# Gesundheitsüberwachungs-Verordnung

Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V)

StF: LGBl.Nr. 131/2003

> Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 13 Abs. 4, 16 Abs. 4 und 23 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

(2) Die Abs. 7a bis 7c des § 6 VGÜ gelten nicht.

Im RIS seit

05.03.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Bei der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.

(2) Die untersuchenden Ärzte haben nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und nach Maßgabe der in der Anlage 2 VGÜ festgelegten Richtlinien vorzugehen. Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(3) Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

(4) Auf Antrag des betroffenen Bediensteten sind der Befund und die Beurteilung unter Bedachtnahme auf die gegebenen Arbeitsbedingungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Dienstgeber dem Bediensteten die Wiederholung der Untersuchung durch einen anderen Arbeitsmediziner zu ermöglichen.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Auf die Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen sind § 5 Abs. 1, 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 VGÜ mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

Im RIS seit

11.05.2021

## § 4 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung {#par_4}

(1) Um eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlustes zu ermöglichen und um die Funktion des Gehörs zu erhalten, ist das Gehör von Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, auf ihren Wunsch vor dem Beginn der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von einem Arzt zu untersuchen.

(2) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn diese

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die untersuchenden Ärzte haben nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und nach Maßgabe der in der Anlage 2 VGÜ festgelegten Richtlinien vorzugehen.

(2) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Dieser ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

(3) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

Im RIS seit

11.05.2021

## § 6 Unzulässigkeit der Beschäftigung {#par_6}

Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

## § 7 Gesundheitsschädigungen, Sofortmaßnahmen {#par_7}

(1) Ergibt eine Untersuchung, dass der Bedienstete an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine gesundheitsschädliche Auswirkung zeigt, die das Ergebnis einer Exposition gegenüber einem gefährlichen Arbeitsstoff ist, so sind der Dienstgeber und der betroffene Bedienstete vom untersuchenden Arzt darüber unverzüglich zu informieren. Dabei ist der Bedienstete zusätzlich über Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen, denen er sich nach dem Abschluss der Exposition unterziehen sollte, aufzuklären. Darüber hinaus hat der Dienstgeber

(2) Ergibt eine Untersuchung des Gehörs, dass ein Bediensteter an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, die das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist, so ist dieser vom untersuchenden Arzt darüber unverzüglich zu informieren. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Der Dienstgeber hat

(2) Werden Untersuchungen während der Dienststunden durchgeführt, so hat der Dienstgeber den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.

(3) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Messergebnissen, zu gewähren.

(4) Der nach § 21 TBSG beauftragte Arzt und der Dienstgeber müssen mit den für jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten in Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe vertraut sein.

Im RIS seit

17.12.2024

## § 9 Meldung {#par_9}

Alle Krankheits- und Todesfälle, bei denen festgestellt wurde, dass sie Folge einer berufsbedingten Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen sind, sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ zu melden.

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Im RIS seit

05.03.2026

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

20.11.2018