# Landesrechnungshofgesetz, Tiroler

Beachte

Der Art. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2023 lautet:

"Artikel 3

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Der Beamte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Amt des Direktors des Landesrechnungshofes innehat, tritt, abweichend von § 13 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung, mit dem Ablauf des 30. Juni 2023 in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt endet auch seine Funktion als Direktor des Landesrechnungshofes vorzeitig."

Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Tiroler Landesrechnungshof (Tiroler Landesrechnungshofgesetz)

StF: LGBl. Nr. 18/2003 - Landtagsmaterialien: 429/2002

> Der Landtag hat beschlossen:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dem Landesrechnungshof obliegen nach Art. 67 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LBGl. Nr. 36/2022,

(2) Der Landesrechnungshof ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

Im RIS seit

27.03.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Landesrechnungshof hat nach Art. 68 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989 die Gebarungsprüfung dahingehend auszuüben, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Weiters hat der Landesrechnungshof

(2) Der Landesrechnungshof hat bei der Besorgung seiner Aufgaben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der von ihm angewandten Mittel zu beachten.

(3) Die Gebarungsprüfungen sollen möglichst zeitnah erfolgen. Die Prüfungen können die Gebarung im Ganzen oder nur hinsichtlich sachlich oder zeitlich abgrenzbarer Teilbereiche erfassen; sie können auch nur stichprobenweise erfolgen, sofern dies ein verlässliches Bild der Gebarung ergibt. Für Sonderprüfungen ist der Prüfungsauftrag maßgebend.

(4) Der Landesrechnungshof hat zum Zweck der Vermeidung von Doppelprüfungen seine Prüfungstätigkeit mit jener des Rechnungshofes, des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) und anderer Kontrolleinrichtungen mit vergleichbaren Prüfaufgaben abzustimmen. Der Landtagspräsident hat die Berichte des Rechnungshofes an den Landtag auch dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat bei der Ausübung seiner Prüfungstätigkeit die sachlich in Betracht kommenden Prüfungsergebnisse anderer Kontrolleinrichtungen, insbesondere jene des Rechnungshofes, in seine Erwägungen miteinzubeziehen. Der Landesrechnungshof kann bei der Durchführung seiner Prüfungstätigkeit mit anderen Kontrolleinrichtungen zusammenarbeiten und mit diesen einen gemeinsamen Bericht erstellen.

Im RIS seit

22.05.2013

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Landesrechnungshof führt die im § 1 Abs. 1 lit. a bis h genannten Prüfungen auf eigene Initiative (Initiativprüfung), jene aus dem Bereich des Landes auch auf Verlangen (Sonderprüfungen) durch.

(2) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Übersicht über die im nächstfolgenden Kalenderjahr geplanten Initiativprüfungen zu erstellen und diese dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis zu bringen.

(3) Eine Sonderprüfung aus dem Bereich des Landes hat der Landesrechnungshof nach Art. 68 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 durchzuführen, wenn dies

Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.

(4) Die Prüfungsaufträge im Sinne des Abs. 3 müssen schriftlich erfolgen und haben den Gegenstand und den Umfang der begehrten Prüfung möglichst genau anzugeben. Ein solcher Prüfungsauftrag kann nur vom Auftraggeber schriftlich zurückgezogen werden.

(5) Prüfungsaufträge nach Abs. 3 lit. c, d und e sind bei der Landtagsdirektion einzubringen und vom Landtagspräsidenten unverzüglich an den Direktor des Landesrechnungshofes weiterzuleiten; die Klubs sind davon in Kenntnis zu setzen. Die Landtagsdirektion hat den Zeitpunkt des Einlangens eines solchen Prüfungsauftrages unter Angabe von Datum und Uhrzeit festzuhalten.

(6) Die im Abs. 1 genannten Prüfungen haben Vorrang gegenüber den anderen Aufgaben des Landesrechnungshofes. Die im § 1 Abs. 1 lit. i genannte Aufgabe ist nur aufgrund eines Auftrages des Landtages wahrzunehmen.

Im RIS seit

22.05.2013

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Der Landesrechnungshof hat nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften bei der Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen mitzuwirken, wenn und soweit diese unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel der Europäischen Union erhalten.

Im RIS seit

22.05.2013

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Der Landesrechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit mit allen seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern unmittelbar zu verkehren.

(2) Der Landesrechnungshof ist weiters befugt,

(3) Die Anfragen und Auskunftsersuchen des Landesrechnungshofes sind vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten. Insbesondere sind dem Landesrechnungshof auf sein Verlangen von allen Dienststellen des Landes Tirol sowie von den Organen der seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger

(4) Der Landesrechnungshof kann sich zur Besorgung seiner Aufgaben geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, sofern sie nicht bereits allgemein gerichtlich beeidet sind, vom Direktor des Landesrechnungshofes zu beeiden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.

Im RIS seit

26.06.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat in seinem Verantwortungsbereich durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass sowohl über einzelne im Rahmen der Tätigkeit des Landesrechnungshofes bekannt gewordene Tatsachen als auch über die Ergebnisse seiner Prüfungstätigkeit bis zum Abschluss der Behandlung im Finanzkontrollausschuss bzw. bis zur Vorlage seines Berichts an den Gemeinderat der betreffenden Gemeinde strengste Verschwiegenheit gewahrt wird. Dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Dienststelle, zum geprüften Unternehmen oder zur geprüften sonstigen Einrichtung.

(2) In den Berichten des Landesrechnungshofes, die veröffentlicht werden, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und zum Schutz sonstiger berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen.

Im RIS seit

22.05.2013

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

(1) Der Landesrechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist. Welche Daten der Verantwortliche nach Abs. 1 verarbeiten darf, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten.

(3) In Bezug auf die von den der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern erlangten Informationen nach § 5 Abs. 2 sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2024, bei der jeweiligen Stelle nach § 5 Abs. 1 geltend zu machen. Diese hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.

(4) Bei Ausübung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(5) Die in Abs. 4 lit. c bis f genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes geeignet und erforderlich ist.

Im RIS seit

26.06.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis seiner Überprüfung aus dem Bereich des Landes der Landesregierung zu übersenden. Die Landesregierung kann hierzu innerhalb von zwei Monaten eine Äußerung erstatten. Hat die Landesregierung fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landesrechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Bericht einzuarbeiten. Die Äußerung der Landesregierung ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.

(2) Der Landesrechnungshof hat den Bericht über Prüfungen aus dem Bereich des Landes dem Landtagspräsidenten zur weiteren Behandlung im Landtag und der Landesregierung, den Klubs und der geprüften Stelle zu übermitteln sowie nach dem Abschluss der Behandlung im Finanzkontrollausschuss auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Enthält ein solcher Bericht des Landesrechnungshofes ausdrücklich als solche bezeichnete Empfehlungen an die Landesregierung, so hat sie spätestens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichts im Landtag diesem über die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls darzulegen, warum den Empfehlungen nicht Rechnung getragen worden ist.

(3) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis seiner Überprüfung aus dem Bereich einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern dem Bürgermeister zu übersenden. Der Bürgermeister hat hierzu Stellung zu nehmen und dem Landesrechnungshof die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Hat der Bürgermeister fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landesrechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Bericht einzuarbeiten. Die Äußerung des Bürgermeisters ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.

(4) Der Landesrechnungshof hat den Bericht über eine Prüfung aus dem Bereich einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern spätestens bis 31. Dezember des Jahres der Prüfung dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind nach ihrer Vorlage an den Gemeinderat auf der Internetseite des Landesrechnungshofes zu veröffentlichen.

(5) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag im Weg des Landtagspräsidenten jährlich bis spätestens 15. April einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten. Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen im Einzelnen ist nicht Inhalt dieses Tätigkeitsberichtes. Dieser Tätigkeitsbericht ist zugleich mit der Zuleitung an den Landtag auch der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Der Landesrechnungshof hat zu dem von der Landesregierung dem Landtag vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb einer angemessenen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Landesvoranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist.

Im RIS seit

21.12.2018

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Der Landtagspräsident hat auf Vorschlag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Finanzkontrollausschusses bis 1. Juli eines jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, räumlichen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse des Landesrechnungshofes für das nächste Jahr der Landesregierung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat diese Erfordernisse bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Antrag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Landtagspräsidenten nach Maßgabe des Landesvoranschlages einschließlich des Dienstpostenplanes

(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für Prüfungen aus dem Bereich der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ein Prüfteam einzurichten.

Im RIS seit

22.05.2013

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Der Landtagspräsident hat vor der Wahl des Direktors des Landesrechnungshofes eine Ausschreibung dieser Funktion durchzuführen. Die Ausschreibung ist zunächst auf den Kreis der Bediensteten des Landes Tirol zu beschränken. Kommt es zu keiner Wahl aus dem Kreis der aus dieser Ausschreibung hervorgegangenen Bewerber, so ist in der Folge eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

(2) Zum Direktor des Landesrechnungshofes darf nur eine Person gewählt werden, die

(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat vor dem Antritt seines Amtes in die Hand des Landtagspräsidenten strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(4) Der Direktor des Landesrechnungshofes ist, sofern er im Zeitpunkt seiner Wahl nicht schon Landesbediensteter ist, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder dem vorzeitigen Ende der Funktion.

(5) Ist auf das Dienstverhältnis des Direktors des Landesrechnungshofes

(6) Der Landesrechnungshof wird nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, durch den Direktor vertreten.

(7) Die Funktion des Direktors des Landesrechnungshofes endet vorzeitig:

(8) Der Direktor leitet den Landesrechnungshof und ist Vorgesetzter aller dort verwendeten Bediensteten.

(9) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner Verhinderung mit Zustimmung des Landtagspräsidenten einen Bediensteten des Landesrechnungshofes als Stellvertreter zu bestimmen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so wird der Direktor durch den ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.

Im RIS seit

27.03.2023

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Prüfer und die sonstigen Bediensteten, die die Landesregierung dem Landesrechnungshof zur Verfügung zu stellen hat, müssen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Als Prüfer dürfen nur Landesbedienstete zur Verfügung gestellt werden, die nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, oder an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen beteiligt sind.

(2) Dem Landtagspräsidenten obliegt nach Art. 70 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Direktor und die beim Landesrechnungshof verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Der Landtagspräsident kann die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen dem Amt der Landesregierung übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung diese Angelegenheiten im Namen und nach den Weisungen des Landtagspräsidenten zu besorgen.

Im RIS seit

27.03.2023

## § 11 Geschäftsordnung {#par_11}

(1) Die innere Organisation des Landesrechnungshofes, die Durchführung der Prüfungen und die Erstellung der Berichte, die Vorgangsweise bei einer allfälligen Behinderung der Prüfungstätigkeit und der sonstige Geschäftsgang im Landesrechnungshof sind durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung wird vom Direktor des Landesrechnungshofes mit Genehmigung des Finanzkontrollausschusses erlassen.

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Landes-Kontrollamt, LGBl. Nr. 80/1989, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die bisher im Landes-Kontrollamt tätigen Bediensteten als dem Landesrechnungshof zur Dienstleistung zugewiesen.

Im RIS seit

21.12.2018