# Innsbrucker Soziale Dienste GmbH, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Gesetz vom 6. November 2002 über die Zuweisung von Bediensteten der Stadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Soziale Dienste GmbH

StF: LGBl. Nr. 7/2003 - Landtagsmaterialien: 387/2002

> Der Landtag hat beschlossen:

## § 1 {#par_1}

(1) Bedienstete der Stadt Innsbruck, die im Innsbrucker Sozialfonds, im Sozial- und Gesundheitssprengel Innsbruck-Stadt, im Verein Wohnungslosenhilfe Innsbruck und in den Kinderheimen beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.

(2) Der Geschäftsführer der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der nach Abs. 1 der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH zugewiesenen Bediensteten.

## § 2 {#par_2}

Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH gegenüber den nach § 1 Abs. 1 der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:

## § 3 {#par_3}

Die von der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

## § 4 {#par_4}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.