# Landesbeamtengesetz 1998

Beachte

Änderungen der Übergangsbestimmung des Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der Fassung des Art. IV Abs. 4 der Kundmachung LGBl. Nr. 65/1998, durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2000, Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2001, Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2002, Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2003, Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2003 , Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2003, Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2007 und Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2009.

Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2001 lautet:

„Artikel IV

(1) Beamte, die am 1. Oktober 2001 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind, können einen Antrag nach § 22 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 nur bis 31. Oktober 2002 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so ist die Zeit ab der Außerdienststellung nach Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(2) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 30. September 2001 eingetreten sind, können nur entstehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 30. September 2001 eingetreten sind, nur gewährt werden, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Oktober 2001 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der für Landesbeamte bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2002 lautet:

„Artikel III

(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a oder Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Antrag des Beamten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Beamte sinngemäß. Ist der Beamte, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann der Antrag auch von einer Person, der als Angehöriger oder Hinterbliebener nach diesem Beamten ein Versorgungsanspruch zusteht, eingebracht werden.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu stellen. Derartige Anträge sind auch rechtzeitig, wenn sie vor der Kundmachung dieses Gesetzes gestellt wurden.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:

a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer nach § 12 Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung anderer Zeiten nach § 12 Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 beruht, mit 1. Jänner 1994.

(4) Führt eine nach den Abs. 1 und 3 vorgenommene rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, so ist diese anstelle der bisher maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung rückwirkend mit dem Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(5) Führen Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, so ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, so ist diese auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 bis 5 getroffenen Maßnahme aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2003 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2002 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.“

Art. II, III und V bis IX des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2003 lauten:

„Artikel II

Für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 hat im § 2 in der lit. d die sublit. rr der Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 zu lauten: „rr) § 55 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 gilt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 6/1999;“

Artikel III

Im § 2 werden mit 1. Jänner 2008 die lit. d, f und g des Landesbeamtengesetzes 1998 aufgehoben; die bisherige lit. e im § 2 erhält die Buchstabenbezeichnung „d“.

Artikel V

(1) Die §§ 15 und 15a BDG 1979 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1948 geboren wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit dem Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

a) die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilzeitbeschäftigungen immer voll zu zählen sind,

b) bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in der Höhe von 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, nach § 172 Abs. 6 GSVG oder nach § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet hat oder noch zu leisten hat,

c) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

d) Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach den lit. a bis c decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 oder nach entsprechenden, früher in Geltung gestandenen Vorschriften,

e) nachgekaufte Zeiten nach den Abs. 3, 4 und 5.

(3) Beamte des Dienststandes können durch die nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt für Zeiten

a) nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 1.868,3 Euro und

b) nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 3.736,6 Euro.

Die in den lit. a und b genannten Beträge sind mit dem Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ändert. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum maßgebend, an dem der Antrag auf nachträgliche Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages gestellt wurde.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nachgekauften Zeiten nach Abs. 3 jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt.

(6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit der Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1948 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich anzurechnen. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, seit dem Tag des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides geändert hat.

(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.

Artikel VI

(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 15 Abs. 1 und 4 BDG 1979 und im § 15a Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Jänner 1943 720

2. Jänner 1943 bis 1. Juli 1943 722

2. Juli 1943 bis 1. Jänner 1944 724

2. Jänner 1944 bis 1. Juli 1944 726

2. Juli 1944 bis 1. Jänner 1945 728

2. Jänner 1945 bis 1. Juli 1945 730

2. Juli 1945 bis 1. Jänner 1946 732

2. Jänner 1946 bis 1. Juli 1946 734

2. Juli 1946 bis 1. Jänner 1947 736.

(2) Auf Beamte, die bis spätestens 31. Dezember 2002 eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 abgegeben haben, ist § 15 BDG 1979 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Artikel VII

(1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend vom § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und vom § 22 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 für Ruhegenüsse, die erstmals

a) im Jahr 2003 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

b) im Jahr 2004 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

c) im Jahr 2005 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

d) im Jahr 2006 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 15a bis 15d, 55 und 56 Abs. 3b des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2003 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ab dem 1. Jänner 2003 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Hundertsatz nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.

(3) Auf Personen, die am 31. Dezember 2006 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2001 vollendet haben und spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind die für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Regelungen über die Bemessung von Ruhegenüssen weiterhin anzuwenden. Abweichend vom § 81 Abs. 3 darf die Nebengebührenzulage bei diesen Beamten 20 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht übersteigen.

(5) Die §§ 89, 90 und 91 des Landesbeamtengesetzes 1998 sind auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem 30. Juni 2025 weiterhin anzuwenden.

Artikel VIII

Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2008 Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 des Pensionsgesetzes 1965 und die §§ 16a und 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, jeweils in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.

Artikel IX

Anträge nach § 113 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 zu stellen. Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund eines solchen Antrages ergeben, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2003 nicht auf die Verjährungsfrist nach § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 und nach § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2003 lautet:

„Artikel II

(1) Dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung in der Höhe von 100,– Euro, wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Gehalt hat und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist.

(2) Dem Beamten des Dienststandes, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Abfindung nach Abs. 1.

(3) Bei einer Beamtin, die am 1. Juli 2003 nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 3 Abs. 1, 2oder 3 oder nach § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002, nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Beamtin unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2004 lauten:

„Artikel II

Art. III der 31. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 24/2002, gilt für Anträge aufgrund des § 12 Abs. 2f Z.3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a) Anträge bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 zu stellen sind,

b) eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages frühestens mit 1. Juni 2002 wirksam wird und

c) der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.

Artikel III

§ 50b Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Landesbeamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2006 lauten:

„Artikel II

§ 78d Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung des Art. I Z. 8 des Gesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern), die nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens gewährt wird. Dem Beamten, dem eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) vor diesem Zeitpunkt gewährt wurde, ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.

Artikel III

(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach Art. I Z. 4, 5 und 6 für Landesbeamte geltenden Fassung auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Beamten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Beamte sinngemäß. Ist der Beamte, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Angehöriger oder Hinterbliebener nach diesem Beamten ein Versorgungsanspruch zusteht, eingebracht werden.

(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zu stellen.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:

a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 2f Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach Art. I Z. 4 und 6 für Landesbeamte geltenden Fassung beruht, 1. mit 1. Jänner 1994 oder, 2. sofern der betreffende Staat erst nach dem 1. Jänner 1994 der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitritts;

b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 2f Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach Art. I Z. 4 für Landesbeamte geltenden Fassung beruht, mit 1. Jänner 1994;

c) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 2f Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach Art. I Z. 5 für Landesbeamte geltenden Fassung beruht, mit 1. Juni 2002.

(4) Führt eine nach den Abs. 1 und 3 vorgenommene rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, so ist diese anstelle der bisher maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung rückwirkend mit dem Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(5) Führen Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, so ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, so ist diese auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 bis 5 getroffenen Maßnahme aufgrund der Anrechung von vor dem 1. Jänner 2008 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:

a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 1 und lit. b ergeben, der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2007,

b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 2 ergeben, der Zeitraum ab dem Wirksamkeitsbeginn des Beitritts bis zum 31. Dezember 2007,

c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. c ergeben, der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2007.“

Art. IV bis IX des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2007 (38. Landesbeamtengesetz-Novelle) lauten:

„Artikel IV

Die Übergangsbestimmung des Art. III der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/2003, wird wie folgt geändert: Im Art. III wird das Datum „1. Jänner 2007“ durch das Datum „1. Jänner 2008“ersetzt.

Artikel V

(1) Die §§ 15 und 15a BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit dem Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 31. Dezember 1954 60

1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955 61

1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 62

1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 63

1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 64.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:

a) die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilzeitbeschäftigungen immer voll zu zählen sind,

b) bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in der Höhe von 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, nach § 172 Abs. 6 GSVG bzw. nach § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet hat oder noch zu leisten hat,

c) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von dreißig Monaten,

d) Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach den lit. a, b und c decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder nach entsprechenden, früher in Geltung gestandenen Vorschriften,

e) nachgekaufte Zeiten nach den Abs. 3, 4 und 5.

(3) Beamte des Dienststandes können durch die nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

a) für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung 101 v. H. und

b) für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung 202 v. H.

des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum maßgebend, an dem der Antrag auf nachträgliche Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages gestellt wurde. Wenn dies für den Beamten günstiger ist, bildet jedoch der nach § 73 Abs. 3 errechnete und erhöhte Betrag die Bemessungsgrundlage.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nachgekauften Zeiten nach Abs. 3 jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt.

(6) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Beamte hat den Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate zu erbringen und den Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages glaubhaft zu machen.

(7) Abs. 6 ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.

(8) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit der Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(9) Nach den Abs. 3 bis 6 entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Beamten auf Antrag zurückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung geändert hat. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 6 in Raten.

Artikel VI

(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 15 Abs. 1 und 4 BDG 1979 und im § 15a Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

2. Jänner 1948 bis 1. März 1948 740

2. März 1948 bis 1. Mai 1948 741

2. Mai 1948 bis 1. Juli 1948 742

2. Juli 1948 bis 1. September 1948 743

2. September 1948 bis 1. November 1948 744

2. November 1948 bis 1. Jänner 1949 745

2. Jänner 1949 bis 1. März 1949 746

2. März 1949 bis 1. Mai 1949 747

2. Mai 1949 bis 1. Juli 1949 748

2. Juli 1949 bis 1. September 1949 749

2. September 1949 bis 1. November 1949 750

2. November 1949 bis 1. Jänner 1950 751

2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 ..752

2. April 1950 bis 1. Juli 1950 .753

2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 ..754

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 755

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 756

2. April 1951 bis 1. Juli 1951 757

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 758

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 759

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 760

2. April 1952 bis 1. Juli 1952 761

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 762

2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 763

2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 764

2. April 1953 bis 1. Juli 1953 765

2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 766

2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 767

2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 768

2. April 1954 bis 1. Juli 1954 769

2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 770

2. Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955 771

2. Jänner 1955 bis 1. April 1955 772

2. April 1955 bis 1. Juli 1955 773

2. Juli 1955 bis 1. Oktober 1955 774

2. Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956 775

2. Jänner 1956 bis 1. April 1956 776

2. April 1956 bis 1. Juli 1956 777

2. Juli 1956 bis 1. Oktober 1956 778

2. Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957 779

(2) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2008 eingeleitet worden ist, ist § 15 BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Artikel VII

(1) Für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2007 gebühren, beträgt der Kürzungsprozentsatz 0,25 Prozentpunkte.

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben, sind die Bestimmungen über die Bemessung von monatlich wiederkehrenden Leistungen und die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.

(3) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung vor dem 1. Jänner 2008 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit Abs. 1 weiterhin anzuwenden.

(4) Auf Todesfälle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 ist der Abschnitt V des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Artikel VIII

Der Ruhegenuss von Beamten,

a) die bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, oder

b) die 1. bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, 2. vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband aufgenommen wurden und 3. seit dem Zeitpunkt dieser Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband stehen,

beträgt mindestens 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bzw. im Fall des § 23 Abs. 3 der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage.

Artikel IX

Die Übergangsbestimmung des Art. VIII der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/2003, wird wie folgt geändert: Im Art. VIII werden das Datum „1. Jänner 2007“ durch das Datum „1. Jänner 2008“ und das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.“

Art. III bis V des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2009 lauten:

Artikel III

Im Abs. 4 des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, wird folgender Satz angefügt: Wenn dies für den Beamten günstiger ist, bildet jedoch der nach § 73 Abs. 3 errechnete und erhöhte Betrag die Bemessungsgrundlage.

Artikel IV

Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach § 16a Abs. 2 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:

a) für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 16a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bzw. vom nach diesem Zeitpunkt liegenden Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration bis zum 31. Jänner 2009,

b) für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 16a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 lit. e ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 2009,

c) für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 16a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 lit. f ergeben, der Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung bis zum 31. Jänner 2009.

Artikel V

(1) Dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von 175,– Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist.

(2) Dem Beamten des Dienststandes, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Einmalzahlung nach Abs. 1.

(3) Bei einer Beamtin, die am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Beamtin unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.“

Art. II bis IV des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2009 lauten:

„Artikel II

Für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 gilt § 29 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 13 mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz in der lit. a 3,3 und der Hundertsatz in der lit b. 3,5 zu lauten haben.

Artikel III

Die Übergangsbestimmung des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, in der Fassung des Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2009, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 2 hat zu lauten:

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:

a) die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilzeitbeschäftigungen immer voll zu zählen sind,

b) bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in der Höhe von 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, nach § 172 Abs. 6 GSVG bzw. nach § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet hat oder noch zu leisten hat,

c) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von dreißig Monaten,

d) Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach den lit. a, b und c decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder nach entsprechenden, früher in Geltung gestandenen Vorschriften,

e) Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld nach § 227 Abs. 1 Z. 3 ASVG,

f) Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z. 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z. 1 BSVG, soweit sie nach dem 18. Lebensjahr liegen,

g) Zeiten eines Krankengeldbezuges nach § 227 Abs. 1 Z. 6 ASVG,

h) nachgekaufte Zeiten nach den Abs. 3, 4 und 5. Überschneiden sich Zeiten nach den lit. a bis g, so sind diese nur einmal zu zählen.

Artikel IV

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Oktober 2009 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 75a BDG 1979 in der für Landesbeamte am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Oktober 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach der Beamten-Aufstiegsprüfung erworben haben, sind in der Anlage 1 die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B nach den Z. 3 und 4 in der am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die mit einer abgelegten Beamten-Aufstiegsprüfung verbundenen Rechte bleiben unberührt.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2011 lautet:

„Artikel II

Für die Zeit vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2011 hat der Abs. 2 des § 60 zu lauten:

„(2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im Ausmaß der Änderung des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wenn auf diesen Ruhe- oder Versorgungsbezug bereits

a) vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

b) dieser von einem Ruhegenuss abgeleitet wird, auf den vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Bei dieser Änderung bleiben allfällige, für die Beamten des Dienststandes durch eigene gesetzliche Regelungen vorgesehene Einmalzahlungen unberücksichtigt. Soweit der bisher gebührende Ruhe- oder Versorgungsbezug den noch nicht geänderten Betrag von 100 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet, ändert sich die Höhe des diesen Betrag überschreitenden Teiles nicht (Mindervalorisierung).“

Art. V des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2011 lautet:

„Artikel V

Übergangsbestimmungen zur 44. Landesbeamtengesetz-Novelle

(1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten aufgrund der §§ 8 und 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch die Empfänger von wiederkehrenden Leistungen.

(2) Auf Beamte, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen oder für die nach Abs. 1 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

a) sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 für Landesbeamte geltenden Fassung anzuwenden und

b) ist § 12 Abs. 1a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht anzuwenden.

(3) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 1 und 2

a) sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages

b) als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden.

(4) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 13b des Gehaltsgesetz 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung anzurechnen.

(5) Bei Berechnung der Dienstzeit nach § 20c Abs. 2 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung ist bei Beamten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,

a) § 12 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2003 für Landesbeamte geltenden Fassung weiterhin anzuwenden,

b) § 12 Abs. 1a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht anzuwenden.“

Art. III bis V des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2012 lauten:

„Artikel III

Stufenweise Anhebung des Beitrags von Empfängern wiederkehrender Geldleistungen

Für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gilt § 29 Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z. 10 mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz in der lit. a "3,7" und der Hundertsatz in der lit. b "3,9" zu lauten haben.

Artikel IV

Das Gesetz, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (14. L-VBG-Novelle) und das Landesbeamtengesetz 1998 (44. Landesbeamtengesetz-Novelle) geändert werden, LGBl. Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

Art. III hat zu lauten:

„Artikel III

Optionsrecht für Vertragsbedienstete

(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde und die noch keine Erklärung nach § 81a Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes abgegeben haben, können bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmen soll. Für die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung und die Wirksamkeit der Erklärung gilt § 81a Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 31. Juli 2012 abgegebene Erklärung jedenfalls mit 1. März 2012 wirksam wird.

(2) Vertragsbedienstete, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, sind nach § 81b Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes einer Modellstelle und einer Modellfunktion zuzuordnen und nach § 81b Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes einzustufen (Überführung).

(3) Für den Fall, dass die Erklärung rückwirkend mit 1. März 2012 wirksam wird, ist das ab diesem Zeitpunkt gebührende Monatsentgelt neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. März 2012 nach § 40 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für ihn zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach dem 1. März 2012 erfolgte Verwendungsänderungen ist § 40 Abs. 3 erster Satz des Landesbedienstetengesetzes anzuwenden (rückwirkende Überführung).“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2016 lauten:

„Artikel II

Im Abs. 5 der Übergangsbestimmung des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, zuletzt geändert durch Art. III der 40. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 71/2009, wird das Zitat „§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt.

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Dienstbehörde hat den Pensionsbeitrag des Dienstgebers nach § 29a rückwirkend ab dem 1. Jänner 2013 zu entrichten.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 lautet:

„Artikel II

(1) Für Beamte,

a) deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Jänner 2004 durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wurde und

b) die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 keinen Antrag nach Art. V Abs. 1 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 112/2011, gestellt haben,

ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2017 neu festzusetzen. Dies gilt auch für Beamte nach Art. V Abs. 3 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle. Die Empfänger von wiederkehrenden Leistungen, ausgenommen die Beamten des Ruhestandes, und die Beamten, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sind weiterhin nach Art. V Abs. 1 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle antragsberechtigt.

(2) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten am 11. November 2014 ist ab diesem Zeitpunkt um die zusätzlich nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag angerechneten Zeiten im Weg einer außerordentlichen Vorrückung bzw. einer außerordentlichen Zeitvorrückung zu verbessern. Der ab 11. November 2014 gebührende Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Für den Monat November 2014 gebühren dabei zwei Drittel jenes Betrages, um den sich der gebührende Monatsbezug und die Sonderzahlung erhöht.

(3) Abs. 2 gilt für

a) Beamte nach Abs. 1, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 in den Ruhestand getreten sind bzw. versetzt wurden, und

b) Empfänger von wiederkehrenden Leistungen, deren Leistungen von Beamten nach Abs. 1 abgeleitet sind, und die einen Antrag nach Art. V Abs. 1 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle gestellt haben,

mit der Maßgabe, dass der Bescheid, mit dem der Ruhebezug bzw. die Leistung festgesetzt wurde, von Amts wegen entsprechend abzuändern ist.

(4) Der Beamte, der aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung nach Abs. 2 erster Satz am 11. November 2014 oder später das Gehalt einer höheren Dienstklasse erreicht, ist zum nächstmöglichen Termin in diese Dienstklasse zu befördern. Nach dem 11. November 2014 erfolgte Beförderungen nach den vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 geltenden Bestimmungen sind unter Berücksichtigung der außerordentlichen Zeitvorrückung von Amts wegen entsprechend abzuändern. Die aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung erreichte Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin bleiben anlässlich dieser Beförderungen unverändert.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 lauten:

„Artikel II

Die Übergangsbestimmung des Art. VII der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, wird wie folgt geändert:

Nach Abs. 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Beamte, die besondere Pensionsbeiträge für nicht unter Art. V fallende Zeiten geleistet haben, gilt hinsichtlich deren Rückerstattung Art. V Abs. 9 sinngemäß.“

Artikel III

Die §§ 24 Abs. 3, 29 Abs. 9, 70 Abs. 2 lit. o, 73 Abs. 2 lit. a und e des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung des Art. I Z 9, 12 und 15 bis 17 des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 und Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 sind auch auf Landesbeamte und öffentlich-rechtlich Bedienstete nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes im Dienststand anzuwenden, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 begründet wurde. Allfällige zusätzliche Ruhegenussvordienstzeiten bzw. ruhgenussfähige Landesdienstzeiten sind dem Landesbeamten bzw. öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Antrag anzurechnen. Der Antrag ist spätestens im letzten Monat vor der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand bei der Dienstbehörde einzubringen.“

Art. II, III und IV des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2022 lauten:

„Artikel II

(1) Hat ein Beamter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 4 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Landesbeamtengesetz 1998 in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Beamten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.

(2) Für Beamte nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.

Artikel III

Die Übergangsbestimmung des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2016, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 1 wird das Zitat „Die §§ 15 und 15a BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung“ durch das Zitat „Die §§ 15 und 15a BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel IV

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Art. I Z 5 dieses Gesetzes ist auf vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung anzuwenden, die mit dem Ablauf des 31. August 2022 oder später wirksam werden. Soll eine solche Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung vor dem Ablauf des 31. August 2022 wirksam werden, so ist § 15 Abs. 2, 3 und 4 BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Art. 9 der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl. Nr. 61/2023 lautet:

„Artikel 9

Übergangsbestimmung zu den Art. 1 Z 10, 2 Z 3, 3 Z 2 und 4 Z 9

Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Oktober 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. September 2023, so entsteht ab dem 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.“

Art. 9 der Dienstrechts-Novelle 2025, LGBl. Nr. 62/2025, lautet:

"Artikel 9

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(2) Die am 1. September 2025 bei den Disziplinarbehörden nach dem Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung vom 31. August 2025 fortzuführen und zu beenden.

(3) Art. 2 Z 7, Art. 4 Z 4 und 5, Art. 6 Z 3 und 4 und Art. 7 Z 7 und 8 sind auf Vereinbarungen über eine Altersteilzeit, die vor dem 1. September 2025 abgeschlossen wurden, nur dann anzuwenden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen für den Vertragsbediensteten günstiger ist; andernfalls bemisst sich der Entgeltausgleich für die restliche Laufzeit der Altersteilzeit nach der am 31. August 2025 geltenden Rechtslage. Für die Vergleichsrechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt der 1. September 2025.

(4) Art. 2 Z 5 und Art. 4 Z 2, 3 und 8 sind auf Vertragsbedienstete, die ihren Dienst vor dem 1. September 2025 angetreten haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese bis zum 30. September 2025 nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren sind und der 30. September 2025 als Tag der Belehrung gilt."

Landesbeamtengesetz 1998 (LBG 1998)

StF: LGBl. Nr. 65/1998 (Wv)

[CELEX-Nr.: 31999L0070, 32021L1883, 32022L2041, 32024L1233]

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die zum Land Tirol in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wenn sie vor dem 1. Jänner 2007 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und bis zur Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land Tirol ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind (Landesbeamte).

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 155/2024, und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 143/2024, genannten Personen.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Beachte

Die lit. a Z 12, 14 und 29 sind durch Z 2 bzw. Z 4 der 2. Dienstrechts-Novelle 2025, LGBl. Nr. 96/2025, aufgehoben worden.

Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:

a)

c)

Im RIS seit

13.01.2026

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, sinngemäß anzuwenden: §§ 30 bis 34, § 36, § 38 mit Ausnahme des Abs. 6 lit. c Z. 2, § 40 Abs. 10 lit. c, § 43, § 44 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 47, § 60, § 62, § 63, § 66, § 68, § 69, § 73, § 79 Abs. 1 und 2 lit. a sowie § 88 Abs. 2 lit. b, c und d.

Im RIS seit

28.12.2011

## § 2b Im RIS seit {#par_2b}

(1) Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:

(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekrets zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

Im RIS seit

22.11.2023

## § 2c Im RIS seit {#par_2c}

(1) Wird der Beamte in einen anderen Staat entsendet, so sind ihm jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

(2) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren.

Im RIS seit

22.11.2023

## § 2d Im RIS seit {#par_2d}

(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Beamte einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Beamte mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.

(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.

(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse des Dienstes erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt.

(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Beamte den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ein.

(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Beamte tätig wird.

Im RIS seit

27.07.2022

## § 2e Im RIS seit {#par_2e}

(1) Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).

(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Dienstgeber zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.

(6) Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.

Im RIS seit

01.07.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind unbeschadet des Abs. 7 folgende Amtstitel vorgesehen:

Dienst-klasse

Verwendungs-gruppeA

Verwendungs-gruppeB

Verwendungs-gruppeC

Verwendungs-gruppeD

Verwendungs-gruppeE

I

Kontrollor

Offizial

Amtswart

II

Revident

Kontrollor

Offizial

Amtswart

III

Kommissär

Revident

Oberkontrollor

Oberoffizial

Oberamtswart

IV

Kommissär

Oberrevident

Fachinspektor

Oberoffizial

V

Oberkommissär

Amtssekretär

Fachoberinspektor

VI

Rat

Amtsrat

VII

Oberrat

Amtsdirektor

VIII

Oberrat/ Hofrat

IX

Hofrat

(2) Für Beamte der Dienstklasse VIII in der Verwendung als Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Bezirkshauptmann, Leiter eines Baubezirksamtes oder verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in einer Krankenanstalt ist der Amtstitel „Hofrat“ vorgesehen, wenn sie

(3) Abs. 2 gilt auch für Beamte in der Verwendung als Landtagsdirektor, Direktor des Landesrechnungshofes oder Landesvolksanwalt.

(4) Die Landesregierung kann Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht unter Abs. 2 fallen, den Amtstitel Hofrat verleihen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben und sich durch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auszeichnen.

(5) Für Beamte der Dienstklasse VIII, die nicht unter die Abs. 2 bis 4 fallen, ist der Amtstitel Oberrat vorgesehen.

(6) Für Beamte in handwerklicher Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Dienstklasse

VerwendungsgruppeP1, P2, P3

VerwendungsgruppeP4, P5

I

Offizial

Amtswart

II

Offizial

Amtswart

III

Oberoffizial

Oberamtswart

(7) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in einer der nachstehend angeführten Verwendungen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendung

Verwendungsbezeichnung

gehobener medizinisch-technischer Dienst

Medizinisch-technischer Assistent

Krankenpflegefachdienst

Krankenschwester, Krankenpfleger

medizinisch-technischer Fachdienst

Medizinisch-technischer Laborant

Sanitätshilfsdienst

Sanitätshelfer

(8) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Verwendung

Verwendungsbezeichnung

Vorstand der Gruppe, die mehrere Abteilungen umfaßt, in denen überwiegend Beamte des technischen Dienstes – ausgenommen Agrardienst, Forstdienst, landwirtschaftlicher Dienst – verwendet werden

Landesbaudirektor

Vorstand der forsttechnischen Abteilung, sofern jedoch mehrere forsttechnische Abteilungen zu einer Gruppe zusammengefaßt sind, Vorstand dieser Gruppe

Landesforstdirektor

Vorstand des Tiroler Landesarchivs

Landesarchivdirektor

Vorstand der Fachabteilung für das Gesundheitswesen

Landessanitätsdirektor

Vorstand der tierärztlichen Fachabteilung

Landesveterinärdirektor

Leiter eines Landesjugendheimes

Direktor

Im RIS seit

29.07.2022

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

Die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Ernennungserfordernisse werden auch dann erfüllt, wenn

Im RIS seit

22.11.2023

## § 3b Im RIS seit {#par_3b}

Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung und die berufliche Fortbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten des Landes sinngemäß.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 3c Im RIS seit {#par_3c}

(1) Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

(2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Beamten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 3d Im RIS seit {#par_3d}

(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn

(2) Das Sabbatical kann auf Antrag des Beamten widerrufen oder beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei

(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 3e Im RIS seit {#par_3e}

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H.

(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 3d vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht der Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung und eine allfällige Kinderzulage ebenfalls in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 3d vereinbart worden wäre, jedoch besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.

(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.

(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben.

Im RIS seit

21.11.2019

## § 3f Im RIS seit {#par_3f}

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn

(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 18c zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 18a eintritt.

(3) Die §§ 50c Abs. 3 und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 gelten sinngemäß, § 50d Abs. 1 BDG 1979 mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 18c Abs. 4 zu enthalten hat.

(4) Wird der Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufgeschoben und hat der Beamte noch keine Altersteilzeit in Anspruch genommen, so kann für die Dauer des Aufschubes Altersteilzeit gewährt werden. Hat der Beamte, dessen Ruhestand aufgeschoben wurde, bis zum Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, das höchstmögliche Ausmaß der Altersteilzeit noch nicht ausgeschöpft, so kann die Altersteilzeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert oder neu gewährt werden.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 3g Im RIS seit {#par_3g}

(1) Für die Dauer der Altersteilzeit nach § 3f Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, erhöht um 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung. Hinsichtlich der Nebengebühren gilt § 15a des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß, wobei allfällige aufgrund der Art der Tätigkeit gebührende pauschalierte Nebengebühren erhöht um 50 v. H des Ausmaßes der Herabsetzung gebühren.

(2) Der auf 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung nach Abs. 1 entfallende Teil des monatlichen Pensionsbeitrages nach § 29 Abs. 2 ist vom Dienstgeber zu tragen.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist bei Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen, von der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten auszugehen.

Im RIS seit

30.01.2023

## § 3h Im RIS seit {#par_3h}

(1) Der Beamte hat unbeschadet eines allfälligen Sonderurlaubes Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist.

(4) Ist der Beamte wegen der notwendigen Pflege

(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht.

(6) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf zwei Wochen entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten geändert, so ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 71 Abs. 6 BDG 1979 ist auf das Ausmaß nach Abs. 3 anzurechnen.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 3i Im RIS seit {#par_3i}

(1) Dem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.

(4) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(5) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023, nicht unterschreiten dürfen, sofern der Beamte bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.

(6) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen; diese gilt insbesondere als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

Im RIS seit

17.07.2024

## § 3j Im RIS seit {#par_3j}

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr eine Bildungsfreistellung gewährt werden. Dabei sind die Interessen des Beamten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Beamten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Beamten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsfreistellung vereinbart werden.

(2) Für die Dauer der Bildungsfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 55 v. H. gekürzten Ausmaß, wenn ein Bildungsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2025, erbracht wird. Für die Zeit, in der der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, sind die Bezüge zur Gänze zu kürzen und allenfalls zurückzuerstatten.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Bildungsfreistellung, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.

(4) Die Bildungsfreistellung endet vorzeitig im Fall eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 sowie bei Antritt eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, in der jeweils geltenden Fassung bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, in der jeweils geltenden Fassung, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.

(5) Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis während einer Bildungsfreistellung beendet, so sind bei der Ermittlung einer allenfalls gebührenden Abfertigung die dem Beamten für den letzten Monat vor dem Antritt der Bildungsfreistellung gebührenden Bezüge und die Kinderzulage zugrunde zu legen.

(6) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, sie gilt jedoch im Fall eines Anspruchs auf gekürzte Bezüge nach Abs. 2 erster Satz als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Frist nach Abs. 1 vierter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils nicht übersteigen.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 3k Im RIS seit {#par_3k}

(1) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich angeordnet werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.

(3) Die Anordnung nach Abs. 1 kann von der Dienstbehörde bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats widerrufen werden. Zieht der Beamte seine Zustimmung zur Dienstleistung in der Wohnung aus einem besonderen Grund zurück, so ist die Anordnung ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats zu widerrufen.

(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.

(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 47a lit. a BDG 1979.

(6) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.

(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen und mit Zustimmung des Beamten auch tageweise angeordnet werden, wobei von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden kann.

Im RIS seit

01.07.2025

## § 3l Im RIS seit {#par_3l}

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn

(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.

(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.

(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 3h im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.

(5) Der Beamte, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.

(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 75b BDG 1979 sinngemäß.

(7) Auf Ansuchen des Beamten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn

Im RIS seit

17.07.2024

## § 3m Im RIS seit {#par_3m}

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.

(4) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(5) Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(6) Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person

Im RIS seit

27.07.2022

## § 3n Im RIS seit {#par_3n}

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung gewährt werden (Bildungsteilzeit), wenn

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.

(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Antrag des Beamten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Der Beamte, dem eine Bildungsteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(5) Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen gewährt werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.

(6) Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit gewährt werden.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenzurlaub gewährt werden. In diesem Fall muss der Bildungskarenzurlaub mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.

(8) § 3j Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 3o Im RIS seit {#par_3o}

(1) Dem Beamten gebührt für die Dauer der Bildungsteilzeit nach § 3n neben dem der herabgesetzten Wochendienstzeit entsprechenden Monatsbezug eine Ausgleichszahlung unter der Voraussetzung, dass er einen Bildungsnachweis im Sinn des § 26a Abs. 1 Z 1 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erbringt.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt für das Jahr 2023 für jede Dienststunde, um die die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt wird, 0,91 Euro täglich. Die Landesregierung hat diesen Betrag jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist auf den Anpassungsfaktor im Sinn des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Bedacht zu nehmen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Festsetzung des Betrages erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen über den Anfall, die Einstellung und die Auszahlung des Monatsbezuges gelten sinngemäß. Für den Zeitraum, in dem der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, gebührt keine Ausgleichszahlung und ist diese allenfalls zurückzuerstatten. § 26a Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

29.03.2023

## § 4 Außerdienststellung für die Wahlwerbung {#par_4}

Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Soweit im § 6 nichts anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub des Beamten ist in dem Ausmaß zu kürzen, das der tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstfreistellung im Durchrechnungszeitraum entspricht. Der Beamte,

mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und der Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung ist auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der Kommission bzw. des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses einzuholen.

(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

so ist dem Beamten im Fall der lit. a innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses, in den Fällen der lit. b und c innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den lit. a bis c angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die Bestimmungen über die Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter im Fall der lit. a seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit dem Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten ist zuvor

zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

Im RIS seit

21.12.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Der Beamte, der

(2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt kein Erholungsurlaub.

Im RIS seit

21.12.2023

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 oder nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen sollen. Im Fall der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 hat die Kürzung mindestens im Ausmaß von 25 v. H. dieser Dienstbezüge zu erfolgen. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 v. H. zu kürzen.

(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 2 erster Satz, so erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse jedenfalls dem Land zu ersetzen.

(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 2 erster Satz, so vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, es darf aber 25 v. H. der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.

(5) Die Dienstbezüge eines Beamten, der nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 außer Dienst gestellt oder nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder § 3l gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel der Dienstbezüge abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat die Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Dienstbezüge sind hereinzubringen.

(6) Der nach § 5 Abs. 1 vom Dienst freigestellte oder nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 außer Dienst gestellte Beamte hat einen Pensionsbeitrag auch von den durch die Dienstfreistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 7 Abs. 1 fünfter Satz gekürzt sind, hat einen Pensionsbeitrag auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(8) Für Zeiträume, in denen der Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag die im § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2016 für Landesbeamte geltenden Fassung bzw. § 29 Abs. 2 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Abs. 1 ergibt. Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen gänzlicher Dienstfreistellung nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder § 3l keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

Im RIS seit

17.07.2024

## § 8 Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern {#par_8}

(1) Dem Beamten, der Bürgermeister – ausgenommen der Landeshauptstadt Innsbruck – ist, ist die zur Ausübung der Funktion erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren. Für die Kürzung der Dienstbezüge bleiben 10 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit, höchstens jedoch 180 Stunden im Kalenderjahr, unberücksichtigt.

(2) § 5 Abs. 2 dritter Satz und § 7 Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Für jene Monate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte.

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Außerkrafttretensdatum

Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt:

in der

in der

in der Verwendungsgruppe

Dienst-

Gehalts-

E

D

C

B

A

klasse

stufe

Euro

1

2.028,4

2.092,5

2.156,8

2

2.046,4

2.121,6

2.195,2

I

3

2.064,1

2.150,4

2.233,9

4

2.081,7

2.179,5

2.272,7

5

2.099,4

2.208,4

2.311,3

1

2.116,9

2.237,0

2.350,0

2.350,0

2

2.134,7

2.266,3

2.389,6

2.400,2

II

3

2.152,2

2.294,9

2.431,9

2.453,5

4

2.169,6

2.323,9

2.475,0

2.507,6

5

2.178,2

2.340,6

2.492,1

6

2.183,0

2.346,5

2.505,3

1

2.187,6

2.352,7

2.511,9

2.562,5

2.845,4

2

2.205,6

2.382,7

2.518,7

2.620,6

3

2.223,2

2.414,3

2.562,5

2.680,9

4

2.240,3

2.445,8

2.609,0

2.741,1

III

5

2.258,4

2.478,6

6

2.276,1

2.511,6

7

2.293,9

2.544,2

8

2.311,3

9

2.328,9

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

Euro

1

2.597,5

3.297,7

3.981,5

4.804,5

6.422,1

9.071,1

2

2.692,6

3.412,2

4.095,5

4.955,1

6.751,6

9.568,4

3

2.733,6

3.526,2

4.208,6

5.104,7

7.081,0

10.065,7

4

2.838,3

3.639,4

4.357,5

5.434,1

7.578,5

10.563,7

5

2.952,2

3.753,6

4.506,5

5.763,6

8.075,7

11.061,0

6

3.067,0

3.867,4

4.655,3

6.093,5

8.573,2

11.557,9

7

3.181,9

3.981,5

4.804,5

6.422,1

9.071,1

8

3.297,7

4.095,5

4.955,1

6.751,6

9.568,4

9

3.412,2

4.208,6

5.104,7

7.081,0

Im RIS seit

23.12.2024

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Außerkrafttretensdatum

Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt:

in der

in der

in der Verwendungsgruppe

Dienst-

Gehalts-

P1

P2

P3

P4

P5

klasse

stufe

Euro

1

2.156,8

2.125,1

2.092,5

2.060,5

2.028,4

2

2.195,2

2.156,8

2.121,6

2.083,2

2.046,4

I

3

2.233,9

2.189,3

2.150,4

2.105,5

2.064,1

4

2.272,7

2.221,3

2.179,5

2.128,0

2.081,7

5

2.311,3

2.253,5

2.208,4

2.150,4

2.099,4

1

2.350,0

2.285,6

2.237,0

2.173,0

2.116,9

2

2.389,6

2.317,5

2.266,3

2.195,2

2.134,7

II

3

2.431,9

2.350,0

2.294,9

2.218,3

2.152,2

4

2.475,0

2.382,7

2.323,9

2.240,3

2.169,6

5

2.492,1

2.399,2

2.340,6

2.248,1

2.178,2

6

2.505,3

2.408,5

2.346,5

2.255,2

2.183,0

1

2.518,7

2.417,7

2.352,7

2.263,1

2.187,6

2

2.562,5

2.453,5

2.382,7

2.285,6

2.205,6

3

2.609,0

2.489,9

2.414,3

2.308,1

2.223,2

4

2.656,4

2.526,2

2.445,8

2.330,7

2.240,3

III

5

2.706,3

2.562,5

2.478,6

2.352,7

2.258,4

6

2.756,7

2.601,2

2.511,6

2.375,6

2.276,1

7

2.807,5

2.640,7

2.544,2

2.400,2

2.293,9

8

2.911,0

2.684,6

2.578,0

2.425,2

2.311,3

9

2.967,3

2.764,5

2.670,9

2.449,8

2.328,9

Im RIS seit

23.12.2024

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Außerkrafttretensdatum

Die Verwaltungsdienstzulage beträgt monatlich

Im RIS seit

23.12.2024

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach den für Vertragsbedienstete des Landes geltenden Vorschriften.

Im RIS seit

30.01.2023

## § 12a Im RIS seit {#par_12a}

Beachte

Art. 9 der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl. Nr. 61/2023 lautet:

„Artikel 9

Übergangsbestimmung zu den Art. 1 Z 10, 2 Z 3, 3 Z 2 und 4 Z 9

Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Oktober 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. September 2023, so entsteht ab dem 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.“

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.

(2) Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag.

(3) Der Anspruch entsteht monatlich in der Höhe eines Zwölftels des zu erstattenden Kaufpreises. Eine Erstattung des gesamten Kaufpreises oder des Kaufpreises für die restliche Gültigkeitsdauer unter einmal hat nur dann zu erfolgen, wenn dem Beamten der Kauf eines Jahrestickets, das ihn zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im gesamten Landesgebiet oder über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wird.

(4) Der Beamte hat den Kauf des Jahrestickets nach Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Beamten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.

(5) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für den Wegfall des Anspruches auf Erstattung des Jahrestickets oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(6) Die Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr. Auf den Anspruch und das Ruhen ist § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(7) Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.

Im RIS seit

22.11.2023

## § 12b Im RIS seit {#par_12b}

(1) Dem Beamten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr.

Im RIS seit

22.08.2023

## § 12c Im RIS seit {#par_12c}

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Beamte hat für die persönliche Nutzung des Rades einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten für das Rad zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Rades zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.

(3) Die Ausstattung des Rades hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Beamte das Rad zum Restwert erwerben.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

Im RIS seit

27.08.2025

## § 13 Jubiläumszuwendung {#par_13}

(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einer Dienstzeit von 45 Jahren 100 v. H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch eine Zeit, die im Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband nach dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, LGBl. Nr. 32/1984, sowie eine Zeit, die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurde.

## § 13a Im RIS seit {#par_13a}

(1) Dem Beamten,

(2) Dem nicht vollbeschäftigten Beamten gebührt die Treueabgeltung nach Abs. 1 im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer

vorsehen.

(2) Die besondere Zulage zum Gehalt und die einmalige jährliche Sonderzahlung sind in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Gehaltes oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.

(3) Die besondere Zulage zum Gehalt ist 14mal jährlich zu gewähren. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Gehaltes verschieden hoch festgesetzt werden. Die besondere Zulage zum Gehalt gilt in den Fällen, in denen Ansprüche nach dem Gehalt zu bemessen sind, als Teil des Gehaltes und teilt dessen rechtliches Schicksal.

(4) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hiebei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf einen kalendermäßig bestimmten Bezug gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, daß die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Beamte nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Bezüge hat.

(5) Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von Versorgungsgeld und Unterhaltsbeiträgen zu gewähren.

Im RIS seit

03.02.2014

## § 15 Ruhegenußfähigkeit von Zulagen {#par_15}

(1) Hat der Beamte für die befristete Bestellung in eine Leitungsfunktion, die vor der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand durch Zeitablauf endete, eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen, so ist diese Zulage, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, bei einer Mindestdauer von

der der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig.

(2) Bei verschiedenen, zeitlich mit oder ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden befristeten Leitungsfunktionen gilt die Regelung des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß diese Zulagen zusammengerechnet höchstens in dem Ausmaß ruhegenußfähig sind, das sich für die höchste Zulage unter Zugrundelegung einer Bezugsdauer von fünfzehn Jahren ergibt.

(3) Steht der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand im Bezug einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 nur insoweit, als die nach § 5 Abs. 1 lit. b des Pensionsgesetzes 1965 ruhegenußfähige Zulage die Höhe des Anspruches nach Abs. 1 und 2 nicht erreicht.

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Außerkrafttretensdatum

(1) Beamten, die in einer Landeskrankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023, des MTD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2024, des MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012, oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2022, ausüben (Beamte des Krankenpflegedienstes), gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage. Die Pflegedienstzulage ist Teil des Monatsbezuges des Beamten. Sie beträgt monatlich

(2) Beamten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 1, die dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst angehören, gebührt zusätzlich zur Pflegedienstzulage nach Abs. 1 und anstelle einer Pflegedienst-Chargenzulage eine ruhegenußfähige Funktions-Ausbildungszulage, wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. Die Funktions-Ausbildungszulage ist Teil des Monatsbezuges des Beamten. Sie ist von der Landesregierung, abgestuft für bestimmte Verwendungen, nach dem Grad der in der jeweiligen Verwendung zu tragenden besonderen Verantwortung in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.

(3) Beamten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 1 gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage. Die allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 6,5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu gewähren.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 16a Vorrückungsstichtag und europäische Integration {#par_16a}

(1) Soweit § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach § 2 lit. c für Landesbeamte geltenden Fassung die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

(2) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach Abs. 1 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Beamten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Beamte sinngemäß. Ist der Beamte, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Beamten ein Versorgungsanspruch zusteht, eingebracht werden.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:

(4) Führt eine nach den Abs. 2 und 3 vorgenommene rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, so ist diese anstelle der bisher maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung rückwirkend mit dem Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(5) Führen Maßnahmen nach den Abs. 2, 3 und 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, so ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, so ist diese auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

## § 16b Im RIS seit {#par_16b}

(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub.

(2) Die Ersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Sie gebührt für jenen Teil des auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes im jeweiligen Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes, das nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(3) Bemessungsgrundlage für die Ersatzleistung ist der volle Monatsbezug, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst bzw. im Dezember der vergangenen Kalenderjahre entspricht, zuzüglich der anteilig gebührenden Sonderzahlungen, der pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten, und einer allfälligen Kinderzulage.

(4) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch 173,2 zu ermitteln.

(5) Die Ersatzleistung gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten endet.

Im RIS seit

27.07.2022

## § 16c Im RIS seit {#par_16c}

Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

Im RIS seit

17.07.2024

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.

(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet war. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(3) Kinder sind:

(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.

(5) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

Im RIS seit

20.04.2011

## § 18 Anwartschaft auf Pensionsversorgung {#par_18}

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erlischt durch:

## § 18a Im RIS seit {#par_18a}

Der Beamte tritt mit dem Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 18b Im RIS seit {#par_18b}

(1) Auf seinen Antrag kann der Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufgeschoben werden, wenn am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein Aufschub über den Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 68. Lebensjahr vollendet, ist nicht zulässig.

(2) Der Beamte kann einen Antrag nach Abs. 1 bis spätestens ein Jahr vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres stellen.

(3) Der Aufschub des Übertritts in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten vorzeitig beendet werden, wenn kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 18c Im RIS seit {#par_18c}

(1) Der Beamte kann durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden, in dem der Beamte, der in dem in der ersten Tabellenspalte angeführten Zeitraum geboren wurde, das in der zweiten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr bzw. die Lebenszeit vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die in der dritten Tabellenspalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist:

vor dem 1. Juli 1964

62 Jahre

480 Monate

1. Juli 1964 bis 30. September 1964

62 Jahre und 2 Monate

482 Monate

1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964

62 Jahre und 4 Monate

484 Monate

1. Jänner 1965 bis 31. März 1965

62 Jahre und 6 Monate

486 Monate

1. April 1965 bis 30. Juni 1965

62 Jahre und 8 Monate

488 Monate

1. Juli 1965 bis 30. September 1965

62 Jahre und 10 Monate

490 Monate

1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965

63 Jahre

492 Monate

1. Jänner 1966 bis 31. März 1966

63 Jahre

494 Monate

1. April 1966 bis 30. Juni 1966

63 Jahre

496 Monate

1. Juli 1966 bis 30. September 1966

63 Jahre

498 Monate

1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

63 Jahre

500 Monate

1. Jänner 1967 bis 31. März 1967

63 Jahre

502 Monate

ab 1. April 1967

63 Jahre

504 Monate

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung nach Abs. 1 folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des im Abs. 1 genannten Lebensjahres bzw. der dort genannten Lebenszeit abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung jederzeit widerrufen.

(5) Für Beamte, denen nach den organisationsrechtlichen Vorschriften eine Leitungsbefugnis übertragen wurde, gelten die Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe, dass sich die Fristen für die Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für den Widerruf der Erklärung auf sechs Monate und in jenen Fällen, in denen der Versetzung in den Ruhestand unmittelbar die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Sabbatical nach § 3d vorausgeht, auf 18 Monate verlängern.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 18d Im RIS seit {#par_18d}

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, oder mit dem Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(5) Solange das Landesverwaltungsgericht über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde nicht entschieden hat, gilt der Beamte als beurlaubt.

(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung nicht zulässig.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 18e Im RIS seit {#par_18e}

(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 18d Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 19 Ruhebezug {#par_19}

Der Ruhegenuss und die übrigen dem Beamten nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug.

## § 20 Anspruch auf Ruhegenuss {#par_20}

Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

## § 21 Ruhegenussermittlungsgrundlagen {#par_21}

Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage

ermittelt.

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der für

(3) Fallen in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit Zeiten, in denen

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, soweit die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

Im RIS seit

25.08.2021

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Ausgehend von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zu bilden. Diese setzt sich aus folgenden Hundertsätzen der Ruhegenussbemessungsgrundlage, die sich aus der Tabelle in der Anlage 2 für den jeweils angeführten Zeitraum der Geburt ergeben, zusammen:

(3) Die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 18a in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H. zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden (gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage).

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn

(5) Von einer Kürzung nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) verursacht wurde; diese Voraussetzung gilt nicht als erfüllt, wenn das Krankheitsbild, das die Dienstunfähigkeit begründet, aus verschiedenen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen besteht, von denen keine für sich genommen eine außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) darstellt.

(6) Die Kürzung nach Abs. 3 darf 22,5 v. H. nicht überschreiten.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus:

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

(3) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Dies gilt auch für die Hälfte der Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979.

(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

Im RIS seit

29.03.2023