlag sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Mitglieder des Stadtsenates anzuschließen. Versagt der Gemeinderat dem Vorschlag die Zustimmung, so hat der Bürgermeister binnen eines weiteren Monats, gerechnet ab dem Tag der Beschlussfassung, dem Gemeinderat einen neuen Vorschlag vorzulegen.

(2a) Endet das Amt eines amtsführenden Stadtrates während der laufenden Funktionsperiode des Stadtsenates, so hat der Bürgermeister die Beendigung, sofern sich diese nicht aus einem Widerruf nach Abs. 4 ergibt, dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Wird durch die Beendigung jedoch die Mindestzahl von amtsführenden Stadträten (Abs. 1 erster Satz) unterschritten, so hat der Bürgermeister dem Gemeinderat einen neuen Vorschlag für die Ressortverteilung im Sinn des Abs. 1 vorzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist nach Abs. 2 erster Satz mit dem der Beendigung des Amtes des amtsführenden Stadtrates folgenden Tag zu laufen beginnt.

(3) Die amtsführenden Stadträte sind bei der Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Bestehen gegen die Befolgung einer Weisung Bedenken, so kann dagegen ein begründeter Widerspruch erhoben werden. In diesem Fall geht die Zuständigkeit zur Entscheidung der betreffenden Angelegenheit auf den Stadtsenat über. Die amtsführenden Stadträte sind bei der Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten dem Gemeinderat verantwortlich, soweit ihr Verhalten nicht durch eine Weisung des Bürgermeisters gebunden ist.

(4) Der Widerruf der Übertragung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates. Wird dieser nicht vom Bürgermeister beantragt, so bedarf ein solcher Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates.

(5) Die Übertragung sowie der Widerruf der Übertragung und die sonstige Beendigung des Amtes eines amtsführenden Stadtrates sind nach § 40 Abs. 1 kundzumachen.

Im RIS seit

26.11.2019

## § 35b Im RIS seit {#par_35b}

(1) Der Bürgermeister kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die nach § 35a bereits einem amtsführenden Stadtrat übertragen wurden, mit dessen Zustimmung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die amtsführenden Stadträte an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 17 Abs. 5 verantwortlich.

(2) Der Widerruf der Übertragung obliegt dem Bürgermeister.

(3) § 35a Abs. 5 ist anzuwenden.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Der Stadtmagistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.

(2) Die Leitung des inneren Dienstes des Stadtmagistrates obliegt dem Magistratsdirektor. Zum Magistratsdirektor darf nur ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrats bestellt werden, der die Befähigung zur Ausübung des politischen Verwaltungsdienstes besitzen und mindestens fünf Jahre im höheren Verwaltungsdienst einer Gemeinde oder einer politischen Behörde in Tirol tätig gewesen sein muß. Er untersteht unmittelbar dem Bürgermeister.

(3) Im Fall seiner Verhinderung vertritt den Magistratsdirektor der Magistratsdirektor-Stellvertreter, wenn jedoch auch dieser verhindert ist, der dienstälteste rechtskundige Abteilungsleiter des Stadtmagistrats. Sind auch alle rechtskundigen Abteilungsleiter verhindert, so kann der Bürgermeister für die Dauer der Verhinderung des Magistratsdirektors, des Magistratsdirektor-Stellvertreters und aller rechtskundigen Abteilungsleiter einen anderen rechtskundigen Bediensteten des Stadtmagistrates mit der Vertretung des Magistratsdirektors betrauen.

(4) Der Magistratsdirektor, der Magistratsdirektor-Stellvertreter, die Abteilungsleiter, die Abteilungsleiter-Stellvertreter und die Amtsvorstände werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Weiterbestellungen sind zulässig.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Der Stadtmagistrat hat alle Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, die zur Erfüllung der den einzelnen Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) Überdies obliegt dem Stadtmagistrat

Im RIS seit

03.05.2024

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Der Stadtmagistrat gliedert sich in Abteilungen, auf welche die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden.

(2) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie setzt der Bürgermeister in einer Geschäftseinteilung fest. Die Erlassung bzw. Änderung der Geschäftseinteilung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates.

(3) Das Nähere über den Geschäftsgang im Stadtmagistrat regelt der Bürgermeister in einer Geschäftsordnung. Darin ist insbesondere zu bestimmen, inwieweit der Magistratsdirektor, die Abteilungsleiter und andere Bedienstete des Stadtmagistrates zur Vertretung des Bürgermeisters berufen sind (§ 42 Abs. 3). Die Erlassung bzw. Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 38a Im RIS seit {#par_38a}

(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.

(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. c und d sind dem Bürgermeister anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 38b Im RIS seit {#par_38b}

(1) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Städtisches Aufsichtsorgan“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat zu enthalten:

(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.

(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind dem Bürgermeister zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

Im RIS seit

21.12.2018

## § 38c Im RIS seit {#par_38c}

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

(2) Der Bürgermeister hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 lit. a, b und c kommt dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.

(4) Das Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bürgermeister unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.

Im RIS seit

08.04.2013

## § 38d Im RIS seit {#par_38d}

(1) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der im § 38a Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften durch

(2) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Begehung einer der im § 38a Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und dem Bürgermeister anzeigen.

(3) Der Bürgermeister kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen. Die Ermächtigung ist auf die im § 38a Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen zu beschränken.

(4) Zum Zweck der Dokumentation von strafbaren Handlungen, die sich während Amtshandlungen, bei denen die Aufsichtsorgane Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ereignen und zum Zweck der Kontrolle der Rechtmäßigkeit solcher Amtshandlungen, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnung ist der Einsatz auf eine solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist darauf zu achten, dass bei Eingriffen in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass gewahrt wird.

Im RIS seit

22.08.2022

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Wirtschaftliche Einrichtungen, die die Stadt unmittelbar betreibt und denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer selbständigen Unternehmung zuerkennt, gelten als wirtschaftliche Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Hiebei ist auf die Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die öffentlichen Interessen und auf soziale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.

(3) Der Beschlußfassung des Gemeinderates bleiben jedenfalls vorbehalten:

(4) Der Gemeinderat hat für die wirtschaftlichen Unternehmungen Satzungen zu erlassen. In diesen Satzungen ist jedenfalls anzuführen, in welchen Angelegenheiten die Zuständigkeit dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, dem nach seinem Geschäftsbereich zuständigen Mitglied des Stadtsenates oder Gemeinderates oder dem Leiter der wirtschaftlichen Unternehmung zukommt.

Im RIS seit

12.07.2019

## § 39a Im RIS seit {#par_39a}

Die Stadt hat dafür zu sorgen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, dem Bürgermeister den nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu erstellenden Abschluss sowie einen Bericht über die Lage des Unternehmens übermitteln. Die Abschlüsse und Berichte sind vom Bürgermeister gesammelt in einem Beteiligungsbericht bis zum Beschluss über den nächstfolgenden Rechnungsabschluss der Stadt dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

12.07.2019

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Soweit in den §§ 40a und 40b nichts anderes bestimmt ist, sind alle Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane, die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen an der Amtstafel durch zwei Wochen kundzumachen. Der Bürgermeister kann auch verfügen, daß solche Kundmachungen von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in allen Häusern an einem den Hausbewohnern zugänglichen Platz anzuschlagen sind.

(2) Die Beschlüsse und Verfügungen treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wenn nichts anderes angeordnet ist. Die Kundmachung gilt als erlassen, wenn sie an der Amtstafel ausgehängt wird.

Im RIS seit

20.12.2023

## § 40a Im RIS seit {#par_40a}

(1) Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung von Rechtsvorschriften der mit Aufgaben der Bezirksverwaltung betrauten Behörden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung herauszugeben. Darin sind zu verlautbaren:

(2) Die Verlautbarung der Verordnungen und Kundmachungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters bzw., sofern es sich um Verordnungen und Kundmachungen einer anderen Behörde handelt, des Leiters der betreffenden Behörde. Der Bürgermeister kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen Bediensteten des Stadtmagistrates übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.

(3) Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2 bis 6 des Landesverlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.

(4) Im Übrigen sind § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 12, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.

Im RIS seit

27.06.2025

## § 40b Im RIS seit {#par_40b}

Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen von Organen der Stadt in deren Wirkungsbereich (§ 6) im RIS ein Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Gemeindeverwaltung herauszugeben. Darin sind die angeführten Verordnungen zu verlautbaren, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist. Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters. § 40a Abs. 1 dritter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

20.12.2023

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Gegen Bescheide eines Organes der Stadt in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen. Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Stadtsenat ausgeübt.

(2) Der Stadtsenat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Berufungsbehörde, sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist.

Im RIS seit

08.04.2013

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen in allen Angelegenheiten.

(2) Urkunden, mit denen die Stadt privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Abschluß die Zustimmung des Gemeinderates oder des Stadtsenates notwendig ist, so ist sie unter Anführung des Beschlusses vom Bürgermeister und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen. Aus Gründen der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit kann der Gemeinderat bzw. der Stadtsenat die Berechtigung zur Unterfertigung der Bezug habenden Urkunden Bediensteten des Stadtmagistrates übertragen. Der Stadtmagistrat hat dem Gemeinderat bzw. dem Stadtsenat vierteljährlich eine Aufstellung der aufgrund der Übertragung unterfertigten Urkunden zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Geschäftsordnung des Stadtmagistrates bestimmt, wer sonstige Urkunden oder Geschäftsstücke rechtsverbindlich unterfertigen kann.

Im RIS seit

01.02.2022

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können zum Gegenstand einer Befragung der wahlberechtigten Gemeindebürger (Volksbefragung) gemacht werden.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn es der Gemeinderat mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

(3) Die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage ist derart zu fassen, daß ihre Beantwortung nur mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.

(4) Wahlen der Gemeindeorgane, die Anstellung von Gemeindebediensteten und die Lösung ihres Dienstverhältnisses sowie sonstige Personalangelegenheiten, Abgabenangelegenheiten und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, Willensäußerungen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten, auf Grund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, sowie behördliche Entscheidungen oder Verfügungen können nicht zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Jedem wahlberechtigten Gemeindebürger steht es frei, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen und nicht im § 43 Abs. 4 angeführt sind, die Vornahme einer bestimmten Maßnahme im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch die Stadt schriftlich zu beantragen (Bürgerinitiative).

(2) Der Antrag muss

(3) Die Unterfertigung der Bürgerinitiative hat auf einer nach dem Muster der Anlage 3 erstellten Unterschriftenliste unter Eintragung des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse zu erfolgen.

(4) Weist ein sonst vollständiger Antrag nicht bereits die Mindestzahl an Unterschriften (Abs. 1 lit. e, Abs. 3) auf, so hat der Bürgermeister dem Bevollmächtigten unverzüglich mit schriftlichem Bescheid eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung der fehlenden Unterschriften zu setzen. Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1, 2 und 3, so hat der Bürgermeister sie binnen zwei Wochen ab Einbringung des Antrages bzw. im Fall des Abs. 4 binnen zwei Wochen nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(6) Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach Abs. 1, 2 und 3, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen ab Einbringung des vollständigen Antrages (Abs. 2) die Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlauts mit dem Hinweis kundzumachen, dass es allen wahlberechtigten Gemeindebürgern freisteht, sich ihr binnen vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung durch Eintragung des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse in eine beim Stadtmagistrat aufgelegte Liste anzuschließen.

(7) Haben sich der Bürgerinitiative innerhalb der Frist nach Abs. 6 nicht so viele wahlberechtigte Gemeindebürger angeschlossen wie die fünffache Wahlzahl (§ 73 Abs. 2 der Innsbrucker Wahlordnung 2011) bei der letzten Wahl des Gemeinderates betragen hat, so hat der Bürgermeister die Bürgerinitiative binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Beschließt der Gemeinderat die Durchführung einer Volksbefragung, so hat er gleichzeitig deren Ausschreibung zu beschließen.

(2) Hat eine Bürgerinitiative die nach § 44 Abs. 7 erforderliche Anzahl an Unterschriften erreicht, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem Ablauf der Frist nach § 44 Abs. 6 den Gemeinderat zu einer Sitzung über die Ausschreibung der Abstimmung über die Bürgerinitiative durch die wahlberechtigten Gemeindebürger einzuberufen. Der Beginn einer solchen Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der Frist nach § 44 Abs. 6 festzusetzen.

(3) Die Volksbefragung bzw. die Abstimmung über die Bürgerinitiative ist innerhalb von zwei Monaten nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen.

(4) Der Tag der Volksbefragung bzw. der Abstimmung über eine Bürgerinitiative ist kundzumachen. Dasselbe gilt für die zu beantwortende Frage bzw. für den Wortlaut der Bürgerinitiative.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

Auf die Vorbereitung und Durchführung einer Volksbefragung oder einer Abstimmung über eine Bürgerinitiative sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

Im RIS seit

03.05.2024