# Landschaftsschutzgebiet Riegetal

Verordnung der Landesregierung vom 1. Juli 2003 über die Erklärung des Riegetales in der Gemeinde Jerzens zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Riegetal)

> Aufgrund des § 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird verordnet:

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§ 1

(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet des Riegetales im Gebiet der Gemeinde Jerzens wird wegen der besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (Landschaftsschutzgebiet Riegetal).

(2) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst und im Gemeindeamt Jerzens während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

(3) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die Grundstücke 1487, 1488/1, 1488/2, 1489/1 (teilweise) und 2665/1 (teilweise), alle GB 80004 Jerzens, Bezirksgericht Imst, und hat eine Größe von 413,88 ha.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

## § 3 {#par_3}

§ 3

Von der Bewilligungspflicht nach § 2 sind ausgenommen: der Neu- , Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune.

## § 4 {#par_4}

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.